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NMRZ – Abschiebung wegen Gründung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland
§ 129b wurde durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.08.2002 in das Strafgesetzbuch eingefügt und trat am 30.08.2002 in Kraft.1 Die Norm erweiterte die bereits bestehenden § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) und § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) auf Vereinigungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie solche außerhalb der EU. Die § 129 und § 129a pönalisieren neben der Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung die Mitgliedschaft, die Unterstützung und das Werben um Mitglieder oder Unterstützer....
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