Newsletter im Februar & März 2026
- lwob_lmu

- 16. Apr.
- 17 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 7 Tagen
Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte
Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im Februar & März 2026 – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!
Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.
Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.
Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte
Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen
Palästinenser scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Rüstungsexporte nach Israel (BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026, Az. 2 BvR 1626/25)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers aus dem Gazastreifen gegen deutsche Rüstungsexporte nach Israel nicht zur Entscheidung angenommen. Der Mann hatte zuvor erfolglos versucht, vor Verwaltungsgerichten (VG) Eilmaßnahmen gegen die Ausfuhr von Panzer-Ersatzteilen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer berief sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG sowie die Schutzpflichten des Staates gegenüber ausländischen Zivilisten, die sich aus dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechten ableiten. Insbesondere argumentierte er, Deutschland dürfe keine Rüstungsgüter exportieren, die in Gaza eingesetzt werden könnten, wo systematische Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht dokumentiert seien.
Das BVerfG bestätigte den grundsätzlichen Schutzauftrag des Staates, ließ jedoch offen, ob sich daraus im konkreten Fall eine einklagbare Schutzpflicht ableitet. Die Kammer betonte, dass staatliche Organe grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und mögliche konkrete Schutzpflichten erfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, etwa die Aufhebung einzelner Genehmigungen, besteht grundsätzlich nicht. Nur unter sehr besonderen Umständen kann sich der weite Gestaltungsspielraum der Exekutive soweit verengen, dass eine konkrete Maßnahme zwingend erforderlich wäre.
Das VG Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatten zuvor die Eilanträge des Beschwerdeführers wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen. Das BVerfG bestätigte, dass hierbei keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere sei die Auslegung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung, keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner ausländischer Zivilisten zu entfalten, verfassungsgemäß. Ein rein objektiv-rechtlich ausgestaltetes Schutzregime, das die Risiken für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte angemessen berücksichtigt, sei ausreichend.
Die Entscheidung stützt die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich. Nach dem Überfall der Hamas auf Israel im Oktober 2023 hatte Deutschland zunächst umfangreiche Exporte genehmigt, die neue Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz stoppte im Sommer 2025 vorübergehend die Ausfuhr von Rüstungsgütern, die im Gazakrieg eingesetzt werden könnten. Das BVerfG unterstreicht, dass die Regierung bei der Umsetzung ihrer Schutzpflichten über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, auch in außenpolitisch sensiblen Konfliktlagen.
Kritik kam von Menschenrechtsorganisationen: Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) bezeichnete den Beschluss als „schweren Rückschlag für den gerichtlichen Rechtsschutz“, da trotz dokumentierter Völkerrechtsverstöße ein effektiver individueller Rechtsschutz nicht durchsetzbar sei. Politisch forderte Linkenchef Jan van Aken strengere gesetzliche Vorgaben, um Waffenlieferungen in Konfliktregionen zu verhindern.
Quellen und weitere Informationen: RSW Beck (03.02.2026), LTO (12.02.2026), ZEIT (12.02.2026), BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026, Az. 2 BvR 1626/25
BVerfG stärkt Meinungsfreiheit in Fällen von überspitzter Kritik (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025, Az. 1 BvR 986/25; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2025, Az. 1 BvR 581/24)
Das BVerfG hat erneut deutlich gemacht, dass Gerichte bei der Bewertung von Äußerungen die Meinungsfreiheit nicht aus den Augen verlieren dürfen. In zwei Fällen korrigierten die Karlsruher Richter:innen Entscheidungen der Fachgerichte, die Aussagen als strafbare Beleidigungen eingeordnet hatten, ohne den Kontext und die zulässige Überspitzung ausreichend zu prüfen.
Im ersten Fall (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025, Az. 1 BvR 986/25) hatte ein Vater seinem Sohn über die Schule kritische E-Mails zu Corona-Maßnahmen geschrieben. Darin bezeichnete er Amtsträger unter anderem als „Handlanger des faschistischen Systems“. Die Strafgerichte werteten dies als Beleidigung und verurteilten den Mann zu einer Geldstrafe. Das BVerfG hob diese Verurteilungen auf:
Die Gerichte hätten die Äußerungen nicht hinreichend im Kontext politischer Machtkritik bewertet.
Es habe ein „praktisch vollständiger Abwägungsausfall“ zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG des Schulleiters und Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG des Vaters vorgelegen.
Aspekte wie schriftliche Form, fehlende Breitenwirkung und sachlich-politischer Bezug seien unzureichend berücksichtigt worden.
Im zweiten Fall (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2025, Az. 1 BvR 581/24) wurde ein Zustellungsauftrag an eine Anwältin zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer sie in einem Schreiben als Teil eines „psychiatrischen Mobs“ bezeichnet hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte dies als Schmähkritik abgelehnt. Das BVerfG stellte fest:
Die Äußerung war nicht ausreichend kontextbezogen betrachtet worden.
Es wurde nicht geprüft, wer alles von der Kollektivbezeichnung erfasst ist und wer nicht.
Angesichts des Zusammenhangs enthielt die Aussage noch einen sachlichen Bezug und war daher nicht als Schmähkritik zu werten.
In beiden Verfahren hob das BVerfG die Entscheidungen der Fachgerichte auf und wies die Fälle zur erneuten Prüfung zurück. Die Urteile verdeutlichen, dass Meinungsfreiheit auch bei scharfer Kritik an Amtsträgern oder Institutionen weitreichend geschützt ist, solange ein sachlicher Bezug erkennbar bleibt. Für die Betroffenen könnten nun zumindest teilweise Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen folgen.
Quellen und weitere Informationen: LTO (25.02.2026), BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025, Az. 1 BvR 986/25, BVerfG, Beschl. v. 16.12.2025, Az. 1 BvR 581/24
VGH Bayern erklärt Redeverbot für Höcke als unzulässig (VGH Bayern, Beschl. v. 13.02.2026, Az. 4 CS 26.288 u. 4 CS 26.291)
Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke darf am Wochende im Rahmen von Afd-Wahlveranstaltungen in bayerischen Stadthallen auftreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) erklärte die von zwei Gemeinden ausgesprochenen Redeverbote für rechtswidrig und schuf damit bayernweit Klarheit.
Seybothenreuth in Oberfranken und Lindenberg im Allgäu hatten AfD-Veranstaltungen nur unter der Auflage genehmigt, dass Höcke nicht als Redner auftritt. Begründet wurde dies mit Art. 21 Abs. 1a der bayerischen Gemeindeordnung (GO), wonach die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zu untersagen sei, wenn Inhalte erwartet werden, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen oder antisemitische Inhalte verbreiten.
Der VGH München gab den Eilanträgen der AfD-Kreisverbände in beiden Fällen statt (Beschlüsse vom 13.02.2026 – 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291). Die von den Gemeinden angeführten Gründe reichten nicht aus, um ein Redeverbot zu rechtfertigen. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Höcke bei den Veranstaltungen Straftaten begehen oder Ordnungswidrigkeiten begünstigen würde. Auch die erwarteten Inhalte seien nach Ansicht der Richterinnen und Richter nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG findet zwar ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, doch diese seien hier nicht überschritten worden. Der VGH betonte, dass ein bloßes Risiko für problematische Äußerungen nicht ausreiche, um die Grundrechte von Parteien und Rednern zu beschneiden.
Die Verwaltungsgerichte Augsburg und Bayreuth hatten zuvor unterschiedlich entschieden: Während das VG Augsburg ein Redeverbot ablehnte, hatte das VG Bayreuth es noch befürwortet. Der VGH hob damit die uneinheitliche Praxis auf und stellte klar, dass Höcke die Hallen nutzen darf. Am Wochenende kam es in Lindenberg dennoch zu Protesten gegen den Höcke-Auftritt: Nach Polizeiangaben demonstrierten rund 3.500 Menschen, etwa 600 Personen besuchten die Wahlkampfveranstaltung selbst. Trotz der Spannungen verliefen die Kundgebungen weitgehend friedlich.
Quellen und weitere Informationen: LTO (13.02.2026), RSW Beck (16.02.2026), VGH Bayern, Beschl. v. 13.02.2026, Az. 4 CS 26.288, VGH Bayern, Beschl. v. 13.02.2026, Az. 4 CS 26.291
Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen
Venezuelas Ex-Präsident Maduro erneut vor US-Gericht
Nach seiner Gefangennahme durch US-Spezialkräfte im Januar 2026 wurde der ehemalige venezolanische Präsident Nicolás Maduro zum zweiten Mal vor einem Bundesgericht in New York angehört. Maduro und seine Ehefrau Cilia Flores wurden in der Nacht zum 3. Januar 2026 in Caracas von US-Spezialkräften festgenommen und in die USA gebracht. Die US-Regierung wirft dem Ex-Präsidenten „Drogenterrorismus“ vor: Maduro soll während seiner Amtszeit in den Schmuggel von Kokain in die USA verwickelt gewesen sein und dafür das staatliche Drogenkartell „Cartel de los Soles“ genutzt haben. Diese Handlungen verstoßen nach US-Bundesrecht, insbesondere den §§ 959–960a US-Code, gegen das Verbot von Drogenhandel und Conspiracy.
Nach seiner Absetzung übernahm die bisherige Vizepräsidentin Delcy Rodríguez die Amtsgeschäfte in Venezuela. Trotz Lockerung einiger US-Sanktionen für Ölgeschäfte bleibt die politische Situation des Landes autoritär geprägt.
In der ersten Anhörung im Januar hatte sich Maduro zu allen Vorwürfen für „nicht schuldig“ erklärt und selbst den Vereinigten Staaten vorgeworfen, ihn entführt zu haben.
Der jetzige Termin befasst sich unter anderem mit Formalitäten, etwa wer die Anwaltskosten für Maduro und seine Ehefrau trägt. Sollte die venezolanische Regierung dafür aufkommen, müsste der Anwalt Barry Joel Pollack zuvor eine entsprechende Lizenz erhalten. Dies sei nach Ansicht des Rechtsbeistands ein Verletzung des Rechts auf einen Verteidiger seiner Wahl (6th Amendment, US-Verfassung). Die Anklage könnte sich über Jahre hinziehen, da ein Teil der Beweise auf geheimdienstlichen Informationen beruht.
Maduro befindet sich derzeit derzeit im Metropolitan Detention Center in Brooklyn in einer winzigen Einzelzelle von etwa 2×3 Metern mit Doppelbett, Waschbecken und kleinem Schreibtisch. Er darf seine Zelle nur eine Stunde an drei Tagen pro Woche verlassen – zum Duschen, Telefonieren oder für kurze Spaziergänge in einem begrenzten Bereich. Begegnungen mit seiner Frau Cilia Flores sind nur in Anwesenheit von Anwälten oder auf dem Weg zu Gerichtsanhörungen möglich. Experten bewerten das Gefängnis als extrem restriktiv.
Die Anhörung ist Teil eines Vorverfahrens, in dem auch die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme geprüft wird. Kritiker des US-Militäreinsatzes bezweifeln diese und verweisen auf die Immunität Maduros als ehemaligen Staatschef. Der UN-Sicherheitsrat hat den Einsatz diskutiert, jedoch ohne greifbares Ergebnis. Die USA argumentieren, dass Maduro nach der verlorenen Wahl im Juli 2024 nicht mehr der legitime Präsident gewesen sei, während die venezolanische Regierung ihn weiterhin als Amtsinhaber betrachtete.
Quellen und weitere Informationen: ZDFheute (26.03.2026), Tagesschau (26.03.2026)
KI und Urheberrecht: Laufendes Verfahren vor dem EuGH
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird derzeit ein Verfahren verhandelt, das grundlegende Fragen zur Zulässigkeit des Trainings von KI mit urheberrechtlich geschützten Inhalten klären könnte. Ausgangspunkt ist eine Klage der ungarischen Like Company gegen Google, ein Verfahren, das nicht nur rechtlich, sondern auch aufgrund der ungewöhnlichen Konstellation Aufmerksamkeit erregt.
Das kleine Medienunternehmen mit Sitz in Ungarn, wirft Google vor, Inhalte seiner Onlineportale ohne Zustimmung zum Training des KI-Systems „Gemini“ verwendet zu haben. Zudem würden Antworten des Chatbots teilweise Inhalte dieser Texte wiedergeben. Das zuständige ungarische Gericht legte dem EuGH zentrale Fragen zur Auslegung des europäischen Urheberrechts vor. Im Kern geht es darum, ob bereits das Training von KI-Systemen eine Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der EU-Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) darstellt und ob die Ausgabe von Texten durch Chatbots als öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie einzuordnen ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Ausnahmen für Text- und Data-Mining nach Art. 3 und 4 der EU-Richtlinie 2019/790 (DSM-Richtlinie) greifen oder ob KI-Anbieter künftig Lizenzen für Trainingsdaten benötigen.
Technisch verteidigt Google sein Vorgehen damit, dass KI-Modelle keine Texte speichern, sondern lediglich statistische Zusammenhänge („Token“) verarbeiten. Ähnlichkeiten in den Antworten seien systembedingt und zufällig. Demgegenüber verweisen Studien darauf, dass KI-Systeme Inhalte teilweise nahezu wortgleich reproduzieren können, was für eine urheberrechtlich relevante Nutzung spricht.
Bemerkenswert ist jedoch auch die Ausgangslage des Verfahrens selbst. Die klagende Like Company ist ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen mit wenigen Mitarbeitenden, das überwiegend einfache Nachrichten- und Werbeinhalte veröffentlicht. Der konkrete Streitfall, ein Artikel über die Ansiedlung von Delfinen am Balaton, gilt unter Fachleuten als wenig geeignet, um die komplexen Rechtsfragen des KI-Trainings zu klären.
Entsprechend kritisch äußern sich sowohl die EU-Kommission als auch urheberrechtliche Fachkreise: Die Vorlagefragen seien teilweise unklar, technisch unpräzise oder hypothetisch. Auch wird darauf hingewiesen, dass Chatbots aktuelle Inhalte häufig nicht aus Trainingsdaten, sondern über Suchfunktionen beziehen, was rechtlich anders zu bewerten wäre. Hinzu kommen Zweifel an der strategischen Ausrichtung der Klage. Der Kläger verlangt zunächst keinen Schadensersatz, sondern zielt ausdrücklich auf eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage ab. Beobachter sehen darin teilweise den Versuch, ein Präzedenzverfahren herbeizuführen – mit ungewissem Ausgang auch für die Rechteinhaber selbst.
Ungeachtet dieser Besonderheiten hat das Verfahren erhebliche Bedeutung. Es reiht sich ein in eine Vielzahl anhängiger Verfahren weltweit, in denen Verlage, Autoren und Verwertungsgesellschaften gegen die Nutzung ihrer Inhalte für KI-Training vorgehen. Für die Medien- und Kreativwirtschaft steht die wirtschaftliche Verwertbarkeit geistigen Eigentums auf dem Spiel, während die Techindustrie vor erheblichen Einschränkungen bei der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Systemen warnt.
Die Entscheidung des EuGH wird für Ende 2026 erwartet. Sie dürfte maßgeblich darüber bestimmen, ob KI-Modelle in der EU weiterhin auf frei zugängliche Inhalte zurückgreifen dürfen oder künftig umfassende Lizenzpflichten bestehen. Damit steht das Spannungsverhältnis zwischen Urheberrechtsschutz und technologischer Innovation grundlegend zur Klärung an.
Quellen und weitere Informationen: ZEIT (23.03.2026), Institut für Urheber- und Medienrecht (20.03.2026)
US-Gerichte stoppen Teile von Trumps Migrationspolitik
Mehrere US-Bundesgerichte haben zentrale Maßnahmen der Regierung von Donald Trump im Bereich der Migrationspolitik für rechtswidrig erklärt. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Beendigung eines Aufnahmeprogramms für Migranten als auch Abschiebungen in sogenannte Drittstaaten.
Ein Bundesgericht stellte fest, dass das Department of Homeland Security (DHS) seine Befugnisse überschritten hat, als es den Aufenthaltsstatus von rund 900.000 Migranten aufhob. Diese Personen waren unter der Regierung von Joe Biden über die App CBP One eingereist und hatten einen befristeten „Parole“-Status erhalten, der ihnen einen zweijährigen legalen Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis gewährte. Die Regierung Trump beendete dieses Programm und forderte Betroffene teils zur „Selbstabschiebung“ auf. Eine Bundesrichterin entschied jedoch, dass die pauschale Aufhebung dieses Status gegen geltendes Recht verstößt. Konkret habe die Behörde ihre gesetzliche Grundlage überschritten und zudem gegen Verfahrensvorgaben verstoßen. Die Klage stützte sich insbesondere auf den Administrative Procedure Act (APA), der verlangt, dass Behörden rechtmäßig, begründet und nach bestimmten Verfahren handeln.
In einem weiteren Verfahren erklärte ein Bundesrichter auch die Praxis für rechtswidrig, Migranten in sogenannte Drittstaaten abzuschieben, zu denen sie keinerlei Bezug haben. Nach Auffassung des Gerichts verletzt diese Praxis fundamentale rechtsstaatliche Garantien, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren („due process“). Dieses ist in der US-Verfassung verankert (5th Amendment) und wurde vom Gericht ausdrücklich betont: Niemand darf ohne rechtliches Gehör seiner Freiheit beraubt werden. Die Regierung hatte Migranten teils innerhalb weniger Stunden in Länder wie den Südsudan abgeschoben, ohne vorherige Information oder Möglichkeit, Einwände zu erheben. Das Gericht stellte klar, dass Betroffene eine „meaningful notice“ (also eine echte, verständliche Mitteilung) erhalten müssen und eine reale Möglichkeit haben, ihre Abschiebung anzufechten. Zusätzlich stützte sich das Gericht auf einfaches Bundesrecht sowie internationales Recht. Maßgeblich sind der Immigration and Nationality Act (INA), sowie die UN Convention Against Torture. Diese definieren das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip: Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Verfolgung oder Lebensgefahr drohen. Gerade dies sah das Gericht als gefährdet an, wenn Abschiebungen ohne Prüfung und ohne Anhörung erfolgen.
Die Entscheidungen stehen teilweise im Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Supreme Court of the United States. Dieser hatte zuvor eine restriktivere Linie der Regierung zumindest vorläufig gestützt und schnelle Abschiebungen ermöglicht. Dennoch betonten die untergeordneten Gerichte nun erneut die Bedeutung individueller Verfahrensrechte und Grenzen exekutiven Handelns. Die Urteile haben weitreichende Konsequenzen:
Für hunderttausende Migranten bedeutet die Entscheidung zur „Parole“ eine vorläufige Wiederherstellung ihres legalen Status.
Die Drittstaatenpraxis der Regierung wird erheblich eingeschränkt.
Gleichzeitig bleibt die Rechtslage unsicher, da Berufungen wahrscheinlich sind.
Im Kern machen die Entscheidungen deutlich: Auch in der Migrationspolitik ist die Exekutive an Recht und Verfahren gebunden. Pauschale Maßnahmen, etwa per E-Mail oder kurzfristige Abschiebungen, genügen diesen Anforderungen nicht.
Quellen und weitere Informationen: BBC (31.03.2026), CNN (25.02.2026), NBC (25.02.2026)
Systemische Verschlechterungen
Die Ausweitung der Todesstrafe in Israel: Verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken
Das israelische Parlament, die Knesset, hat am 31. März 2026 einen Gesetzentwurf gebilligt, der die Todesstrafe für terroristische Straftaten erheblich ausweitet. 62 von 120 Abgeordneten stimmten für den Vorstoß, der maßgeblich von Sicherheitsminister Itamar Ben-Gvir initiiert und von Premierminister Benjamin Netanjahu unterstützt wurde. Das Gesetz etabliert ein zweigeteiltes Sanktionsregime und betrifft faktisch überwiegend Palästinenser.
Kern der Neuregelung ist die Einführung der Todesstrafe als Regelstrafe vor Militärgerichten für Palästinenser aus den besetzten Gebieten, die wegen eines als Terrorakt qualifizierten Mordes verurteilt werden. Die Gerichte sind dabei grundsätzlich verpflichtet, die Todesstrafe zu verhängen; eine Einzelfallabwägung ist nur eingeschränkt möglich. Die Vollstreckung hat binnen 90 Tagen durch Erhängen zu erfolgen (in Ausnahmefällen verlängerbar auf 180 Tage). Eine Umwandlung in lebenslange Haft ist nur ausnahmsweise vorgesehen, Begnadigungen sind ausgeschlossen. Demgegenüber bleibt die Todesstrafe vor zivilen Gerichten gegenüber israelischen Staatsbürgern fakultativ und an engere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die Absicht, die Existenz des Staates Israel zu beseitigen. Das Gesetz gilt nicht rückwirkend (Rückwirkungsverbot).
Die Regelung wirft erhebliche verfassungs- und völkerrechtliche Fragen auf. Kritisiert wird insbesondere ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, namentlich das Schuldprinzip und das Erfordernis richterlicher Einzelfallprüfung, da die zwingende Verhängung der Todesstrafe das richterliche Ermessen weitgehend ausschließt. Zudem wird in der unterschiedlichen Ausgestaltung für Militär- und Zivilgerichte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen. Die Association for Civil Rights in Israel hat bereits Klage vor dem Obersten Gerichtshof erhoben und rügt unter anderem die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Knesset für das besetzte Westjordanland.
Auch völkerrechtlich steht das Gesetz in der Kritik. Die EU sieht einen möglichen Verstoß gegen internationale Menschenrechtsgarantien, insbesondere gegen das Recht auf Leben (Art. 6 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPbpR]) sowie gegen das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafen (Art. 7 IPbpR). Zudem wird auf Verpflichtungen aus dem EU-Israel-Assoziierungsabkommen verwiesen, das die Achtung der Menschenrechte als wesentlichen Bestandteil normiert. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, qualifizierte die mögliche Anwendung des Gesetzes in den besetzten Gebieten darüber hinaus als Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere könnte eine diskriminierende Anwendung ein Kriegsverbrechen im Sinne der Genfer Konventionen darstellen.
Bemerkenswert ist die bereits eingeleitete gerichtliche Kontrolle. Neben der fehlenden Gleichbehandlung dürfte vor allem die Vereinbarkeit mit fundamentalen rechtsstaatlichen Garantien sowie mit Israels völkerrechtlichen Bindungen im Zentrum der Überprüfung stehen. Mehrere Stimmen gehen davon aus, dass das Gesetz vor dem Obersten Gericht keinen Bestand haben könnte. Die Entscheidung markiert einen deutlichen Bruch mit der bisherigen israelischen Praxis, die Todesstrafe faktisch nicht anzuwenden, und verschärft die Spannung zwischen nationalem Sicherheitsrecht und internationalen Menschenrechtsstandards erheblich. Die weitere Entwicklung wird maßgeblich von der verfassungsgerichtlichen Überprüfung sowie der internationalen Reaktion abhängen.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (31.03.2026), RSW Beck (31.03.2026), ZEIT (31.03.2026), BBC (31.03.2026)
Ausblick und Aktuelles
Militäroperationen gegen Iran: Verlauf und völkerrechtliche Einordnung
Israel und die USA haben am 28. Februar 2026 im Rahmen der Operationen „Epic Fury“ und „Roaring Lion“ umfangreiche Luftangriffe auf Ziele im Iran durchgeführt. Nach Angaben beider Regierungen richteten sich die Angriffe gegen militärische Infrastruktur und dienten der Abwehr einer „existenziellen Bedrohung“. Sowohl Benjamin Netanjahu als auch US-Präsident Donald Trump beriefen sich dabei auf das Recht auf (kollektive) Selbstverteidigung. Israel sprach zudem ausdrücklich von einem „präventiven“ Schlag.
Nach überwiegender Auffassung in der Völkerrechtswissenschaft sowie einem Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages verstoßen die Angriffe jedoch gegen das in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot. Dieses untersagt grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt zwischen Staaten. Die anerkannten Ausnahmen, insbesondere eine Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat (Art. 42 UN-Charta) oder das Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta), lägen hier nicht vor. Weder habe der Sicherheitsrat ein Mandat erteilt, noch sei eine hinreichend konkrete, unmittelbar bevorstehende bewaffnete Attacke erkennbar gewesen, die eine Selbstverteidigung rechtfertigen könnte. Insbesondere die Berufung auf einen Präventivschlag wird als völkerrechtlich unzulässig bewertet. Nach herrschender Lehre genügt eine lediglich latente Bedrohung, etwa durch ein mögliches iranisches Atomprogramm, nicht den Anforderungen des Art. 51 UN-Charta. Auch eine Rechtfertigung als „humanitäre Intervention“ scheidet aus, da diese weder ausdrücklich in der UN-Charta verankert noch als Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist. Die Angriffe werden daher vielfach als klassischer Fall eines verbotenen Präventivkrieges eingeordnet.
Mit Beginn der Kampfhandlungen findet zudem das humanitäre Völkerrecht (ius in bello), insbesondere die Genfer Konventionen, Anwendung. Dieses erlaubt grundsätzlich Angriffe auf militärische Ziele, verpflichtet jedoch zur strikten Beachtung des Unterscheidungsgebots zwischen Kombattanten und Zivilisten. Angriffe auf zivile Objekte oder unverhältnismäßige Kollateralschäden können Kriegsverbrechen darstellen. Berichte über zivile Opfer sowie Angriffe auf Wohngebiete werfen daher zusätzliche rechtliche Fragen auf.
Auch die Reaktionen Irans unterliegen völkerrechtlichen Beschränkungen. Angriffe auf Drittstaaten, etwa auf US-Stützpunkte in Golfstaaten, können ebenfalls gegen das Gewaltverbot und die Souveränität dieser Staaten verstoßen, sofern diese nicht selbst Konfliktpartei sind. Gleiches gilt für gezielte Angriffe auf zivile Einrichtungen. Über den unmittelbaren Konflikt hinaus stellen sich Fragen staatlicher Mitverantwortung. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste weist darauf hin, dass eine Nutzung von Militärbasen in Drittstaaten, etwa in Deutschland, unter Umständen als Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Angriff gewertet werden könnte. In diesem Fall kämen nach den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit völkerrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatz in Betracht.
Die Ereignisse verdeutlichen die fortbestehende Spannung zwischen sicherheitspolitischen Rechtfertigungsnarrativen und den engen Grenzen des Gewaltverbots. Trotz politischer Argumentationen bleibt die Schwelle zur zulässigen Selbstverteidigung hoch. Eine Ausweitung auf präventive oder strategische Militärschläge wird von der überwiegenden Staatenpraxis und Rechtsauffassung weiterhin abgelehnt.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (20.02.2026), LTO (02.03.2026), ZEIT (26.03.2026) Tagesschau (28.03.2026), Tagesschau (29.03.2026), Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
Social-Media-Verbot für Kinder: Rechtliche Hürden
Ein mögliches Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche stößt in Deutschland auf erhebliche rechtliche Hürden. Das zeigt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das insbesondere auf europarechtliche Vorgaben verweist. Zentral ist dabei der Digital Services Act (DSA), der als EU-Verordnung Anwendungsvorrang genießt und nationale Alleingänge weitgehend ausschließt.
Das EU-Recht setzt enge Grenzen: Nach dem Gutachten könnten nationale Verbote schon deshalb ins Leere laufen, weil für große Plattformen wie Meta, Google oder TikTok das sogenannte Herkunftslandprinzip gilt: Sie unterliegen primär dem Recht ihres Sitzstaates, meist Irland. Ob und in welchem Umfang Deutschland überhaupt Regelungsspielräume hat, müsste letztlich der Europäischer Gerichtshof klären.
Auch aus Sicht des Medienrechtlers Stephan Dreyer sind nationale Verbote kaum praktikabel: Selbst wenn sie erlassen würden, wären sie wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts im Ergebnis wohl unanwendbar. Neben europarechtlichen Hürden wirft ein Verbot auch erhebliche grundrechtliche Fragen auf. Betroffen wären insbesondere:
die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art. 5 GG),
das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG),
sowie auf internationaler Ebene Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention.
Dreyer betont, dass Kinder ein eigenes Recht auf Zugang zu Informationen und Medien haben. Ein pauschales Verbot würde daher tief in Kommunikations- und Teilhaberechte eingreifen. Auch der Europarat, vertreten durch Michael O'Flaherty, warnt vor solchen Maßnahmen: Statt Kinder auszuschließen, müsse die Regulierung bei den Plattformen selbst ansetzen. Verfassungsrechtlich wäre ein Verbot nur zulässig, wenn es verhältnismäßig ist. Zwar gilt der Schutz von Kindern und Jugendlichen als legitimer Zweck. Problematisch ist jedoch:
Eignung: Es gibt bislang keine eindeutigen wissenschaftlichen Belege für kausale Schäden durch Social Media.
Erforderlichkeit: Mildere Mittel stehen bereits zur Verfügung, insbesondere durch den DSA.
Angemessenheit: Der Eingriff in Grundrechte wäre erheblich.
Der DSA setzt stattdessen auf regulatorische Maßnahmen wie altersgerechtes Design, algorithmische Anpassungen oder Nutzungsbeschränkungen, also gezieltere und weniger eingriffsintensive Instrumente. Selbst wenn ein Verbot rechtlich möglich wäre, stellen sich erhebliche praktische Fragen. Eine wirksame Alterskontrolle würde umfangreiche Verifikationssysteme erfordern, etwa Ausweis-Uploads oder biometrische Verfahren. Diese würden wiederum tief in Datenschutz- und Freiheitsrechte eingreifen. Zudem zeigen Erfahrungen aus anderen Ländern, dass Jugendliche solche Beschränkungen oft umgehen, etwa durch VPNs oder Zweitaccounts. Ein Verbot könnte daher sogar kontraproduktiv sein und den Jugendschutz schwächen.
Sowohl politische Akteure als auch Experten fordern daher einen anderen Ansatz. Die Linke plädiert dafür, bestehende Instrumente konsequent anzuwenden und Medienkompetenz zu stärken, statt Verbote zu erlassen. Auch auf europäischer Ebene wird betont, dass die eigentlichen Probleme in der Struktur der Plattformen liegen: algorithmische Verstärkung problematischer Inhalte, intransparente Systeme und datengetriebene Geschäftsmodelle. Entsprechend sollte die Regulierung dort ansetzen, nicht bei den Nutzern.
Ein Social-Media-Verbot für Kinder erscheint derzeit weder rechtlich noch praktisch überzeugend umsetzbar. Das EU-Recht setzt enge Grenzen, Grundrechte sprechen gegen pauschale Verbote, und mildere Mittel stehen bereits zur Verfügung. Die Debatte dürfte sich daher zunehmend weg von Verboten hin zu einer strengeren Regulierung der Plattformen selbst verlagern.
Quellen und weitere Informationen: RSW Beck (13.02.2026), Tagesschau (29.03.2026), Stellungnahme des Europarates (auf Englisch)
Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten
Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)
(Wir versuchen, die Themen von Ausgabe zu Ausgabe etwas abzuwechseln. Wenn ihr euch für ein Thema besonders interessiert und gerne etwas darüber schreiben wollt, gebt uns gerne Bescheid oder tragt euch im Formular unten ein!)
Beiträge von ZDFheute zum Thema Gefahren für die Demokratie
Der Democray-Report des Varieties of Democracy Institute gibt Anlass zur Sorge für Demokratien weltweit: Rund 74 Prozent der Weltbevölkerung lebt nach diesem Bericht in Autokratien. Zusammengefasst wird er in diesem Artikel, in dem auch die Demokratieforscherin Marina Nord interviewt wird:
In diesem Interview mit Medienwissenschaftler Martin Andree, welche Gefahren für die Demokratie von US-Technologie-Giganten ausgehen.
Philosophin Dr. Liya Yu zeigt in diesem Interview aus neuropolitischer Sicht auf, wie Demokratie von Angst beeinflusst werden kann.
ZDF-Reporter Kamran Safiarian redet in diesem Beitrag über die Demokratie im Zusammenhang mit dem Iran-Krieg:
Die Friedenspreisträgerin des Deutschen Buchhandels 2024 Anne Applebaum (US-polnische Journalistin und Historikerin) fordert, dass Demokratien Autokratien entschiedener politisch, militärisch und wirtschaftlich entgegentreten und insbesondere die globalen Finanz- und Korruptionsstrukturen bekämpfen, die autoritäre Regime stabilisieren.
Podcasts zum Thema Menschenrechte
Hier findet ihr verschiedene deutschsprachige Podcasts zum Thema Menschenrechte, darunter von Reporter ohne Grenzen, der Konrad Adenauer Stiftung und NGOs wie Amnesty International und FIAN.
Nachrichten zum Thema Pressefreiheit
Nachrichten zum Thema Polizeigewalt
Nachrichten zum Thema Kinderrechte
Nachrichten zum Thema Datenschutz
Nachrichten zum Bürgerkrieg und der humanitären Krise im Sudan:
Nachrichten zur Lage im Gaza-Streifen
Nachrichten zum Ukrainekrieg
Nachrichten zu Syrien
Nachrichten zum Iran-Krieg
Neuigkeiten von LWOB
Ihr findet nun das fertige GfbV Gutachten zu den Schutzpflichten Deutschlands aus der ILO 169 für die Klimarechte indigener Völker auf unserer Webseite. Das Rechercheteam des IJM Gutachtens zur sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet wird Ende April einen Vortrag dazu in Berlin halten. Die Recherche zu Syrien mit Amnesty International ist erfolgreich am Laufen und mit Misereor könnten bald neue Projekte ins Rollen gebracht werden.
Fürs kommende Semester steht als Zeitraum für den Termin der Russland Veranstaltung Ende Juni in Aussicht, außerdem steht ein gemeinsames Event mit MLTech in Aussicht und wir wollen das Human Rights Kino wiederbeleben.
All unsere Mitglieder können sich zudem auf ein gemeinsames Get-Together zum Semesterstart freuen, das in den nächsten Wochen stattfinden wird, hoffentlich bei gutem Wetter :)
Gedanken zum Abschluss
Liebe Leserinnen und Leser,
wir hoffen, ihr hattet erholsame Ferien und seid gut ins neue Semester gestartet! Für alle, die gerade erst wieder im Uni-Alltag angekommen sind, wünschen wir einen motivierten und gelungenen Start in die kommenden Wochen.
Auch in den vergangenen zwei Monaten ist wieder viel passiert – sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene, insbesondere mit Blick auf aktuelle Konflikte und menschenrechtliche Entwicklungen.
Wer Lust hat, selbst aktiv zu werden, kann sich immer noch jederzeit über unser Google-Formular eintragen. Besonders freuen wir uns über Beiträge zu einzelnen Themenbereichen, die ihr wie gewohnt am Ende des Newsletters verlinkt findet. Das können zum Beispiel konkrete Konflikte oder Menschenrechtskrisen sein, aber auch kürzere Länderberichte zur Menschenrechtslage in einem bestimmten Staat. Ebenso willkommen sind Beiträge zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen, etwa zur Regulierung von Deepfakes und den damit verbundenen menschenrechtlichen Risiken.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, größere Themenreihen oder Blogformate zu übernehmen, wie etwa zur aktuellen Entwicklung im Bereich der Menschenrechte, zu Frauenrechten, zum Klima- und Umweltvölkerrecht oder zu einzelnen humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten, die weiterhin weltweit andauern und oft wenig Aufmerksamkeit erhalten.
Danke fürs Lesen und bis zur nächsten Ausgabe!
Euer Newsletter-Team
(Anna & Masa)




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