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Newsletter im Juni 2026

  • Autorenbild: lwob_lmu
    lwob_lmu
  • vor 20 Stunden
  • 18 Min. Lesezeit

Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte


Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im Juni 2026 – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!


Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.


Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.



Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte


Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen


Gutachten der NGO “Gesellschaft für Freiheitsrechte” stuft ein AfD-Verbotsverfahren als “wahrscheinlich erfolgreich” ein (GFF-Gutachten v. 25.06.2026)

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD ist seit geraumer Zeit Gegenstand einer intensiven juristischen und politischen Diskussion.

Ein umfassendes Rechtsgutachten der zivilgesellschaftlichen Organisation „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF) kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Bundespartei die Kriterien der Verfassungswidrigkeit erfüllt. Nach Einschätzung der beteiligten Verfassungsjuristen würde ein entsprechender Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) “wahrscheinlich erfolgreich” sein. Ausgangspunkt für das rund 3.000 Seiten umfassende Gutachten (inklusive Anhang) war eine Untersuchung, die dreizehn Monate andauerte. Ein interdisziplinäres Expertenteam wertete dabei rund drei Millionen Texteinheiten aus, darunter Parlamentsdrucksachen, offizielle Pressemitteilungen und Social-Media-Posts der Partei. Das durch private Spenden finanzierte Projekt verfolgte das Ziel, eine systematische Sachlage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gesamtpartei zu schaffen und damit eine bestehende Erkenntnislücke im Vergleich zu den behördlichen Analysen des Verfassungsschutzes zu schließen.

  • Das Grundgesetz (GG) sieht für das Verbot einer politischen Partei in Art. 21 Abs. 2 GG ein eigenständiges Verfahren vor, für das ausschließlich das BVerfG zuständig ist.

    • Eine Partei gilt dann als verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

      • Nach der restriktiven Rechtsprechung des Karlsruher Gerichts genügt das bloße Verbreiten verfassungsfeindlicher Inhalte hierfür jedoch nicht.

      • Es muss eine planvolle Umsetzungsdimension hinzukommen, bei der die Partei konkret und aktiv-kämpferisch zur Realisierung ihrer Ziele ansetzt.

    • Einen Antrag zur Einleitung des Verfahrens können laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nur der Bundestag mit einfacher Mehrheit, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.

  • Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sieht das Gutachten der GFF als erfüllt an. Den Verfassungsverstoß begründen die Autoren im Wesentlichen mit zwei Kernargumenten: einer systematischen Verletzung der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1, 2 GG).

    • Der Verstoß gegen die Menschenwürde wird aus einem „ethnisch-kulturellen Volksbegriff“ der Partei abgeleitet, der auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und rechtliche Abwertung von Muslimen, Schutzsuchenden und Deutschen mit Migrationshintergrund abzielt.

    • Die Missachtung des Demokratieprinzips stützt die Untersuchung auf rund 220 Belege, wonach die AfD anstrebe, politische Gegner für rechtmäßige politische Entscheidungen nachträglich strafrechtlich verfolgen und inhaftieren zu lassen. Dies schränke den freien Prozess der politischen Willensbildung ein und ziele auf die Unterdrückung der politischen Konkurrenz.


Während die Grünen und Teile der SPD die Ergebnisse des Gutachtens als Anlass nutzen wollen, um über ein fraktionsübergreifendes Bündnis einen konkreten Verbotsantrag einzubringen, zeigt sich die Unionsfraktion weiterhin zurückhaltend. Sie betont die Notwendigkeit einer vorrangig inhaltlichen Auseinandersetzung, da die Einstufung der Bundespartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten Anfang 2026 vorerst gestoppt wurde. Zwar bestehen Risiken und hohe Hürden bei einem Verbotsverfahren, insbesondere mit Blick auf die parlamentarische Bedeutung der Oppositionspartei. Das zivilgesellschaftliche Gutachten stellt jedoch klar, dass für die Sicherstellung der Wehrhaftigkeit der Demokratie eine fortlaufende, realitätsgerechte Überprüfung erforderlich ist.




Verfassungsrechtliche Zweifel am neuen Heizungsgesetz (Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages v. 08.06.2026, WD 5-3000-064/26)

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD) haben in einem aktuellen Gutachten vom Juni 2026 erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geäußert. Es bestehe das Risiko, dass die Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße, weil sie notwendige Maßnahmen zur CO₂-Reduktion unverhältnismäßig in die Zukunft verschiebe. Das Gutachten war von der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen angefordert worden.  Ausgangspunkt der Debatte ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem Kernbereiche des unter der Vorgängerregierung beschlossenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wieder gekippt werden sollen.

  • Konkret sieht der Entwurf die Streichung der §§ 71, 71b bis 71p sowie des § 72 GEG vor. Damit fiele die sogenannte 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen weg, ebenso wie das pauschale Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab dem Jahr 2045. Stattdessen soll eine schrittweise „Bio-Treppe“ für den Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe gelten. 

  • Während Eigentümerverbände die Rückkehr zur Wahlfreiheit loben, warnen Umweltverbände, Gewerkschaften und Oppositionsfraktionen vor massiven sozialen Risiken durch unkalkulierbare Kosten für biogene Brennstoffe sowie vor dem Verfehlen der Klimaziele.

  • In einer Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Regierungsentwurf wurde von juristischer Seite Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit vorgebracht. Die Linke prüft zudem eine Klage und beruft sich auf ein aus Art. 20a GG folgendes Verschlechterungsverbot hinsichtlich bestehender Klimaschutzmaßnahmen. 


Die verfassungsrechtliche Prüfung der Wissenschaftlichen Dienste stützt sich im Kern auf den historischen Klimabeschluss des BVerfG vom 24. März 2021 (Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Damals hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die Grundrechte als „intertemporale Freiheitssicherung“ davor schützen, dass eine Generation die durch Art. 20a GG aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf Kosten künftiger Generationen verschiebt. Zwar betont das Gutachten der WD, dass das BVerfG ein striktes „Verschlechterungsverbot“ bisher nicht ausdrücklich formuliert hat. Zudem hat das Gericht in Folgeentscheidungen klargestellt, dass sich Verfassungsbeschwerden grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) richten müssen und nicht bloß gegen punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG lasse sich bei Einzelmaßnahmen ebenfalls kaum herleiten


Allerdings weisen die Gutachter auf eine entscheidende Ausnahme hin: Wenn eine Einzelmaßnahme, wie §§ 42-43 GModG-E, massive Auswirkungen auf künftige CO₂-Emissionen hat, kann ihr eine sog. „eingriffsähnliche Vorwirkung“ zukommen. Wissenschaftliche Prognosen des Öko-Instituts und des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung legen nahe, dass das neue Heizungsgesetz das gesetzliche Klimaneutralitätsziel bis 2045 strukturell unterlaufen könnte. Sollte das BVerfG dieser Argumentation folgen, ließe sich die Lastenverschiebung in die Zukunft laut Gutachten „eher schwerlich“ rechtfertigen. Das Gutachten unterstreicht die bleibende Bindungswirkung der verfassungsrechtlichen Klimarechtsprechung. Zwar besitzt das Parlament der Natur nach als Souverän das Recht, frühere Gesetze zu ändern. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG setzt dieser politischen Gestaltungsfreiheit jedoch dort Grenzen, wo der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für kommende Generationen durch das Aufweichen von Fachgesetzen konkret gefährdet wird.




Google haftet für KI-generierte Suchübersichten – Halluzinierte Vorwürfe verletzen Unternehmenspersönlichkeitsrecht (LG München I, Urt. v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26)

Das Landgericht (LG) München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für verleumderische Falschaussagen haftet, die durch seine KI-gestützte Suchfunktion autonom generiert werden.

Die Richter untersagten dem Konzern im Wege einer einstweiligen Verfügung, einen Münchener Verlag in der Funktion „Übersicht mit KI“ unberechtigt mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung zu bringen. Das Gericht stellte klar, dass solche KI-Zusammenfassungen als eigene Aussagen des Betreibers zu werten sind.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Münchener Verlagshauses und dessen Tochtergesellschaft. Bei Suchanfragen, die den Verlagsnamen in Kombination mit dem Begriff „Betrugsmasche“ enthielten, spielte Google eine KI-generierte Textübersicht aus. Darin behauptete das System, der Verlag sei für unseriöse Praktiken bekannt, listete angebliche Merkmale einer Abo-Falle sowie Inkassoforderungen auf und empfahl Nutzern rechtliche Schritte. Tatsächlich beruhten diese schweren Vorwürfe auf einer algorithmischen Verwechslung mit völlig unbeteiligten Drittfirmen. Da Google auf eine außergerichtliche Abmahnung und Meldungen über ein Online-Formular nicht reagierte, beantragte der Verlag gerichtlichen Rechtsschutz.


Die Klägerinnen stützten ihren Unterlassungsanspruch auf das im geschäftlichen Verkehr geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG. Dem hielt Google entgegen, dass die KI lediglich fremde Internetinhalte automatisiert zusammenfasse, weshalb es sich nicht um eigene Behauptungen handele und die üblichen Haftungsprivilegien für Suchmaschinen oder Host-Provider griffen.

Dies wies das LG München I jedoch zurück: Im Gegensatz zu einer klassischen Trefferliste, die bloß auf fremde Inhalte verweist, verdaut und strukturiert die „Übersicht mit KI“ Informationen eigenständig um. Da Google als inhaltlicher Kommunikator auftritt und die Zusammenfassung teils Behauptungen enthielt, die in den verlinkten Quellen überhaupt keine Grundlage fanden, muss sich der Konzern das Ergebnis als eigene Äußerung zurechnen lassen. Eine Privilegierung scheidet damit aus. 

In der materiell-rechtlichen Prüfung ordnete das Gericht die KI-Antwort aufgrund wertender Begriffe wie „unseriös“ zwar als Meinungsäußerung ein, die grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG steht. Im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung verliert die Meinungsfreiheit jedoch massiv an Gewicht, wenn eine Bewertung auf nachweislich falschen Tatsachen beruht.


Die Entscheidung ist wegweisend im Bereich der KI-Haftung und des digitalen Reputationsschutzes. Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass Technologiekonzerne sich nicht hinter den Fehlern ihrer Algorithmen verstecken können. Wer autonome Inhalte generiert, trägt auch die volle rechtliche Verantwortung für deren Wahrheitsgehalt.




Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen


Grenzen für Staatstrojaner und Massenüberwachung? EGMR prüft Beschwerden gegen BND-Befugnisse als mögliche “impact cases”

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat im Juni 2026 entschieden, sich grundlegend mit den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu befassen. Das Gericht übermittelte der Bundesregierung zwei Beschwerden der Organisation Reporter ohne Grenzen (RSF), eine davon in Kooperation mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), und forderte diese zur Stellungnahme bis Oktober 2026 auf. Da der EGMR erwägt, die Verfahren als sogenannte „impact cases“ (Fälle von besonderer Bedeutung) einzustufen, könnten die Straßburger Richter richtungsweisend darüber entscheiden, wo die Grenze des Erlaubten für Geheimdienste in Europa verläuft. 

Ausgangspunkt der Verfahren sind die unzureichenden Reformen des BND-Gesetzes (BNDG) durch den deutschen Gesetzgeber. Obwohl das BVerfG bereits im Jahr 2020 in einem historischen Grundsatzurteil feststellte, dass der Auslandsgeheimdienst auch im Ausland an das Grundgesetz gebunden ist, verfehlten die anschließenden Gesetzesänderungen nach Ansicht der Beschwerdeführer die verfassungsrechtlichen Vorgaben. RSF und die GFF legten Ende 2022 erneut Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein, welche das BVerfG jedoch ohne Begründung ablehnte. Auch eine separate Klage gegen den Einsatz von Staatstrojanern wurde im Januar 2023 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als unzulässig abgewiesen und scheiterte anschließend ebenfalls in Karlsruhe vor dem BVerfG.

Mit dem Gang nach Straßburg soll nun die Vereinbarkeit der deutschen Gesetzeslage mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erzwungen werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das BND-Gesetz wichtige Vertraulichkeitsbeziehungen zwischen Medienschaffenden und ihren Informanten bedroht.

  • Die erste Beschwerde richtet sich gegen den Einsatz von Spähsoftware (Staatstrojaner) zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ).

    • Da dieser Zugriff Verschlüsselungen wirkungslos macht, drohe ein „chilling effect“ (Abschreckungseffekt), der Whistleblower einschüchtert.

    • Zudem rügen die Organisationen den fehlenden Rechtsschutz: Da Überwachungsmaßnahmen geheim bleiben und Betroffene im Nachhinein fast nie informiert werden, ist ein gerichtlicher Nachweis der Betroffenheit faktisch unmöglich.

  • Die zweite Beschwerde betrifft die strategische Fernmeldeaufklärung (Massenüberwachung von Kommunikationsströmen).

    • Hierbei werden Verkehrsdaten erfasst, wobei ausländische Journalistinnen und Journalisten (darunter namhafte Kläger aus Schweden, Serbien und der Türkei) im Gesetz gezielt schlechter geschützt sind als ihre deutschen Kollegen.

    • RSF sieht darin Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), der Informations- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK) sowie des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).


Das Straßburger Gericht hat mit der Zustellung eine Hürde überwunden: nur rund zwei Prozent aller Beschwerden werden angenommen. 

In den übersandten Fragenkatalogen greift der EGMR zudem Aspekte auf, die über das Kerndilemma der Pressefreiheit hinausgehen: Er verlangt von der Bundesregierung Auskunft darüber, ob das staatliche Offenhalten von IT-Sicherheitslücken für Trojaner die Cybersicherheit aller Nutzer schwächt und somit von Kriminellen ausgenutzt werden kann. Auch die intransparente parlamentarische Kontrolle durch die G10-Kommission steht auf dem Prüfstand. 


Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Entwurf für ein neues BND-Gesetz, das die Befugnisse bei der Cyberabwehr (aktive Hacks von IT-Infrastrukturen) sogar noch erweitern soll. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider, die auch für die Kontrolle des BND zuständig ist, warnte bereits davor, ihrer Behörde im Zuge dieser Reform Kompetenzen zu entziehen. Sie mahnte den Gesetzgeber, die Urteile aus Straßburg abzuwarten, da der Datenschutzaufsicht bei der lückenlosen Geheimhaltung der Dienste eine entscheidende „Kompensationsfunktion für den Grundrechtsschutz“ zukomme. Eine Entscheidung des EGMR in der Hauptsache wird in den kommenden Jahren erwartet.




Recht auf Basiskonto trotz US-Sanktionen: EuGH schränkt „Over-Compliance“ europäischer Banken ein (EuGH, Urt. v. 11.06.2026, C-81/24)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 die Rechte von Verbrauchern beim Zugang zu Bankdienstleistungen gestärkt.

Kreditinstitute dürfen den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen (sog. Basiskonto) nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Betroffene stehe auf einer Sanktionsliste eines Drittstaates, wie etwa der des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC). Eine solche Listung rechtfertigt keinen automatischen Ausschluss, sondern verlangt von den Banken eine individuelle Einzelfallprüfung.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Verbrauchers in Slowenien. Eine dortige Bank hatte im Jahr 2022 seinen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos unter Verweis auf eine bestehende Listung in der US-amerikanischen OFAC-Sanktionsliste abgewiesen. Die Bank argumentierte, sie wolle damit ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Der betroffene Kunde war jedoch weder strafrechtlich verurteilt worden noch unterlag er Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder Sloweniens. Das mit dem Rechtsstreit befasste slowenische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Ablehnung mit dem Unionsrecht vereinbar sei. 


  • Das Recht auf ein Basiskonto ist auf europäischer Ebene in Art. 16 der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskonten-Richtlinie) verankert und sichert Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU den Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr, um die grundlegende Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben zu garantieren.

  • In Deutschland wird dieser Anspruch durch die §§ 30 ff. ZKG (Zahlungskontengesetzes) ausgestaltet, wonach das Konto auch Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten zusteht.

  • Eine Ablehnung oder Kündigung ist nach Art. 16 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/92/EU nur in engen Grenzen zulässig, insbesondere dann, wenn die Eröffnung gegen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen würde.


Die Luxemburger Richter stellten klar, dass dieser Ausschlussgrund hier nicht automatisch greift. Die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention in der Richtlinie (EU) 2015/849 folgen einem risikobasierten Ansatz:

  • Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen Banken zwar Sorgfaltspflichten erfüllen und dürfen bei deren Unmöglichkeit nach Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 keine Geschäftsbeziehung eingehen.

  • Eine drittstaatliche Sanktionsliste stellt laut EuGH jedoch lediglich einen relevanten Risikofaktor dar, der zu verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen führen kann, aber zwingend eine konkrete Einzelfallbewertung erfordert. Erst wenn eine Bank nachweist, dass sie das tatsächliche Risiko auch mit angemessenen Mitteln nicht wirksam steuern kann, ist eine Ablehnung zulässig.

  • Dabei ist nach Art. 17 der Richtlinie 2014/92/EU auch zu berücksichtigen, dass der begrenzte Leistungsumfang eines Basiskontos das Missbrauchsrisiko von vornherein reduziert. Zudem betont der 47. Erwägungsgrund der Zahlungskonten-Richtlinie, dass eine bloß aufwendige oder kostspielige Compliance-Prüfung keine Verweigerung rechtfertigt, sondern ein tatsächlicher Gesetzesverstoß des Verbrauchers vorliegen muss.


Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass der Zugang zu elementaren Finanzdienstleistungen ein hohes Schutzgut darstellt. Dennoch verbleiben Schutzlücken: Da der gewerbliche Bereich vom Anwendungsbereich der Zahlungskonten-Richtlinie explizit ausgenommen ist, hat das Urteil keine Auswirkungen auf Unternehmen oder Vereine, bei denen private Banken im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit weiterhin erhebliche Spielräume für Kündigungen unter dem Druck internationaler Sanktionen besitzen.




Systemische Verschlechterungen


US-Grenzpolitik im Konflikt: Supreme Court stoppt Trump bei Geburtsortsprinzip, Kongress bewilligt Milliarden (SCOTUS, Urt. v. 30.06.2026, Barbara v. Trump)

Während der US-Kongress nach monatelanger Blockade Mitte Juni ein milliardenschweres Budget für die Abschiebebehörden freigegeben hat, erlitt die Regierung von Präsident Donald Trump vor dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) eine Niederlage. Parallel dazu ist ein Streit über Kennzeichnungs- und Maskenverbote für Bundesagenten zwischen dem Justizministerium und demokratisch geführten Bundesstaaten entbrannt.


  • Der Supreme Court erklärte Trumps Executive Order mit der die automatische Staatsbürgerschaft durch Geburt (ius soli) für Kinder von undokumentierten Migranten sowie Personen mit temporärem Visastatus gekippt werden sollte, für verfassungswidrig. Der juristische Kernstreit drehte sich um die Auslegung des Begriffs „der Gerichtsbarkeit unterliegend“ in der Staatsbürgerschaftsklausel des 14. Zusatzartikels zur US-Verfassung (14th Amendment). Während Bürgerrechtsorganisationen argumentierten, dass die physische Präsenz auf US-Boden ausreicht, interpretierte Trump die Klausel als rechtlichen Status, der einen dauerhaften, rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Die Richter lehnten dies ab und bekräftigten die 150 Jahre alte Rechtstradition.


  • Auf parlamentarischer Ebene verzeichnete die US-Regierung hingegen einen bedeutenden Erfolg: Der US-Kongress verabschiedete mit einer knappen Mehrheit von 214 zu 212 Stimmen ein umfassendes Finanzierungspaket, das der Einwanderungsbehörde Immigration and Customs Enforcement (ICE) sowie der Grenzschutzbehörde Customs and Border Protection (CBP) bis zum Jahr 2029 finanzielle Mittel in Höhe von fast 70 Milliarden US-Dollar sichert.

Der Bewilligung war eine erbitterte Haushaltsblockade durch die Demokraten vorausgegangen, die auf tödliche Schüsse von ICE-Mitarbeitern auf zwei US-Bürger im Bundesstaat Minnesota gefolgt war. Die Demokraten versuchten vergeblich, die Gelder an rechtsstaatliche Auflagen wie eine Bodycam-Pflicht und ein Maskenverbot für die Beamten zu knüpfen. Mit der Verabschiedung des Budgets ist Trumps aggressive Abschiebepolitik für den Rest seiner zweiten Amtszeit finanziell untermauert. 


  • Der Streit um die Arbeitsweise der Bundesagenten hat sich derweil in die Gerichtssäle verlagert: Das US-Justizministerium reichte eine 40-seitige Klage gegen den Bundesstaat New York ein. Gegenstand ist ein von Gouverneurin Kathy Hochul unterzeichnetes Gesetz, das ein Maskierungsverbot für Strafverfolgungsbehörden vorsieht, diese zur Offenlegung von Namen oder Dienstnummern verpflichtet und lokale Kooperationen, sog. 287(g)-Vereinbarungen zur Festnahme von Migranten im Auftrag des Bundes,  untersagt. Das Justizministerium argumentiert, New York überschreite seine Kompetenzen und gefährde Bundesbeamte durch das Risiko von „Doxxing“ mittels Gesichtserkennungssoftware. Ähnliche Gesetze in Kalifornien wurden von Bundesgerichten bereits wegen Verfassungswidrigkeit blockiert.  New Yorks Generalbundesanwältin Letitia James reichte umgehend eine Gegenklage ein, um die Landesgesetze als verfassungskonforme Maßnahmen zum Schutz der Bürger vor staatlicher Willkür zu verteidigen.


Auch wenn das Urteil zum Geburtsortsprinzip eine Niederlage für das Weiße Haus darstellt, betonen Migrationsforscher wie Stephen Yale-Loehr, dass die Trump-Administration die US-Einwanderungspolitik mit über 700 neuen Restriktionen dennoch grundlegend umformt. Nach dem Ende des humanitären Status für über 350.000 Personen verzeichnen die USA erstmals seit 50 Jahren wieder eine Netto-Negativ-Migration.




Ausblick und Aktuelles


Fundamentale Kehrtwende in der europäischen Asylpolitik: Deutschland setzt GEAS-Reform um

Mit dem offiziellen Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ab 12. Juni 2026 gelten EU-weit einheitliche und deutlich restriktivere Regeln zur Steuerung von Migration. Parallel dazu hat der Deutsche Bundestag das nationale GEAS-Anpassungsgesetz verabschiedet. Während die Bundesregierung eine Entlastung der Kommunen sowie eine effektive Eindämmung der irregulären Sekundärmigration verspricht, warnen Menschenrechtler vor einer systematischen Aushöhlung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Gleichzeitig ist innerhalb der Koalition ein politischer Streit über den Fortbestand der stationären deutschen Binnengrenzkontrollen entbrannt. 

  • Das neue Regelwerk des GEAS, das aus zehn EU-Rechtsakten besteht, verlagert die Asylverfahren mittels einer rechtlichen Fiktion der Nichteinreise direkt an die EU-Außengrenzen. In haftähnlichen Grenzzentren sollen Schutzsuchende aus Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von unter 20 Prozent (was im Jahr 2026 auch drittplatzierte Herkunftsländer wie die Türkei betrifft) ein auf zwölf Wochen beschränktes Schnellverfahren durchlaufen.

  • Zur lückenlosen Überwachung von Wanderungsbewegungen sieht die erweiterte Eurodac-Verordnung die verpflichtende Erfassung biometrischer Daten wie Gesichtsbilder bereits für Kinder ab sechs Jahren vor.

  • Ein neuer Solidaritätsmechanismus soll die Außengrenzstaaten durch finanzielle Hilfen oder die Übernahme von Geflüchteten entlasten. Da Deutschland in der Vergangenheit als Hauptzielstaat Fristen zur Dublin-Rücküberstellung verstreichen ließ und die Verfahren übernehmen musste, bleibt die Bundesrepublik im laufenden Jahr von Ausgleichszahlungen befreit, eine Praxis, die der EuGH im März 2026 bestätigte.  In Deutschland bringt das Anpassungsgesetz einschneidende Veränderungen für die Verwaltung und die Betroffenen.

  • An großen internationalen Flughäfen wie Frankfurt am Main und München werden erweiterte Flughafenverfahren für die geplanten Grenzverfahren eingerichtet. Zudem erhalten die Bundesländer die Option, eigenständige Sekundärmigrationszentren aufzubauen. Dort können Asylbewerber, die bereits in anderen EU-Staaten registriert sind, unter strikten Freiheitsbeschränkungen und nächtlichen Ausgangsverboten konzentriert untergebracht werden, bis ihre unmittelbare Rückführung erfolgt.

  • Als innenpolitisches Zugeständnis im parlamentarischen Verfahren beschloss der Bundestag eine Erwerbserlaubnis für Asylsuchende bereits nach drei Monaten Aufenthalt, sofern diese nicht vorsätzlich ihre Identität verschleiern oder Mitwirkungspflichten verletzen.

  • Ein neues gesetzliches Monitoring-Verfahren unter Leitung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) soll zudem die Einhaltung des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots an den Grenzen überwachen. 

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sebastian Fiedler, forderte mit Verweis auf sinkende Asylzahlen und den neuen europarechtlichen Rahmen den schrittweisen Abbau der Kontrollen. Auch EU-Migrationskommissar Magnus Brunner sieht das GEAS als Fundament für die Wiederherstellung des kontrollfreien Schengen-Raums.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und die Unionsfraktion wiesen dies jedoch zurück. Die Effekte der Reform seien nicht über Nacht zu erwarten, und es bestehe das Risiko, dass Staaten wie Italien ihren Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen. Dobrindt kündigte an, an den intensiven Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen festzuhalten, obwohl deutsche Verwaltungsgerichte, zuletzt das VG Koblenz unter Anwendung des neuen Schengener Grenzkodexes sowie das VG Berlin, diese Maßnahmen bereits reihenweise für rechtswidrig erklärt haben. 


Das Deutsche Institut für Menschenrechte reagiert mit scharfer Kritik auf die Reform: Nele Allenberg (Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa) warnt in einer juristischen Analyse zum UN-Weltflüchtlingstag vor drastischen menschenrechtlichen Risiken:

  • Durch die extrem verkürzten Fristen im beschleunigten Verfahren (Klagen haben oft keine aufschiebende Wirkung mehr) drohen Schutzbedarfe insbesondere von traumatisierten oder vulnerablen Personen verkannt zu werden.

  • Zudem wurde die europäische Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ ausgeweitet und die Anforderungen abgesenkt, sodass Länder als sicher gelten können, obwohl dort LGBTIQ-Personen systematisch verfolgt werden oder in Teilgebieten gravierende Menschenrechtsverletzungen vorliegen.

Das EU-Parlament hat den Weg für eine neue Rückführungsverordnung frei gemacht. Diese sieht die Auslagerung vollziehbar Ausreisepflichtiger in sogenannte Return Hubs (Abschiebezentren) in Drittstaaten außerhalb der EU vor, ein Vorhaben, für das Dobrindt noch im Laufe des Jahres 2026 konkrete bilaterale Vereinbarungen anstrebt.



Aktivismus und Engagement: Gute Neuigkeiten aus aller Welt


Schutz von geflüchteten Regimekritikern: Europaparlament beschließt Resolution gegen „transnationale Repression“

Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2026 mit einer deutlichen Mehrheit von 434 zu 128 Stimmen eine Resolution verabschiedet, die eine “Zero-Tolerance“ Strategie gegen sog. transnationale Repression fordert. Damit reagiert die EU darauf, dass autoritäre Regime immer häufiger versuchen, geflüchtete Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten auch im europäischen Exil einzuschüchtern, digital zu überwachen oder gar zu verschleppen. Die Resolution bezeichnet Medienschaffende und Menschenrechtsverteidiger ausdrücklich als besonders gefährdete Zielgruppen. Angriffe auf sie im Ausland werden damit offiziell nicht mehr nur als Einzelfälle, sondern als gezielte Attacken auf die Pressefreiheit und die innere Sicherheit der Demokratien eingestuft.

Der Fahrplan sieht dafür konkrete, ineinandergreifende Instrumente vor: Unter anderem soll ein zentraler EU-Koordinator gegen Repression eine länderübergreifende europäische Strategie steuern, um den Missbrauch von Botschaften durch konsularischen Zwang oder manipulierte Interpol-Haftbefehle zu stoppen. Gleichzeitig werden Behörden und Geheimdienste im Asylverfahren verpflichtet, potenzielle Opfer proaktiv zu warnen, sie polizeilich zu schützen und missbräuchliche Auslieferungsanträge konsequent abzuweisen. Um das bisher schwer fassbare Phänomen künftig auch mit harten Sanktionen gegen Täterstaaten belegen zu können, sollen die EU-Mitgliedstaaten zudem eine gemeinsame, einheitliche rechtliche Definition festlegen.


Obwohl Organisationen wie Reporter ohne Grenzen davor warnen, dass sich die Resolution in ihrem Text zu stark auf Hauptakteure wie Russland, China, Iran und Belarus fokussiert und andere repressive Staaten wie Ägypten oder die Türkei nicht erwähnt, gilt der Beschluss als historisch und wegweisend. Er nimmt die nationalen Regierungen in die Pflicht, ihre Verantwortung nicht einfach nach Brüssel abzuschieben, sondern Exiljournalist:innen ab sofort als Verbündete im Kampf gegen autoritäre Propaganda wirksam auf eigenem Boden zu schützen.




Historische Allianz: „Menschenrechte liegen in unserer DNA“ 

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) hat am 11. Juni 2026 eine weitreichende globale Allianz ins Leben gerufen, um Menschenrechte wieder unumstößlich ins Zentrum weltweiter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen zu rücken.

Angesichts schrumpfender zivilgesellschaftlicher Freiräume, wachsender Ungleichheit und eskalierender Konflikte bündelt die neue Bewegung die Kräfte von Regierungen, NGOs, Wissenschaftlern, Städten und der Tech-Branche. UN-Menschenrechtskommissar Volker Türk betonte zum Auftakt, dass die Sehnsucht nach Gerechtigkeit fest in den Menschen verankert sei: „Die überwiegende Mehrheit will eine fairere Welt. Menschenrechte sind Teil unserer DNA.“

Der Fahrplan ist langfristig bis zum 80. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UDHR) im Dezember 2028 angelegt. 

Das Bündnis setzt auf drei Kernprinzipien (Imagine, Dialogue, Act)  und startet zur Umsetzung wegweisende Praxisprojekte.

  • Ein zentrales Ziel ist der massive Ausbau des Netzwerks der „Menschenrechts-Städte“: Kommunen, die sich zu einer diskriminierungsfreien Verwaltung verpflichten, sollen von derzeit rund 100 auf 1.000 Städte anwachsen.

  • Parallel dazu wird das Programm „Human Rights in Every Classroom“ gestartet, um Menschenrechtsbildung weltweit systematisch in den Lehrplänen aller Altersstufen zu verankern.

  • Auch die digitale Welt und die Wirtschaft rücken in den Fokus: Über einen neuen globalen Helpdesk für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die Tech-Initiative „RightsX“ sollen Großkonzerne besser reguliert und digitale Werkzeuge (wie etwa Crowdsourcing-Plattformen zur Dokumentation von Vorfällen) gestärkt werden, um lokalen Stimmen in Krisengebieten mehr rechtliches Gehör zu verschaffen. 


Obwohl das Bündnis angesichts eines unterfinanzierten internationalen Systems und schwindenden staatlichen Willens vor großen Herausforderungen steht, gilt der Start als wichtiges Signal. Er nimmt Akteure auf allen Ebenen in die Pflicht, Verantwortung nicht nur an globale Institutionen abzugeben, sondern den Schutz von Betroffenen in Konfliktgebieten direkt vor Ort und im Alltag rechtlich zu zementieren.


Quellen und weitere Informationen: UN News (11.06.2026); OHCR (11.06.2026); UN Interview (11.06.2026)




Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten


Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)


  • Lohnt sich politisches Engagement noch? - ARTE, Offene Ideen mit Historiker Anton Jäger (20-minütige Dokumentation)
    • Eine Welle globaler Massenmobilisierung prägt unsere Gegenwart – doch der erhoffte politische Wandel lässt oft auf sich warten. Warum prallen Forderungen von Bewegungen wie Black Lives Matter oder Klimaprotesten häufig an bestehenden Machtstrukturen ab? Anton Jäger geht der Frage nach, warum digitaler Widerstand und physische Präsenz allein oft nicht ausreichen, um die politischen Apparate der Macht nachhaltig zu erschüttern.

    • https://www.youtube.com/watch?v=A-3zIg5Dp6g


  • Erosion des Völkerrechts? Anspruch und Wirklichkeit der regelbasierten internationalen Politik (Deutschlandfunk Beitrag von Anne Peters)
    • Das Völkerrecht steht unter Druck, doch die argumentative Selbstverstrickung kriegführender Staaten beweist: Es bleibt ein unverzichtbarer Maßstab. Anne Peters erörtert, warum das Festhalten an juristischen Standards die Grundlage für Rechenschaftspflicht bleibt und welche Impulse aus dem Globalen Süden für eine neue internationale Ordnung entscheidend sind.

    • https://www.deutschlandfunk.de/voelkerrecht-krieg-iran-israel-usa-ukraine-100.html



Übersicht der WHO über aktuelle Gesundheitskrisen und humanitäre Krisen weltweit:







Neuigkeiten von LWOB


Laufende Recherchen

  • Amnesty International: „Systematisches Verschwindenlassen als Instrument staatlicher Gewalt in Syrien und die Aufarbeitung von schweren internationalen Verbrechen“

Sobald das Rechercheteam für Amnesty International ihre Recherche finalisiert hat, findet ihr es auf unserer Webseite, sowie alle anderen abgeschlossenen Recherchen auch!


Veranstaltungen:

Die Russland-Veranstaltung, die wir für Ende dieses Semesters angesetzt hatten, muss leider wegen Komplikationen bei der Raumbuchung auf kommendes Semester verschoben werden. Geplant ist jetzt ein Termin relativ früh zum Semesterstart Ende Oktober.


In Planung sind außerdem auch:

  • ein Event in Zusammenarbeit mit MLTech zum Thema KI und Menschenrechte

  • ein Human Rights Kino Event (Dokumentarfilm “Butscha Unbroken”)

  • der Human Rights Bookclub


Außerdem stehen nun bald die Vorstandswahlen an! Dazu werden wir euch noch auf dem Laufenden halten. 



Gedanken zum Abschluss

 

Liebe Leserinnen und Leser,


es passiert aktuell unglaublich viel auf der Welt, und wir wissen, dass die tägliche Nachrichtenflut einen manchmal fast erschlagen kann. Genau deshalb finden wir es so wichtig, informiert zu bleiben, nicht, um sich überrollen zu lassen, sondern um zu verstehen, wo man ansetzen kann.


Wir hoffen besonders, dass euch unsere Rubrik „Aktivismus & Engagement“ gefällt. Sie soll zeigen, dass es eben nicht egal ist, was wir tun: Überall setzen sich Menschen für ihre Rechte ein, und das bewirkt tatsächlich etwas. Diese kleinen und großen Erfolgsgeschichten sind für uns die beste Motivation, weiterzumachen. 


Ob ihr nun Mitglied bei uns seid oder nicht: Wir freuen uns immer riesig über eure Anregungen, Ideen oder konkrete Projektvorschläge. Habt ihr ein Thema, das wir mal unter die Lupe nehmen sollten? Oder eine Idee für eine Aktion, die wir gemeinsam anstoßen könnten? Schreibt uns jederzeit über das Kontaktformular auf unserer Website oder schickt uns eine Nachricht per E-Mail oder auf Insta.


Danke fürs Lesen und bis zur nächsten Ausgabe!


Euer Newsletter-Team

(Anna & Masa)



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