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Newsletter im April 2026

  • Autorenbild: lwob_lmu
    lwob_lmu
  • vor 2 Tagen
  • 18 Min. Lesezeit

Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte


Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im April 2026 – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!


Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.


Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.



Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte


Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen


Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt: Bundesregierung plant neue Straftatbestände und Auskunftsansprüche

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat am 17. April 2026 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vorgestellt. Der Entwurf reagiert auf die zunehmende Verbreitung von Deepfakes, Cyberstalking, Doxing und anonymen Hasskampagnen im Internet und soll Betroffenen einen effektiveren Rechtsschutz ermöglichen. Besondere Aufmerksamkeit erhielt das Vorhaben im Zusammenhang mit den öffentlich diskutierten Vorwürfen der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen. Für Ulmen gilt die Unschuldsvermutung.

Der Entwurf kombiniert strafrechtliche Verschärfungen mit neuen zivilrechtlichen Instrumenten. Strafrechtlich sollen insbesondere Schutzlücken im Umgang mit KI-generierten oder manipulierten Inhalten geschlossen werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Erweiterung des § 184k StGB, sodass künftig nicht nur die Verbreitung, sondern bereits die Herstellung nicht einvernehmlicher sexualisierter Bild- und Videoaufnahmen strafbar sein soll. Erfasst werden sollen dabei auch pornografische Deepfakes sowie heimliche Aufnahmen in besonders sensiblen Situationen, etwa in Umkleiden oder Saunen. Der Strafrahmen soll bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.

Daneben plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit einem neuen § 201b StGB einen eigenen Straftatbestand für „täuschende Inhalte“. Strafbar wäre danach das Erstellen oder Verbreiten von Deepfakes, die geeignet sind, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden. Ausgenommen bleiben laut Entwurf Inhalte aus Kunst, Wissenschaft und Satire. Weitere neue Straftatbestände betreffen das digitale Tracking und Ausspähen von Personen sowie Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt und Cyberstalkings.

Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist jedoch die neue zivilrechtliche Säule: Betroffene sollen künftig leichter gegen anonyme Accounts und Plattformnutzer vorgehen können. Dazu sieht der Entwurf ein gerichtliches Auskunftsverfahren vor: Wer glaubhaft machen kann, durch einen anonymen Nutzer in seinen Rechten verletzt worden zu sein und zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen, soll beim Landgericht die Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten beantragen können. Plattformbetreiber und Internetzugangsanbieter könnten dann verpflichtet werden, Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie IP-Adressen und Portnummern herauszugeben.

Darüber hinaus sollen Gerichte in besonders schweren Fällen zeitweilige Accountsperren anordnen können, um wiederholte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern. Anders als eine allgemeine Klarnamenpflicht setzt der Entwurf damit auf eine richterlich kontrollierte Aufhebung von Anonymität im Einzelfall. Nach Angaben des BMJV soll dabei insbesondere die Meinungsfreiheit berücksichtigt werden.

Besonders umstritten ist die im Entwurf angelegte Verbindung zur Vorratsdatenspeicherung: Um Auskunftsansprüche effektiv durchsetzen zu können, sollen Internetzugangsanbieter künftig auch „vorsorglich gespeicherte IP-Adressen“ verwenden dürfen. Der parallel diskutierte Entwurf zur IP-Adressspeicherung sieht eine Speicherung von IP-Adressen und Portnummern für drei Monate vor. Kritiker sehen darin faktisch eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung, die in Deutschland seit 2017 ausgesetzt ist und wiederholt Gegenstand verfassungs- und unionsrechtlicher Beanstandungen war.

Die NGO Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) begrüßte zwar die geplanten Accountsperren und die verbesserten Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, kritisierte jedoch die Verknüpfung mit anlasslosen Datenspeicherungen. Auch netzpolitische Organisationen und Fachverbände äußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der geplanten Speicherung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Dagegen begrüßte die Beratungsorganisation HateAid insbesondere die neuen Auskunftsansprüche und die Möglichkeit gerichtlicher Accountsperren, kritisierte jedoch die weiterhin hohen Kostenrisiken für Betroffene.

Der Referentenentwurf wird nun an Länder und Verbände zur Stellungnahme übermittelt. Anschließend muss das Vorhaben noch vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Der Entwurf dürfte eine grundlegende Debatte über das Verhältnis zwischen effektivem Schutz vor digitaler Gewalt, Meinungsfreiheit und informationeller Selbstbestimmung auslösen.



Historisches Urteil gegen Konzernverantwortung: Lafarge-Fall stärkt strafrechtliche Haftung von Unternehmen bei Terrorismusfinanzierung

Ein Pariser Strafgericht hat das Unternehmen Lafarge sowie mehrere ehemalige Führungskräfte wegen Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten in Syrien verurteilt. Die Entscheidung gilt als bedeutender Präzedenzfall für die strafrechtliche Verantwortlichkeit multinationaler Unternehmen für Menschenrechts- und Völkerrechtsverstöße in Konfliktgebieten.

Konkret stellte das Gericht fest, dass der französische Baustoffkonzern Lafarge zwischen 2013 und 2014 rund 4,7 bis 5 Millionen Euro an bewaffnete Gruppen, insbesondere den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS), gezahlt hatte, um den Weiterbetrieb einer Zementfabrik in Nordsyrien während des Bürgerkriegs zu sichern. Neben dem Unternehmen selbst wurden der frühere Vorstandsvorsitzende sowie weitere leitende Manager zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Rechtlich zentral ist die erstmalige Verurteilung eines französischen Unternehmens wegen Terrorismusfinanzierung in einem solchen Umfang. Das Gericht stellte fest, dass Lafarge ein systematisches Zahlungssystem an bewaffnete Gruppen etabliert habe, um wirtschaftliche Interessen in einem aktiven Kriegsgebiet aufrechtzuerhalten. Diese Zahlungen seien bewusst in Kauf genommen worden, obwohl dadurch indirekt eine terroristische Organisation finanziell gestärkt wurde.

Damit rückt das Urteil die Frage der unternehmerischen Strafbarkeit im Kontext internationaler Konflikte in den Mittelpunkt: Besonders relevant ist die Feststellung, dass sich Muttergesellschaften nicht durch die Auslagerung riskanter Geschäftstätigkeiten an Auslandstöchter ihrer Verantwortung entziehen können. Die Entscheidung betont insoweit eine Zurechnung von Handlungen innerhalb konzerninterner Strukturen.

Der Fall ist zugleich völkerrechtlich bedeutsam, da die Zahlungen an den IS in einem Umfeld stattfanden, in dem die Gruppe schwerste Menschenrechtsverletzungen beging, darunter Massaker an der Zivilbevölkerung und Völkermordhandlungen an religiösen Minderheiten. Zwar handelt es sich bei der Verurteilung formal um Terrorismusfinanzierung nach nationalem Strafrecht, materiell steht jedoch die Frage der Beihilfe zu völkerrechtlichen Kernverbrechen im Raum. Parallel wird gegen die Verantwortlichen weiterhin wegen möglicher Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittelt, was die Reichweite strafrechtlicher Unternehmensverantwortung weiter vertieft. Der Fall zeigt damit die zunehmende Verschränkung von nationalem Strafrecht mit dem internationalen Völkerstrafrecht im Bereich der Unternehmenshaftung.

Das Urteil wird in der Fachöffentlichkeit als Signal gegen die sogenannte „Kriegsökonomie“ verstanden, in der Unternehmen in Konfliktregionen mittelbar von bewaffneten Auseinandersetzungen profitieren oder mit Konfliktakteuren kooperieren. Die Entscheidung verdeutlicht, dass wirtschaftliche Interessen keine Rechtfertigung für die Inkaufnahme von Menschenrechts- oder Völkerrechtsverstößen darstellen. Für Unternehmen ergeben sich daraus verschärfte Anforderungen an Compliance- und Sorgfaltspflichten in Hochrisikogebieten. Insbesondere wird deutlich, dass auch mittelbare finanzielle Unterstützungsleistungen an sanktionierte oder terroristische Akteure strafrechtliche Konsequenzen für Unternehmensleitungen nach sich ziehen können.

Das Urteil gegen Lafarge markiert damit einen weiteren Schritt hin zu einer stärkeren Durchsetzung individueller und unternehmerischer Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen im Ausland. Es fügt sich ein in eine jüngere Entwicklung internationaler Rechtsprechung, die zunehmend auch wirtschaftliche Akteure für die Mitwirkung an schwersten internationalen Verbrechen in die Verantwortung nimmt.

Für die Praxis könnte die Entscheidung insbesondere präventive Wirkung entfalten: Unternehmen in Konfliktregionen müssen ihre Geschäftstätigkeit deutlich stärker an völkerrechtlichen Risiken ausrichten, um strafrechtliche Haftung wegen Beihilfehandlungen oder Finanzierungsdelikten zu vermeiden.


Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen


Europarat kritisiert deutsche Praxis im Umgang mit Israelkritik und pro-palästinensischen Protesten (Memorandum des Menschenrechtskommissars Michael O’Flaherty v. 15.04.2026)

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, hat in einem am 15. April 2026 veröffentlichten Memorandum deutliche Kritik an der deutschen Praxis im Umgang mit pro-palästinensischen Protesten sowie an der Auslegung des Antisemitismusbegriffs geübt. Im Zentrum stehen mögliche Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit Kritik an der israelischen Regierung und Solidaritätsbekundungen gegenüber Palästinensern.

O’Flaherty äußerte die Sorge, dass in Deutschland legitime Kritik an der Politik Israels zunehmend als antisemitisch eingeordnet werde und dies in einzelnen Fällen zu unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen führe. Problematisch sei insbesondere eine zu weite Auslegung der sogenannten IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus. Diese von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) entwickelte Definition ist rechtlich nicht bindend und wurde 2017 von der Bundesregierung übernommen und um den Hinweis ergänzt, dass auch der Staat Israel als „jüdisches Kollektiv“ Ziel antisemitischer Angriffe sein könne.

Nach Auffassung des Menschenrechtskommissars bestehe die Gefahr, dass die IHRA-Definition „verzerrt oder missbräuchlich angewandt“ werde, um legitime politische Meinungsäußerungen zu unterdrücken. Betroffen seien unter anderem Demonstrationen, universitäre Veranstaltungen sowie zivilgesellschaftliche Initiativen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt. O’Flaherty empfahl Deutschland daher, auf pauschale Verbote von Parolen, Symbolen oder anderen Ausdrucksformen zur Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung zu verzichten und Einschränkungen von Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausschließlich auf Grundlage konkreter Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

Kritik übte der Kommissar zudem an Berichten über polizeiliche Gewalt im Zusammenhang mit Demonstrationen, insbesondere in Berlin. Die Anwendung von Zwang dürfe nur als letztes Mittel erfolgen und müsse stets verhältnismäßig sein. Deutschland solle einen stärker menschenrechtsbasierten und deeskalierenden Ansatz bei der Begleitung von Versammlungen verfolgen sowie Vorwürfe übermäßiger Gewaltanwendung unabhängig untersuchen lassen. Darüber hinaus sprach sich O’Flaherty für einen besseren Schutz zivilgesellschaftlicher Akteure und Menschenrechtsverteidiger aus.

Neben dem Schutz der Meinungsfreiheit thematisiert das Memorandum auch den Anstieg antisemitischer und antimuslimischer Straftaten in Deutschland. O’Flaherty begrüßte ausdrücklich das Engagement Deutschlands zum Schutz jüdischen Lebens und zur Bekämpfung des Antisemitismus. Zugleich warnte er davor, Antisemitismus pauschal als „importiertes“ Problem darzustellen und damit muslimische oder arabische Bevölkerungsgruppen zu stigmatisieren. Antimuslimischer Hass müsse als eigenständiges gesellschaftliches Problem anerkannt werden.

Die Bundesregierung wies die Vorwürfe des Menschenrechtskommissars in einer mitveröffentlichten Stellungnahme entschieden zurück: Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit seien durch das Grundgesetz – insbesondere Art. 5 und Art. 8 GG – umfassend geschützt. Einschränkungen erfolgten ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage, nach Maßgabe von Verhältnismäßigkeit und Einzelfallprüfung sowie unter gerichtlicher Kontrolle. Versammlungsverbote seien stets „ultima ratio“. Strafrechtlich relevante Inhalte, insbesondere Aufrufe zu Gewalt, Hass oder zur Vernichtung Israels, könnten jedoch Eingriffe rechtfertigen. Auch die Anwendung der IHRA-Definition verteidigte die Bundesregierung. Diese diene nicht als Grundlage strafrechtlicher Verfolgung und lasse Kritik an der israelischen Regierung ausdrücklich zu. Einschränkungen der Meinungsfreiheit beträfen nur Äußerungen, die strafrechtliche Grenzen überschritten oder die Menschenwürde verletzten. Die Bundesregierung betonte zudem, dass die überwiegende Mehrheit pro-palästinensischer Versammlungen in Deutschland stattfinden könne und öffentliche Solidaritätsbekundungen grundsätzlich nicht strafrechtlich verfolgt würden.

Das Memorandum verdeutlicht die zunehmenden Spannungen zwischen dem Schutz vor Antisemitismus einerseits und der Wahrung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit andererseits. Rechtlich steht dabei insbesondere die Frage im Raum, wie weit staatliche Eingriffe in politische Meinungsäußerungen reichen dürfen und welche Bedeutung der IHRA-Arbeitsdefinition im deutschen Rechts- und Verwaltungshandeln zukommt. Die Stellungnahme des Europarats dürfte die Debatte über die Grenzen legitimer Israelkritik sowie über die Vereinbarkeit deutscher Sicherheits- und Antidiskriminierungspolitik mit den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention weiter intensivieren.


Amnesty International kritisiert Deutschland wegen „Appeasement-Politik“ und möglicher Verletzungen des Völkerrechts (Amnesty International Jahresbericht 2025/26)

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International wirft der deutschen Bundesregierung in ihrem Jahresbericht 2025/26 eine unzureichende Beachtung des Völkerrechts sowie eine Priorisierung von Wirtschafts- und Sicherheitsinteressen gegenüber menschenrechtlichen Verpflichtungen vor. Insbesondere im Umgang mit völkerrechtswidrigen Handlungen anderer Staaten, darunter der USA sowie im Kontext des Nahostkonflikts, betreibe Deutschland nach Ansicht von Amnesty eine „Appeasement-Politik“ im Sinne politischer Beschwichtigung.

Zentraler Bezugspunkt ist die Einschätzung der Generalsekretärin von Amnesty International in Deutschland, Julia Duchrow, wonach Deutschland auf internationale Völkerrechtsverstöße nicht ausreichend reagiere und damit die nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffene regelbasierte internationale Ordnung schwäche. Diese Haltung sei „geschichtsvergessen“ und führe zu einer Erosion völkerrechtlicher Schutzmechanismen.

Amnesty sieht eine „tiefgreifende globale Menschenrechtskrise”, die durch zunehmend autoritär agierende Staaten sowie durch eine wachsende Missachtung des humanitären Völkerrechts geprägt sei. Auch demokratische Staaten stünden dabei in der Kritik, soweit sie militärische Gewalt einsetzen, friedliche Proteste einschränken oder menschenrechtliche Standards relativieren.

Im internationalen Kontext nennt Amnesty insbesondere:

  • völkerrechtswidrige militärische Handlungen (u.a. in Bezug auf Iran und Venezuela),

  • die Unterstützung der israelischen Regierung trotz schwerwiegender Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg,

  • sowie den Umgang der USA unter Präsident Trump, der als systematischer Angriff auf Menschenrechte und rechtsstaatliche Strukturen bewertet wird.

Im Zusammenhang mit dem Konflikt im Gazastreifen fordert Amnesty zudem die Aussetzung des EU-Assoziierungsabkommens mit Israel. Die Organisation spricht in diesem Kontext von einem fortdauernden „Genozid an den Palästinensern“, wobei diese Bewertung politisch und rechtlich hoch umstritten und derzeit teilweise Gegenstand internationaler rechtlicher Verfahren ist.

Neben der außenpolitischen Dimension richtet sich die Kritik auch auf die Menschenrechtslage in Deutschland selbst. Amnesty sieht insbesondere Defizite bei der Gewährleistung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie im Umgang mit zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Beanstandet werden unter anderem:

  • polizeiliche Maßnahmen gegen pro-palästinensische Demonstrationen,

  • Einschränkungen von Versammlungen und Auflagenpraxis im Demonstrationsrecht,

  • sowie eine insgesamt zunehmende Belastung zivilgesellschaftlicher Handlungsräume.

Zudem kritisiert Amnesty strukturelle Eingriffe in die Zivilgesellschaft, etwa durch:

  • Streichung von Fördermitteln für Demokratieprojekte,

  • Überprüfungen durch den Verfassungsschutz,

  • sowie parlamentarische Anfragen im Zusammenhang mit NGOs.

Diese Entwicklungen bewertet Amnesty als Elemente eines problematischen Trends, bei dem staatliche Steuerungsinstrumente eingesetzt würden, die strukturell auch aus autoritären Kontexten bekannt seien.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau staatlicher Überwachungs- und Sicherheitsbefugnisse. Kritisiert werden insbesondere:

  • der Einsatz biometrischer Gesichtserkennung im öffentlichen Raum (z.B. Hessen),

  • geplante erweiterte Polizeibefugnisse zur Datenanalyse und biometrischen Auswertung,

  • sowie allgemeine Tendenzen zur Ausweitung digitaler Massenüberwachung.

Nach Einschätzung von Amnesty und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteuren (u.a. GFF, AlgorithmWatch) besteht hier die Gefahr unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit.

Der Bericht ordnet die beschriebenen Entwicklungen in eine umfassendere globale Tendenz ein, in der Staaten zunehmend menschenrechtliche und völkerrechtliche Bindungen relativieren. Für Deutschland ergibt sich daraus aus Sicht von Amnesty International die Pflicht, völkerrechtliche Verstöße konsequent zu benennen, Gerichtsentscheidungen umzusetzen und die Handlungsräume der Zivilgesellschaft zu schützen.

Rechtspolitisch zentral ist dabei insbesondere der Konflikt zwischen außenpolitischen Interessen (Sicherheits- und Wirtschaftspolitik) und völkerrechtlichen Bindungen aus dem humanitären Völkerrecht sowie menschenrechtlichen Schutzpflichten. Amnesty fordert insofern eine stärkere Normbindung staatlichen Handelns und eine konsequentere Durchsetzung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen auch gegenüber verbündeten Staaten.


EuGH erklärt ungarisches „LGBTI+-Gesetz“ für unionsrechtswidrig (EuGH, Urt. v. 21.04.2026, Rs. C-769/22)

Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21. April 2026 das ungarische „Gesetz über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und den Schutz von Kindern“ aus dem Jahr 2021 für unionsrechtswidrig erklärt. Die Entscheidung gilt als wegweisend für den Schutz europäischer Grundwerte und markiert einen Wendepunkt in der sogenannten Werterechtsprechung des Gerichtshofs. Erstmals stellte der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, also gegen die grundlegenden Werte, auf denen die Europäische Union beruht.

Das von der damaligen Regierung unter Viktor Orbán verabschiedete Gesetz untersagte oder beschränkte Minderjährigen den Zugang zu Inhalten, die Homosexualität, Transidentität oder von der Geschlechtsidentität bei Geburt abweichende Identitäten darstellen oder thematisieren. Betroffen waren insbesondere Schulen, Werbung sowie audiovisuelle Medien. Fernsehinhalte mit entsprechenden Darstellungen durften nur nachts ausgestrahlt werden. Die Europäische Kommission leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Der EuGH gab der Klage nun vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Gesetz gegen mehrere Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts der Union, darunter die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die E-Commerce-Richtlinie sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Zudem verletze das Gesetz zahlreiche Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art. 21 GRCh), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRCh), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) sowie die Menschenwürde (Art. 1 GRCh).

Besonders deutlich fiel die Begründung des Gerichts hinsichtlich der diskriminierenden Wirkung des Gesetzes aus: Die ungarischen Regelungen behandelten nicht-heterosexuelle und transgeschlechtliche Menschen allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität als Gefahr für die Entwicklung Minderjähriger. Dadurch würden LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert. Der Gerichtshof betonte, dass bereits der Titel des Gesetzes homosexuelle und transgeschlechtliche Menschen mit pädophiler Kriminalität in Verbindung bringe und damit geeignet sei, „hassgetriebenes Verhalten“ gegen sie zu fördern. Dies verletze die Menschenwürde und verstärke die gesellschaftliche „Unsichtbarkeit“ betroffener Gruppen.

Von besonderer rechtlicher Tragweite ist die erstmalige eigenständige Anwendung von Art. 2 EUV. Nach Auffassung des EuGH stellen die ungarischen Maßnahmen ein „koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen“ dar, das in „offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise“ gegen die gemeinsamen Werte der Union verstoße. Der Gerichtshof konkretisierte damit die bislang umstrittene Frage, ob die in Art. 2 EUV niedergelegten Werte – darunter Menschenwürde, Gleichheit, Demokratie und Menschenrechte – auch unabhängig von konkreten unionsrechtlichen Einzelpflichten justiziabel sind. Dies bejahte der EuGH nun ausdrücklich.

Zugleich hob das Gericht hervor, dass die Europäische Union nicht lediglich ein Zusammenschluss von Staaten oder ein Binnenmarkt sei, sondern eine gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus geprägten Gesellschaft. Ungarn könne sich deshalb auch nicht auf seine nationale Identität berufen, um Maßnahmen zu rechtfertigen, die fundamentale europäische Werte missachten.

Darüber hinaus stellte der EuGH Verstöße gegen Datenschutzrecht fest: Ungarn hatte den Zugang zu Strafregisterdaten über Personen erweitert, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen begangen hatten. Die Regelungen genügten nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen der DSGVO, da weder Zugangsberechtigte noch Voraussetzungen hinreichend bestimmt geregelt worden seien.

Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Verfahren zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der europäischen Grundwerte haben. Art. 2 EUV entwickelt sich damit zunehmend zu einem eigenständigen unionsrechtlichen Kontrollmaßstab gegenüber Mitgliedstaaten. Zugleich stärkt das Urteil die Rechte von LGBTI+-Personen innerhalb der Europäischen Union und setzt klare Grenzen für staatliche Maßnahmen, die auf gesellschaftliche Ausgrenzung oder Stigmatisierung bestimmter Gruppen abzielen.



Ausblick und Aktuelles


Machtwechsel in Ungarn: EU erwartet Kurswechsel nach Wahlsieg Magyars

Nach 16 Jahren Regierung Viktor Orbáns hat in Ungarn ein politischer Machtwechsel stattgefunden: Der Oppositionsführer Péter Magyar und seine Tisza-Partei haben die Parlamentswahl mit einer Zweidrittelmehrheit gewonnen und werden voraussichtlich die neue Regierung stellen. In Brüssel und mehreren EU-Hauptstädten wird der Wahlsieg als Zäsur für die Beziehungen zwischen Ungarn und der Europäischen Union bewertet.

Magyar sprach in seiner ersten Rede von einem „historischen Regierungsmandat“ und einem „vollständigen Systemwechsel“: Ziel seiner Regierung sei die Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und demokratischen Kontrollmechanismen. Zudem kündigte er umfassende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Stärkung unabhängiger Institutionen sowie die Reform zentraler staatlicher Behörden. Auch eine Begrenzung der Amtszeit des Ministerpräsidenten auf maximal zwei Wahlperioden soll verfassungsrechtlich verankert werden.

Bereits kurz nach dem Wahlausgang signalisierten führende EU-Vertreter Unterstützung für die neue Regierung. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, Bundeskanzler Friedrich Merz und Frankreichs Präsident Emmanuel Macron gratulierten Magyar noch am Wahlabend. In Brüssel wird erwartet, dass sich das bislang konfliktbeladene Verhältnis zu Ungarn deutlich entspannt und eingefrorene EU-Mittel in Höhe von über 18 Milliarden Euro schrittweise freigegeben werden könnten – unter der Voraussetzung konkreter rechtsstaatlicher Reformen.

Der zentrale Streitpunkt unter der Vorgängerregierung Orbán war insbesondere die Entwicklung der rechtsstaatlichen Strukturen in Ungarn. Die EU hatte in den vergangenen Jahren mehrere Vertragsverletzungsverfahren dokumentiert und Zahlungen wegen Defiziten in Justiz, Korruptionsbekämpfung und Medienfreiheit teilweise eingefroren. Diese Praxis könnte unter der neuen Regierung neu bewertet werden, sofern Reformen tatsächlich umgesetzt werden.

Politisch besonders bedeutsam ist die angekündigte Annäherung an europäische Institutionen: Magyar strebt unter anderem einen Beitritt Ungarns zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) an, um die Kontrolle über den EU-Haushalt und die Bekämpfung von Korruption zu stärken. Gleichzeitig wird erwartet, dass Ungarn seine Blockadehaltung gegenüber EU-Entscheidungen – insbesondere zur Ukraine-Finanzierung und zum Migrationspaket – aufgibt.

Zugleich warnen Beobachter vor überzogenen Erwartungen: Trotz des klaren Wahlsiegs bleibt offen, in welchem Umfang sich das bisher unter Orbán etablierte institutionelle System kurzfristig umgestalten lässt. Mehrere Schlüsselpositionen in Justiz, Verwaltung und Medienaufsicht stehen im Fokus geplanter personeller und struktureller Veränderungen, die politisch wie verfassungsrechtlich konfliktträchtig sein könnten. Auch innerhalb der EU wird der Machtwechsel ambivalent bewertet: Während einige Politiker eine Stärkung der Handlungsfähigkeit der Union erwarten und eine Reform des Einstimmigkeitsprinzips erneut diskutiert wird, verweisen andere auf mögliche neue Spannungen innerhalb des europäischen Integrationsprozesses.

Damit markiert der Wahlsieg Magyars nicht nur das Ende einer 16-jährigen Regierungs-Ära unter Orbán, sondern auch einen möglichen Wendepunkt in der Rechtsstaats- und Integrationspolitik der Europäischen Union.

Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (13.4.2026), LTO (17.4.2026), ZEIT (13.4.2026)



Aktivismus und Engagement: Gute Neuigkeiten aus aller Welt


Zivilgesellschaftliche Schutznetzwerke für Abgeschobene in Costa Rica

In einer costaricanischen Bergregion hat sich ein bemerkenswertes zivilgesellschaftliches Unterstützungsnetzwerk für aus den USA abgeschobene Schutzsuchende entwickelt. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Rolle lokale Gemeinschaften bei der praktischen Gewährleistung menschenrechtlicher Mindeststandards in Migrationssituationen spielen können. Ausgangspunkt ist die Überstellung mehrerer hundert Personen im Rahmen eines US-amerikanischen Abschiebungsprogramms in Drittstaaten, obwohl viele der Betroffenen keinerlei persönliche oder soziale Bezüge zu den Aufnahmeländern hatten. Nach einer Phase staatlicher Unterbringung unter teils prekären Bedingungen wurden die Betroffenen in Costa Rica zunächst weitgehend sich selbst überlassen und erhielten lediglich begrenzte rechtliche und soziale Unterstützung.

Vor diesem Hintergrund formierte sich in der Region Monteverde ein informelles Hilfsnetzwerk aus lokalen Einwohnern, Zugezogenen sowie einer seit Jahrzehnten etablierten Quäker-Gemeinschaft. Diese übernahm in erheblichem Umfang Aufgaben der sozialen Integration und Grundversorgung, insbesondere durch die Bereitstellung von Wohnraum, finanzieller Unterstützung, Kinderbetreuung sowie Hilfe bei der Arbeitsmarktintegration und schulischen Eingliederung. Die Unterstützung erfolgt dabei nicht punktuell, sondern strukturiert innerhalb eines gewachsenen Gemeinwesens, das bereits historisch durch eine starke Tradition gemeinschaftlicher und gewaltfreier Sozialpraxis geprägt ist. Dadurch konnte kurzfristig eine stabile Übergangsstruktur geschaffen werden, die den betroffenen Familien eine erste Phase relativer Sicherheit und gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht.

Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur eine Verbesserung ihrer materiellen Lebensbedingungen, sondern auch den Zugang zu sozialen Netzwerken, die eine schrittweise Integration in die lokale Gemeinschaft ermöglichen. Besonders hervorzuheben ist dabei die Rolle individueller Patenschaften und informeller Unterstützungsbeziehungen, die über rein institutionelle Hilfeleistungen hinausgehen. Gleichzeitig verdeutlicht der Fall die zunehmende Bedeutung zivilgesellschaftlicher Akteure in transnationalen Migrationskontexten. Wo staatliche Systeme an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen oder Schutzlücken entstehen, können lokal organisierte Netzwerke faktisch Schutz- und Integrationsfunktionen übernehmen, die für die Betroffenen existenziell werden.

In der Gesamtschau steht Monteverde damit für ein Beispiel gelebter Solidarität in einer ansonsten rechtlich und politisch hochkomplexen Migrationslage. Der Fall zeigt, dass menschenrechtlicher Schutz in der Praxis nicht allein von staatlichen Strukturen abhängt, sondern in bestimmten Konstellationen maßgeblich durch zivilgesellschaftliches Engagement realisiert wird.

Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (13.4.2026), LTO (17.4.2026), ZEIT (13.4.2026)


Fünf Schwestern als Aktivistinnen für Menschenrechte

Fünf Schwestern aus Hannover, eine gemeinsame Mission: Düzen, Tezcan, Tuğba, Tuna und Tülin Tekkal engagieren sich seit Jahren für Menschenrechte – in Deutschland und weit darüber hinaus. Nun haben sie ihre Geschichte und ihre gemeinsame Arbeit in einem Buch zusammengeführt.

Die Wurzeln ihres Engagements liegen in ihrer kurdisch-jesidischen Familiengeschichte. Für Düzen Tekkal, Journalistin und Kriegsreporterin, ist klar: „Wenn du als Tochter von kurdisch-jesidischen Geflüchteten und als Frau zur Welt kommst, dann ist dein Aktivismus alternativlos.“ Politik sei in ihrer Familie nie abstrakt gewesen, sondern Teil des Alltags – geprägt von Flucht, Bedrohung und dem Versuch, Sichtbarkeit für eine lange verfolgte Minderheit zu schaffen. Ein einschneidender Moment war für die Familie der Genozid an den Jesiden durch die Terrormiliz „Islamischer Staat“ ab 2014 im Nordirak. Zehntausende Menschen wurden vertrieben, verschleppt, versklavt oder ermordet. Die Ereignisse gelten heute als Völkermord und sind auch vom Deutschen Bundestag offiziell anerkannt worden. Für die Tekkal-Schwestern wurde daraus der Ausgangspunkt eines dauerhaften Engagements.

Im Jahr 2015 gründeten sie eine eigene Menschenrechtsorganisation, die sich zunächst der Aufarbeitung dieser Verbrechen widmete, inzwischen aber deutlich breiter arbeitet: Bildungsarbeit, Empowerment-Projekte und Unterstützung für Frauen und Mädchen stehen im Mittelpunkt. Aus einer persönlichen Erfahrung ist so eine strukturierte zivilgesellschaftliche Initiative geworden, die heute auch international vernetzt ist.

Die Schwestern selbst bringen sehr unterschiedliche Wege mit: Journalismus, Sport, Musik, Medienarbeit – und genau diese Mischung prägt auch ihre gemeinsame Arbeit. Während einige stärker im Hintergrund organisieren, sind andere im öffentlichen Auftreten oder in der Projektarbeit sichtbar. Immer wieder betonen sie dabei den Gedanken, dass gerade die Unterschiedlichkeit ihre Stärke sei. Besonders im Fokus steht die Arbeit mit jungen Mädchen, etwa durch Sport- und Empowermentprogramme, die unabhängig von Herkunft oder Religion Zugänge zu Selbstvertrauen und gesellschaftlicher Teilhabe schaffen sollen. Menschenrechte werden hier nicht nur als rechtliche Kategorie verstanden, sondern als konkrete Frage von Alltag, Bildung und Chancen.

Rechtlich bewegt sich dieses Engagement im Rahmen der durch das Grundgesetz geschützten Meinungs- und Vereinigungsfreiheit. Gleichzeitig knüpft es an die internationale Verantwortung Deutschlands im Umgang mit schweren Menschenrechtsverletzungen und deren Aufarbeitung an. Zivilgesellschaftliche Organisationen wie die der Tekkal-Schwestern übernehmen dabei zunehmend eine wichtige Rolle zwischen Betroffenen, Öffentlichkeit und Politik.

So ist aus einer persönlichen Familiengeschichte eine dauerhafte Menschenrechtsarbeit geworden, die weit über Hannover hinaus Wirkung entfaltet – und zeigt, wie eng eigene Erfahrung, Aktivismus und gesellschaftliche Verantwortung miteinander verwoben sein können.

Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (13.4.2026), LTO (17.4.2026), ZEIT (13.4.2026)



Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten


Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)


  • “Man kann nicht sagen, dass sich die Regierung an das Recht hält” - ZEIT Podcast Folge zur Klimapolitik vor Gericht

    • Der Anwalt Remo Klinger hat die Bundesregierung immer wieder erfolgreich verklagt. Er erklärt, warum Gerichte die Politik auch fünf Jahre nach dem spektakulären Klimaurteil zum Handeln zwingen müssen. Klinger erzählt von erfolgreichen Verfahren wie den Diesel-Fahrverboten, vom Einfluss internationaler Urteile und von der Bedeutung des Rechtsstaats. Und er reagiert auf die Kritik der CDU an seinen Klagen – indem er die Frage stellt, »ab welcher Zahl gewonnener Prozesse man eigentlich in Deutschland seine Gemeinnützigkeit verlieren sollte«.

    • https://www.zeit.de/wissen/2026-04/klimapolitik-gericht-urteil-klimaurteil-krisenpodcast


  • “Menschenrechte sind nicht Teil einer Ideologie” - Interview mit UN-Hochkomissar für Menschenrechte Volker Türk





Übersicht der WHO über aktuelle Gesundheitskrisen und humanitäre Krisen weltweit:





Neuigkeiten von LWOB


Abgeschlossene Recherchen

  • IJM: „Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet“

Nachdem das Rechercheteam über ein Jahr hinweg an einem rechtlichen Gutachten zum Thema “Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet” in Zusammenarbeit mit International Justice Mission (IJM) gearbeitet hat, waren sie am 29. April in Berlin in der Hochschule für Wirtschaft und Recht eingeladen, um ihren Teil des Gutachtens Vertretern der Politik, Wirtschaft und Strafjustiz vorzustellen! Die abgeschlossene Recherche findet ihr auf unserer Webseite :)


  • GfbV: „Extraterritoriale Verantwortung Deutschlands aus der ILO 169 für die Rechte indigener Menschen“


Auch das Recherchteam, welches in Zusammenarbeit mit Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) ein rechtliches Gutachten erstellt zu der völkerrechtlichen Frage, ob sich aus der ILO-Konvention Nr. 169 extraterritoriale Menschenrechtsschutzpflichten de lege lata und de lege ferenda ableiten lassen. Dieses Gutachten haben wir nun ebenfalls auf unserer Webseite veröffentlicht.


Laufende Recherchen

  • Amnesty International: „Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet“

Aktuell läuft auch weiterhin ein spannendes Rechercheprojekt in Zusammenarbeit mit Amnesty International zum systematischen Verschwindenlassen als Instrument staatlicher Gewalt in Syrien sowie der Aufklärung und Aufarbeitung von schweren internationalen Verbrechen.


Veranstaltungen:

Auch die ursprünglich für letztes Semester geplante Russland-Veranstaltung soll nun dieses Semester stattfinden. Die Veranstaltung soll Einblicke in Russlands Regierungssystem und das Selbstverständnis der Bürger geben. 


Ebenfalls in Planung steht ein Event in Zusammenarbeit mit MLTech zum Thema KI in Zusammenhang mit Menschenrechten.

Außerdem wollen wir unser Human Rights Kino wiederaufleben lassen: Wir haben Kontakt zu dem Regisseur des Films “Butscha Unbroken” bekommen, der die Besetzung der ukrainischen Stadt Butscha durch russischen Truppen im Frühjahr des Jahres 2022 und die mutigen Rettungsaktionen des Flüchtlings Konstantin Gudauskas zeigt, der seinen kasachischen Pass nutzte, um Zugang zu den besetzten Gebieten zu erhalten und 200 Zivilisten aus Butscha und anderen Städten zu evakuieren und in Sicherheit zu bringen.

Auch unseren Human Rights Buchclub möchten wir demnächst wiederbeleben :)



Gedanken zum Abschluss

 

Liebe Leserinnen und Leser,

es ist kaum zu glauben, dass das Jahr schon wieder so weit fortgeschritten ist – es ist bereits Mai und damit stehen für viele von euch die Klausuren an. Wir hoffen, dass ihr euch davon nicht zu sehr stressen lasst und zwischendurch auch das gute Wetter genießen könnt :)

Ein herzliches Dankeschön geht an alle, die beim Mitgliedertreffen letzten Donnerstag dabei waren – es war sehr schön, so viele von euch persönlich zu sehen und mit euch ins Gespräch zu kommen!

Besonders freuen wir uns außerdem darüber, dass gleich zwei größere Rechercheprojekte erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Parallel dazu war auch der Vortrag des IJM-Rechercheteams in Berlin ein voller Erfolg – danke an alle, die daran mitgewirkt und ihn möglich gemacht haben! 

Neu in dieser Ausgabe ist zudem unsere neue Rubrik mit „Good News“ aus aller Welt – ein kleiner, aber wichtiger Gegenpol zu all den schwierigen Entwicklungen, über die wir sonst berichten.

Wie immer gilt auch: Wer Lust hat, selbst aktiv zu werden, ist herzlich eingeladen, Beiträge einzureichen – sei es ein Länderbericht für unsere Human Rights Map oder kurze bzw. längere Texte zu Themen, Konflikten oder Persönlichkeiten, die euch interessieren. Meldet euch dafür einfach über das Google-Formular.

Danke fürs Lesen und bis zur nächsten Ausgabe!

Euer Newsletter-Team

(Anna & Masa)

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