Newsletter im Dezember 2025
- lwob_lmu

- vor 4 Tagen
- 15 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 1 Tag
Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte
Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im Dezember – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!
Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.
Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.
Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte
Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL wegen Berichterstattung zum “Wirecard-Skandal” (BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025, Az. 1 BvR 573/25)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Pressefreiheit im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wirecard-Skandal erneut gestärkt.
Ein ehemaliger Wirecard-Manager hatte gegen den Spiegel geklagt, weil dieser ihn in Artikeln als „Schlüsselperson“ und „treuen Helfer“ von COO Jan Marsalek dargestellt hatte. Zunächst hatten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München die Berichterstattung untersagt, weil der Spiegel angeblich die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzt habe.
Das BVerfG hob diese Entscheidungen nun auf und betonte: Journalistische Berichterstattung darf nicht an strafprozessuale Verdachtsstufen gebunden sein. Ein bloßer Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) reicht nicht aus, um eine Veröffentlichung zu verhindern; für eine Anklage nach § 203 StPO muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Journalisten dürfen hingegen bereits bei Anzeichen möglicher Missstände berichten, auch wenn die Staatsanwaltschaft noch nicht anklagt.
Die Entscheidung klärt die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die den Interessenkonflikt zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ausgleichen sollen.
Identifizierende Berichte über Verdächtige müssen
ein berechtigtes öffentliches Interesse erfüllen,
sachlich bleiben, den Betroffenen anhören
und entlastende Aspekte berücksichtigen.
Das BVerfG stellte jedoch fest, dass bei komplexen, auf Verschleierung angelegten Wirtschaftsstraftaten, wie dem Wirecard-Skandal, die Anforderungen an Beweise nicht übermäßig hoch sein dürfen, da das öffentliche Informationsinteresse besonders groß ist.
Konkret betraf dies zwei Spiegel-Artikel:
Im Artikel „Wireclan“ vom 20. November 2020 wurde der Kläger eine Mitwirkung am Betrugsmodell unterstellt. Das OLG München wertete dies zunächst als unzulässige Verdachtsberichterstattung. Das BVerfG erklärte jedoch, dass ein Anfangsverdacht keine Einschränkung der Pressefreiheit darstellt, da Journalisten nicht die gleichen Ermittlungsbefugnisse wie Staatsanwälte besitzen und ihre Aufgabe primär darin besteht, Missstände öffentlich zu machen.
Im Artikel „Inside Wirecard“ vom 5. Februar 2021 wurde der Kläger als „Schlüsselperson“ und „treuer Helfer“ Marsaleks bezeichnet. Hier sah das BVerfG keine Verdachtsäußerung, sondern eine Meinungsäußerung, sodass die strengen Anforderungen der Verdachtsberichterstattung nicht greifen.
Auch das zuvor vom Landgericht München verhängte Verbot der Bildberichterstattung hob das BVerfG auf. Das Foto zeigte den Kläger in einem beruflichen Kontext, und Personen in verantwortlicher wirtschaftlicher Position können nicht erwarten, dass solche Darstellungen unterbleiben, solange sie sachlich eingebunden sind.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Medien gerade bei komplexer Wirtschaftskriminalität frühzeitig berichten dürfen, ohne an strafprozessuale Kategorien wie Anfangsverdacht oder hinreichenden Tatverdacht gebunden zu sein. Das Oberlandesgericht München muss den Fall nun unter Berücksichtigung dieser Vorgaben neu entscheiden. Insgesamt stärkt das Urteil die Rolle der Medien als „Public Watchdog“ und unterstreicht die zentrale Bedeutung der Pressefreiheit bei der Aufdeckung von Wirtschaftsskandalen, insbesondere wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz besteht.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (03.12.25), LTO (03.12.2025), BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025, Az. 1 BvR 573/25
BVerwG hebt „Hammerskins“-Verbot aufgrund von Rechtswidrigkeit auf (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2025, Az. 6 A 6.23 u.a.)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat das bundesweite Verbot der rechtsextremen Gruppierung „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben.
Die Entscheidung betrifft mehrere Klagen von Mitgliedern und regionalen Chapter der Neonazi-Vereinigung, die gegen den Verbotsbescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Juli 2023 vorgegangen waren. Das Ministerium hatte die Vereinigung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) verboten.
Danach dürfen Vereinigungen verboten werden, wenn
ihre Zwecke oder Tätigkeiten der verfassungsmäßigen Ordnung
oder dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechen
oder den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Das BMI sah diese Voraussetzungen als erfüllt an, da die „Hammerskins“ rechtsextremistische Ideologien verfolgten und beispielsweise den Schutz der „weißen arischen Rasse“ propagierten. Das Verbot umfasste nicht nur die Dachorganisation, sondern auch die regionalen Chapter sowie die Teilorganisation „Crew 38“. Begleitet wurde das Verbot von bundesweiten Durchsuchungen.
Das BVerwG hob das Verbot jedoch auf, weil eine zentrale, bundesweit organisierte „Hammerskins“-Dachstruktur nicht festgestellt werden konnte. Nach Auffassung des Senats reicht die bloße regelmäßige Teilnahme von Vertretern regionaler Chapter an sogenannten „National Officers Meetings“ nicht aus, um eine verfestigte, überregionale Organisation im Sinne des Vereinsrechts zu begründen. Für ein Vereinsverbot nach § 3 VereinsG ist ein dauerhafter Zusammenschluss mit verbindlichen Entscheidungsstrukturen notwendig; diese lagen hier nicht vor. Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft stellte klar: „Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an.“ Das bedeutet, dass die politische Ausrichtung der Gruppe und die nachweisbare Nähe zu Straftaten für das BVerwG nicht entscheidend waren – ausschlaggebend war allein das Fehlen einer rechtlich wirksamen, bundesweiten Organisation.
Zudem unterstrich das Gericht die Autonomie der regionalen Chapter. Die Gruppen agierten eigenständig, ohne dass verbindliche nationale Vorgaben existierten. Das französische Chapter „Sarregau“ konnte keiner deutschen Dachorganisation zugeordnet werden. Damit fällt die Zuständigkeit für mögliche Verbote auf die Länder, da das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG verbieten darf. Einzelne Chapter können weiterhin verboten werden, sofern spezifische Verbotsgründe vorliegen.
Mit der Entscheidung reiht sich das Urteil in eine Reihe ähnlicher Fälle ein: Bereits im Juni 2025 hatte das BVerwG das Vereinsverbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ aufgehoben, weil zwar verbotsrelevante Inhalte vorlagen, die prägende Wirkung für ein Vereinsverbot jedoch nicht ausreichte. Auch hier wurde deutlich, dass die rechtliche Prüfung eines Vereinsverbots streng auf die tatsächliche Organisationsstruktur und Zuständigkeit abstellt, unabhängig von der verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Mitglieder.
In der Urteilsbegründung machte das BVerwG zudem deutlich, dass die Entscheidung kein Freibrief für rechtsextreme Gruppen ist. Den Behörden bleibt es möglich, einzelne Chapter gesondert zu verbieten, sobald deren Tätigkeit verbotsrelevant ist. Die bundesweite Wirksamkeit des ursprünglichen BMI-Verbots wurde jedoch als rechtswidrig erklärt, da die gesetzlich geforderte bundesweite Vereinigung nicht festgestellt werden konnte.
Quellen und weitere Informationen: ZEIT (19.12.25), LTO (19.12.25), RSW Beck (19.12.25), Tagesschau Video (19.12.25), BVerwG, Beschl. v. 19.12.2025, Az. 6 A 6.23 u.a.
Bundestag beschließt Wehrdienst-Modernisierungsgesetz
Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz beschlossen, das die Bundeswehr angesichts der aktuellen Sicherheitslage durch mehr Soldatinnen und Soldaten sowie flexible Freiwilligendienste stärken soll.
Der Wehrdienst bleibt zunächst freiwillig, junge Menschen erhalten einen digitalen Fragebogen, der Motivation und Eignung für den Dienst erfasst. Für Männer ab Jahrgang 2008 ist die Beantwortung verpflichtend, für Frauen freiwillig. Alle männlichen Jahrgänge müssen zudem ärztlich gemustert werden, wobei die Musterung flächendeckend ab 1. Januar 2026 beginnt und ab Juli 2027 komplette Jahrgänge erfasst werden sollen.
Der freiwillige Wehrdienst kann sechs bis elf Monate dauern, die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Ab zwölf Monaten wird der Status „Soldat auf Zeit“ (SaZ 1) eingeführt, längere Verpflichtungen bis 25 Jahre sind möglich. Die Bundeswehr zahlt einen Mindestgrundsold von 2.600 Euro brutto, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten etwa 2.700 Euro inklusive Unterkunft. Zudem gibt es Zuschüsse für den Führerschein von bis zu 3.500 Euro für Pkw und bis zu 5.000 Euro für Lkw. Die Wohnortnähe soll soweit möglich berücksichtigt werden.
Das Gesetz sieht außerdem eine Bedarfswehrpflicht vor, die aktiviert werden kann, falls nicht genügend Freiwillige gefunden werden; darüber müsste der Bundestag gesondert entscheiden. Die Musterung umfasst ärztliche Untersuchung, Fitness-Check sowie eine computerunterstützte Prüfung der geistigen und charakterlichen Eignung, ergänzt durch ein persönliches Gespräch.
Politisch stieß das Gesetz auf unterschiedliche Reaktionen:
Die AfD kritisierte die Anreize und forderte Überzeugungssoldaten,
die Grünen setzten auf stärkeren Zivilschutz und bemängelten die einseitige Verpflichtung der Männer,
die Linke wollte die Wehrpflicht aus dem Grundgesetz streichen und mehr Freiwilligendienste fördern.
SPD und CDU/CSU betonten, dass die Attraktivität des Dienstes erhöht werde und die Bedarfswehrpflicht nur im Notfall greifen soll.
Ziel des Gesetzes ist es, die Bundeswehr bis 2035 auf 260.000 aktive Soldat:innen uauszubauen und die Reservisten von derzeit 100.000 auf 200.000 zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Freiwilligendienste gestärkt werden, um jährlich über 100.000 Plätze anbieten zu können. Das Gesetz tritt Anfang 2026 in Kraft, die Umsetzung der Musterungen erfolgt schrittweise.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (01.01.26), Deutscher Bundestag (05.12.25)
Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen
EU-Grenzschutzagentur Frontex haftet bei Grundrechtsverletzungen (EuGH, Urt. v. 18.12.2025, Rs. C-679/23 P & EuGH, Urt. v. 18.12.2025, Rs. C-136/24 P)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die europäische Grenzschutzagentur Frontex für Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Abschiebungen haftbar gemacht werden kann. Nach Unionsrecht ist Frontex während sogenannter gemeinsamer Rückkehraktionen verpflichtet, die Grundrechte der betroffenen Asylsuchenden zu wahren.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer syrisch-kurdischen Familie, die nur wenige Tage nach ihrer Ankunft auf einer griechischen Insel im Rahmen einer von Frontex koordinierten Rückkehraktion in die Türkei abgeschoben wurde – trotz der Ankündigung, Asyl beantragen zu wollen. Aus Angst vor einer möglichen Weiterabschiebung nach Syrien floh die Familie später in den Irak und verlangte von Frontex Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen Zurückweisung.
In erster Instanz wies das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage im Jahr 2023 ab. Zur Begründung führte es aus, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen einem möglichen Fehlverhalten von Frontex und dem geltend gemachten Schaden bestehe. Zudem sei Frontex lediglich zu technischer und operativer Unterstützung verpflichtet und nicht gehalten, das Vorliegen gültiger Rückkehrentscheidungen zu überprüfen.
Der EuGH widersprach dieser Auffassung. Er stellte klar, dass Frontex nach der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache ausdrücklich verpflichtet ist, die Wahrung der Grundrechte im Rahmen gemeinsamer Rückkehraktionen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Pflicht zu prüfen, ob für alle in eine Rückführung einbezogenen Personen schriftliche und vollziehbare Rückkehrentscheidungen vorliegen. Das EuG habe die Rolle der Agentur daher rechtlich verkannt.
Darüber hinaus betonte der EuGH, dass mögliche Grundrechtsverletzungen während einer Rückführungsmaßnahme nicht ausschließlich dem beteiligten Mitgliedstaat zugerechnet werden können. Auch Frontex selbst kann für solche Verstöße haftbar sein. Eine pauschale Freistellung der Agentur von der Haftung ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das Urteil des EuG wurde daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag stellte der EuGH zudem klar, dass der Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der EU-Grundrechtecharta auch bei behaupteten Pushbacks zu beachten ist. Geflüchtete befinden sich bei Pushbacks regelmäßig in einer besonders schutzbedürftigen Situation, in der eine vollständige Beweisführung dafür, dass ein Pushback stattgefunden hat, faktisch unmöglich ist. In solchen Fällen genügt ein Anscheinsbeweis, sofern der Sachverhalt plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen wird. Die Gerichte sind dann verpflichtet, Frontex zur Offenlegung der ihr vorliegenden relevanten Informationen anzuhalten.
Mit diesen Entscheidungen stärkt der EuGH den unionsrechtlichen Grundrechtsschutz im Bereich der Migrationskontrolle erheblich. Frontex kann sich nicht auf eine bloß unterstützende Rolle zurückziehen, sondern trägt bei Rückführungsmaßnahmen eine eigenständige Verantwortung für die Wahrung der Grundrechte.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (18.12.25), LTO (18.12.25), ZEIT (18.12.25), EuGH, Urt. v. 18.12.2025, Rs. C-679/23 P, EuGH, Urt. v. 18.12.2025, Rs. C-136/24 P
USA verhängen Sanktionen gegen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs
Die US-Regierung hat erneut Sanktionen gegen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) verhängt. Anlass sind Ermittlungen des Gerichts gegen israelische Staatsangehörige. Das US-Außenministerium warf dem IStGH „politisierte Handlungen gegen Israel“ sowie einen „Machtmissbrauch“ vor, der die Souveränität der Vereinigten Staaten und ihres Verbündeten Israel verletze.
Konkret wurden die Richter Erdenebalsuren Damdin aus der Mongolei und Gocha Lordkipanidze aus Georgien auf die Sanktionsliste des US-Finanzministeriums gesetzt. Die Entscheidung wurde von der israelischen Regierung ausdrücklich begrüßt.
Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu sprach von „falschen Anklagen“ und dankte den USA für ihre Unterstützung. Hintergrund ist ein vor rund einem Jahr erlassener Haftbefehl des IStGH gegen Netanjahu wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Gaza-Streifen.
Die Vereinten Nationen reagierten mit deutlicher Kritik. Der IStGH sei ein „Hauptpfeiler der internationalen Kriminaljustiz“, erklärte UN-Generalsekretär António Guterres über einen Sprecher. Die Sanktionen gäben daher Anlass zu ernster Besorgnis.
Die Maßnahmen fügen sich in eine Reihe früherer Schritte der US-Regierung gegen den Gerichtshof ein. Bereits im Laufe des Jahres hatten die USA mehrfach Richter und Staatsanwälte des IStGH ins Visier genommen, unter anderem durch Sanktionen gegen den Chefankläger Karim Khan, der derzeit seit Mai 2025 sein Amt ruhen lässt wegen Verdachts auf mehrere sexuelle Übergriffe.
Washington hatte dem Gericht wiederholt Machtmissbrauch vorgeworfen.
Der IStGH verfolgt seit 2002 die schwersten Völkerrechtsverbrechen, insbesondere Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Seine Tätigkeit beruht auf dem Römischen Statut, dem bislang alle EU-Mitgliedstaaten angehören. Die USA, Israel und Russland sind hingegen keine Vertragsstaaten. Ungarn hat zuletzt seinen Austritt aus dem System erklärt. Der IStGH selbst wies die Sanktionen entschieden zurück. Diese stellten einen „eklatanten Angriff auf die Unabhängigkeit einer unparteiischen Justizbehörde“ dar, die auf Grundlage des Mandats ihrer Vertragsstaaten tätig sei. Auch das Präsidium der Vertragsstaaten sprach von einer Eskalation, die die Unabhängigkeit des Gerichtshofs sowie die Integrität des Systems des Römischen Statuts untergrabe.
Nach Ansicht von Prof. Kai Ambos stellen die US-Sanktionen einen direkten Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz dar. Sie zielen darauf ab, Richter und Ankläger des IStGH für ihre Arbeit zu bestrafen, weil sie Ermittlungen gegen eigene oder verbündete Staatsangehörige (hier: Israel) durchgeführt haben. Damit verletzen die Maßnahmen nicht nur die Grundprinzipien der Gewaltenteilung, sondern treffen die betroffenen Richter praktisch mit einem „zivilen Tod“, da ihnen die Teilnahme am normalen Geschäftsleben unmöglich gemacht wird.
Ambos verweist auf das IStGH-Statut: Richter genießen besonderen Schutz (Art. 48 Abs. 2), und Angriffe auf die Rechtspflege können als Straftaten gegen die Justiz gewertet werden (Art. 70 Abs. 1 lit. d) und e)).
Zudem wirken die Sanktionen extraterritorial: Europäische Unternehmen, die mit den Betroffenen Geschäfte machen, geraten unter Druck.
EU-Gesetze wie die Blocking-Verordnung (VO 2271/96, Art. 5) oder das Instrument gegen wirtschaftlichen Zwang (VO 2023/2675) könnten als Gegenmaßnahmen dienen, um die Unabhängigkeit des IStGH praktisch zu schützen. Ambos betont, dass verbaler Protest allein nicht ausreicht, es sind rechtlich wirksame Maßnahmen nötig, um das Gericht zu schützen.
Quellen und weitere Informationen: RSW Beck (19.12.25), Verfassungsblog Beitrag von Prof. Kai Ambos, Deutschlandfunk: Interview mit Prof. Claus Kreß
Systemische Verschlechterungen
US-Einwanderungsbehörde ICE in der Kritik: Kinder in Haft, Todesfälle und Verurteilung einer Richterin
Die US-Einwanderungsbehörde ICE steht weiter massiv in der Kritik.
Zwischen August und September 2025 wurden Hunderte Minderjährige rechtswidrig länger als erlaubt inhaftiert.
Rund 400 Kinder wurden mehr als 20 Tage lang festgehalten – fünf von ihnen sogar 168 Tage.
Anwältinnen und Anwälte berichten von schlechten sanitären Bedingungen in den Einrichtungen.
Eine Regelung aus den 1990er Jahren begrenzt eigentlich die Haftdauer von Minderjährigen und schreibt sichere, saubere Unterbringung vor.
ICE begründet die Überschreitung mit Transportproblemen, medizinischen Notwendigkeiten und juristischen Abläufen, Menschenrechtsorganisationen halten das jedoch nicht für ausreichend.
Die Situation verschärft sich noch: Im Dezember 2025 starben vier Häftlinge – aus Haiti, Nicaragua, Eritrea und Bulgarien – innerhalb weniger Tage in ICE-Haft.
Damit stieg die Gesamtzahl der Todesfälle im Jahr 2025 bereits auf 30, die höchste seit 2004.
Kritik kommt von Demokraten und Bürgerrechtlern: Sie sehen eine akute Krise in der medizinischen Versorgung und den Haftbedingungen bei ICE.
Parallel sorgt ein weiterer Fall für Schlagzeilen: Im Bundesstaat Wisconsin wurde Richterin Hannah Dugan vom Milwaukee County Circuit Court wegen Behinderung von Vollzugsbeamten verurteilt.
Sie hatte 2023 einem von ICE gesuchten Angeklagten bei der Flucht aus ihrem Gerichtssaal geholfen.
Die Jury befand sie schuldig, Beamte aktiv bei der Festnahme vereitelt zu haben. Vom Vorwurf der Verdeckung wurde sie freigesprochen. Das Strafmaß für Behinderung kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen; die Verteidigung kündigte bereits an, das Urteil anzufechten.
Der Fall Dugan fällt in eine Zeit, in der die US-Bundesregierung rigoros gegen mutmaßlich illegale Einwanderer vorgeht und dabei auch Druck auf die Justiz ausübt, wenn Entscheidungen nicht im Sinne der Regierung ausfallen.
Kritiker:innen sehen in der Verurteilung ein Exempel, das signalisiert, dass selbst Richterinnen, die Migranten helfen, zur Rechenschaft gezogen werden. Staatsanwalt Brad Schimel weist jedoch darauf hin, dass es sich um einen Einzelfall handele und keinen politischen Hintergrund habe.
Insgesamt verdeutlichen diese Entwicklungen das umstrittene Vorgehen der US-Behörden gegen Migranten: Kinder und Erwachsene werden teils über lange Zeiträume festgehalten, Haftbedingungen stehen in der Kritik, Todesfälle häufen sich, und selbst Justizpersonal kann für Hilfe an Migranten juristisch belangt werden. Menschenrechtsorganisationen fordern dringende Reformen und einen konsequenten Schutz von Geflüchteten in den USA.
Quellen und weitere Informationen: ZEIT (09.12.25), Spiegel (22.12.25), RSW Beck (19.12.25)
Ausblick und Aktuelles
Fünf Beispiele für globale Fortschritte im Menschenrechtsschutz
Das Jahr 2025 war aus menschenrechtlicher Perspektive geprägt von erheblichen Herausforderungen: In vielen Konflikt- und Kriegsregionen waren Zivilisten akut gefährdet, während selbst in stabileren Staaten Grundfreiheiten eingeschränkt wurden. So kam es etwa in Serbien, Tansania und Nepal zu Repressionen gegen regierungskritische Demonstranten, in den USA wurden Gleichstellungsmaßnahmen politisch zurückgenommen, in der Türkei demokratisch gewählte Politiker abgesetzt und verhaftet, und in Ungarn sowie Kasachstan wurden Rechte sexueller Minderheiten beschnitten.
Dennoch gab es auch positive Entwicklungen, die weltweit die Rechte und Freiheiten von Menschen stärken. Besonders hervorzuheben sind fünf Beispiele.
Thailand und Liechtenstein – Ehe für alle: Im Januar 2025 trat in Thailand als erstem südostasiatischem Land die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in Kraft. Bereits am ersten Tag wurden mehr als 1.800 Ehen geschlossen. Das Gesetz steht in Einklang mit den Menschenrechten auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 1, 2 UDHR) und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UN (Art. 26 ICCPR) garantiert werden. Auch Liechtenstein führte zu Jahresbeginn die Ehe für alle ein, wodurch die Rechtslage gleichgeschlechtlicher Paare weiter gestärkt wurde
Italien: Femizid als eigenständiger Straftatbestand: In Italien wurden 2024 laut Istat 106 Frauen getötet, zumeist von Partnern oder Ex-Partnern. Am 25. November 2025 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Femizide als eigenständigen Straftatbestand unter Strafe stellt und mit lebenslanger Haft bedroht. Zusätzlich wurden andere geschlechtsbezogene Straftaten wie Stalking und „Revenge Porn“ verschärft. Diese Maßnahmen setzen Vorgaben des Strafrechts (Codice Penale) konsequent um und dienen dem Schutz fundamentaler Rechte von Frauen auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gleichbehandlung.
Kolumbien, Bolivien und weitere Länder: Lückenloses Verbot von Kinderehen: Jedes Jahr werden laut der NGO Girls Not Brides weltweit rund 12 Millionen Mädchen unter 18 Jahren verheiratet, oft unter Zwang, was ihre Schulbildung und Entwicklung einschränkt. 2025 haben Kolumbien und Bolivien Gesetzeslücken geschlossen, sodass Kinderehen nun vollständig verboten sind; Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden, inklusive Haftstrafen für volljährige Ehepartner und Standesbeamte. Auch Portugal, Kuwait und Grenada haben Schlupflöcher geschlossen, und Burkina Faso legte das Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre fest. Diese Reformen stützen sich auf internationale Verpflichtungen, insbesondere auf die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 1, 16).
Malawi, Vietnam, Japan: Abschaffung von Schulgebühren: In Malawi, einem der ärmsten Länder der Welt, entfallen ab 2026 die Schulgebühren für Sekundarschulen, auch Prüfungsgebühren werden übernommen. In Vietnam gilt dies seit September 2025, und in Japan wurden alle Gebühren für weiterführende Schulen abgeschafft. Diese Maßnahmen fördern den Zugang zu Bildung und erfüllen damit zentrale Vorgaben der UNESCO und der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 28, 29), die das Recht auf Bildung und Chancengleichheit garantieren.
Pakistan: Nationale Kommission für Minderheitenrechte: In Pakistan, wo der Islam Staatsreligion ist, wurden religiöse Minderheiten wie Christen, Hindus und Sikhs lange unzureichend geschützt. Anfang Dezember 2025 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung der Nationalen Kommission für Minderheitenrechte, die Minderheiten bei Gesetzgebungsverfahren und politischen Prozessen vertreten soll. Damit wird der Anspruch auf Gleichbehandlung und Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten (Art. 25, 27 ICCPR) gestärkt, auch wenn die praktische Wirkung der Kommission im kommenden Jahr erst geprüft werden muss.
Diese Entwicklungen zeigen, dass trotz globaler Rückschläge Fortschritte in den Menschenrechten möglich sind. Sie verdeutlichen, dass gesetzliche Regelungen und institutionelle Maßnahmen, unterstützt durch internationale Normen, reale Verbesserungen im Leben von Millionen Menschen bewirken können.
Quellen und weitere Informationen: Deutsche Welle (26.12.25)
Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten
Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)
“Internationale Presseschau” des Deutschlandsfunks vom 9. Dezember 2025
In der Folge werden von der Nachrichtenredaktion ausgewählte Kommentare und Meinungsäußerungen aus Zeitungen und Medien weltweit präsentiert.
Es geht um die neue Sicherheitsstrategie der USA, die jüngste Einigung mehrerer EU-Innenminister auf eine strengere Asyl- und Migrationspolitik sowie die Parlamentswahl in Hongkong.
https://www.deutschlandfunk.de/die-internationale-presseschau-8674.html
World Report 2025 der Human Rights Watch (HRW)
Dies ist ein ausführlicher Bericht zur globalen Menschenrechtslage im Jahr 2025.
Nachrichten zum Thema Geschlechterbasierte Gewalt
Nachrichten zum Thema Umweltschutz
Nachrichten zum Thema Meinungsfreiheit
Nachrichten zum Thema Flucht & Migration
Nachrichten zum Bürgerkrieg und der humanitären Krise im Sudan:
Nachrichten zur Lage im Gaza-Streifen
Nachrichten zum Ukrainekrieg
Nachrichten zu Syrien
Neuigkeiten von LWOB
Viele von euch kennen bestimmt unsere Veranstaltungsreihe zur US-amerikanischen Politik. Für Beginn des kommenden Semesters ist nun auch eine Veranstaltung zu einem neuen Thema geplant, nämlich die russisch politische Kultur mit Einblicken in das russische Regierungssystem und in die Wahrnehmung von Politik und Staat durch die Bevölkerung.
Den Termin inklusive Raum geben wir noch bekannt, ihr könnt euch schonmal auf eine spannende Veranstaltung freuen!
Gedanken zum Abschluss
Liebe Leserinnen und Leser,
wir hoffen, ihr seid gut ins neue Jahr gestartet! Auch wenn 2026 erst ein paar Wochen alt ist, zeigt sich schon, wie schnell sich die Welt verändert – von politischen Entwicklungen in den USA über Menschenrechtsfragen bis hin zu globalen Krisen. Da kann man schon mal den Überblick verlieren.
Unser Tipp: Informiert bleiben, ohne sich von der Nachrichtenflut überwältigen zu lassen. Wir halten euch weiterhin kompakt und verlässlich auf dem Laufenden – mit den wichtigsten Fakten, Hintergründen und Einordnungen, damit ihr euch ein eigenes Bild machen könnt-
Wenn ihr selbst gerne recherchiert und Berichte zur Menschenrechtslage in bestimmten Ländern verfassen wollt, oder auch zu bestimmten Themenbereichen wie z.B. Migrationsrecht, Umweltvölkerrecht oder Cybercrime einen Beitrag bzw. mehrere Beiträge in einem Blog auf unserer Website veröffentlichen wollt, habt ihr die Möglichkeit, euch dafür in diesem Google-Formular einzutragen!
Wir arbeiten noch an einer Kommentarfunktion für den Newsletter, sodass ihr euch in den späteren Ausgaben Feedback geben, Anregungen loswerden und euch auch untereinander zu den Neuigkeiten austauschen könnt.
Danke fürs Lesen!
Euer Newsletter-Team
(Anna & Masa)






Kommentare