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Newsletter im Januar 2026

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    lwob_lmu
  • vor 4 Tagen
  • 15 Min. Lesezeit

Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte


Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im Januar – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!


Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.


Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.



Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte


Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen


Erfolgreiche Klimaklage gegen die Bundesregierung (BVerwG, Urt. v. 29.01.2026, Az. 7 C 6.24)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung ergänzt werden muss, um das gesetzlich verbindliche Klimaziel für 2030 zu erreichen. Die Klage wurde von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) eingereicht.

Nach § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) muss Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 senken. Gemäß § 9 KSG ist die Bundesregierung verpflichtet, hierzu ein Klimaschutzprogramm vorzulegen, das die erforderlichen Maßnahmen bündelt. Das am 4. Oktober 2023 beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 sollte genau diese Funktion erfüllen.

Bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte am 16. Mai 2024 entschieden, dass das Programm unzureichend sei. Es enthalte nicht sämtliche Maßnahmen, die zur Zielerreichung erforderlich seien. Insbesondere bestehe eine Lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten. Zudem seien die Prognosen zur Minderungswirkung der vorgesehenen Maßnahmen methodisch fehlerhaft.


Die hiergegen gerichtete Revision der Bundesregierung wies das BVerwG nun zurück. Das Klimaschutzprogramm ist gerichtlich überprüfbar und kann Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den maßgeblichen Vorschriften des KSG handelt es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften, deren Einhaltung gerichtlich kontrolliert werden kann.

Zwar verfüge die Bundesregierung bei der Auswahl konkreter Maßnahmen über einen weiten politischen Gestaltungsspielraum. Dieser entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht, ein Programm vorzulegen, das prognostisch geeignet ist, das verbindliche 65-Prozent-Ziel tatsächlich zu erreichen. Das Klimaschutzprogramm sei das „zentrale Steuerungsinstrument der Klimapolitik“ und müsse sämtliche erforderlichen Maßnahmen enthalten. Daran fehle es hier.


Bemerkenswert ist die Klarstellung zur Justiziabilität: Klimaschutz ist gerichtlich durchsetzbar. Umweltverbände können nicht nur das Unterlassen eines Programms angreifen, sondern auch dessen inhaltliche Unzulänglichkeit überprüfen lassen. Das Gericht betonte zugleich, dass die Verwaltungsgerichte nicht selbst detaillierte klimapolitische Maßnahmen entwickeln müssten. Das KSG sehe eigene fachliche Kontrollmechanismen vor – insbesondere durch Prognosen des Umweltbundesamts und Bewertungen eines Expertenrats.

Für die Bundesregierung erhöht sich damit der Handlungsdruck erheblich. Spätestens zwölf Monate nach Beginn einer neuen Legislaturperiode ist gemäß § 9 KSG ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen – im aktuellen Fall bis zum 25. März 2026. Die Bundesregierung kündigte bereits an, bis Ende März ein neues Programm vorzulegen, das die bestehenden Defizite vollständig beheben soll.


Die Entscheidung stärkt die Rolle der Umweltverbände als „klimapolitische Wächter“ und konkretisiert die Bindungswirkung gesetzlich normierter Klimaziele. Politische Zielvorgaben bleiben nicht programmatisch, sondern entfalten rechtliche Verbindlichkeit. Wenn gesetzlich festgelegte Emissionsminderungen verfehlt zu werden drohen, kann gerichtlicher Rechtsschutz greifen.

Damit setzt das BVerwG die Linie fort, wonach Klimaschutz nicht allein politisches Gestaltungsfeld, sondern rechtlich überprüfbare Verpflichtung ist. Für zukünftige Klimaschutzprogramme – insbesondere mit Blick auf das 2040-Ziel von 88 Prozent Emissionsminderung – dürfte das Urteil erhebliche Bedeutung entfalten.



Deutschland unterzeichnet Europarats-Konvention zum Schutz der Anwaltschaft

Deutschland hat die Konvention des Europarat zum Schutz des Anwaltsberufs unterzeichnet. Damit setzt die Bundesregierung ein deutliches Signal für die Sicherung einer freien und unabhängigen Anwaltschaft in Zeiten zunehmender autoritärer Tendenzen.

Unterzeichnet wurde das Übereinkommen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig in Straßburg.

Bei der Konvention handelt es sich um das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen, das sich ausdrücklich dem Schutz der anwaltlichen Berufsausübung widmet. Ziel ist es, Rechtsanwält:innen vor staatlicher Repression, Einschüchterung und physischen Angriffen zu schützen – und damit zugleich den Zugang zum Recht und die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats zu sichern.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten insbesondere,

  • Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen in ihre Berufsausübung zu schützen,

  • die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant zu gewährleisten,

  • effektiven Zugang zu Akten und Beweismitteln sicherzustellen,

  • die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Anwaltschaft zu achten sowie

  • bei strafbaren Angriffen auf Anwälte wirksame Ermittlungen durchzuführen.

Die Konvention wurde am 12. März 2025 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Sie tritt allerdings erst in Kraft, wenn sie von mindestens acht Staaten – darunter sechs Mitgliedstaaten des Europarats – ratifiziert wurde. Die Unterzeichnung allein begründet noch keine völkerrechtliche Bindung. In Deutschland bedarf es hierfür eines Zustimmungsgesetzes.

Die deutsche Anwaltschaft begrüßt den Schritt ausdrücklich. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht von einem klaren Bekenntnis zur rechtsstaatlichen Bedeutung der Anwaltschaft. Auch der Deutscher Anwaltverein (DAV), der über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) maßgeblich an der Ausarbeitung beteiligt war, sieht in dem Übereinkommen ein „wirksames Schild“ zum Schutz des Berufsstands.

Nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums entspricht das deutsche Recht bereits in weiten Teilen den Vorgaben der Konvention. Punktueller Anpassungsbedarf besteht jedoch, insbesondere im Bereich des strafprozessualen Berufsgeheimnisschutzes – etwa bei Kanzleidurchsuchungen und Beschlagnahmen.

Die Einhaltung der Konvention soll künftig durch eine Sachverständigengruppe sowie einen Ausschuss der Vertragsparteien überwacht werden. Damit erhält der Schutz der Anwaltschaft erstmals einen institutionalisierten völkerrechtlichen Kontrollmechanismus.

Die Unterzeichnung ist damit ein wichtiger politischer und rechtlicher Schritt. Ob die Konvention tatsächlich Wirkung entfaltet, wird jedoch maßgeblich von einer zügigen Ratifikation und einer breiten Beteiligung weiterer Staaten abhängen. Erst dann wird aus dem symbolischen Bekenntnis ein verbindlicher völkerrechtlicher Schutzstandard für die Anwaltschaft in Europa und darüber hinaus.


Einstufung sicherer Herkunftsstaaten per Verordnung: Die Grünen leiten Organstreitverfahren ein

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet. Hintergrund ist eine Neuregelung im Asylrecht, wonach sichere Herkunftsstaaten künftig durch Rechtsverordnung der Bundesregierung – konkret des Bundesinnenministeriums – bestimmt werden können.

Die schwarz-rote Koalition hatte im Dezember 2025 einen neuen § 29b in das Asylgesetz eingefügt. Danach soll die Bundesregierung bestimmte Staaten ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat als sichere Herkunftsstaaten einstufen dürfen. Eine entsprechende Verordnung soll bereits zum 1. Februar 2026 in Kraft treten.

Bislang sah Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vor, dass sichere Herkunftsstaaten „durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf“, bestimmt werden. Genau hier setzt die Organklage an: Die Grünen sehen das Beteiligungsrecht des Bundestages verletzt und sprechen von einer „grundgesetzwidrigen Selbstverzwergung des Parlaments“.

Nach Auffassung der Bundesregierung betrifft die Neuregelung lediglich den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz nach einfachem Gesetzesrecht. Das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG bleibe unberührt; insoweit sei weiterhin ein förmliches Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Exekutive beruft sich damit auf eine Differenzierung zwischen verfassungsrechtlichem Asylgrundrecht und unionsrechtlich bzw. einfachgesetzlich überlagerten Schutzformen.

Die Grünen halten diese Trennung für nicht tragfähig. Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat sei kein bloßer Verwaltungsakt, sondern wirke sich unmittelbar auf individuelle Schutzrechte aus und führe zu erheblichen Verfahrensverkürzungen und Beweiserleichterungen zulasten der Antragsteller. Eine solche Entscheidung dürfe nach dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes ausschließlich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Verfassungsrechtlich steht damit die Reichweite des Gesetzesvorbehalts in Art. 16a Abs. 3 GG im Zentrum. Zu klären ist insbesondere,

  • ob der Verfassungsgeber die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten abschließend dem Gesetzgeber zuweisen wollte,

  • ob eine Delegation auf die Exekutive durch einfaches Gesetz zulässig ist und

  • welche Anforderungen an die Wesentlichkeit parlamentarischer Entscheidungen im Asylrecht zu stellen sind.

Zuständig für Organstreitverfahren ist beim BVerfG der Zweite Senat. Das Verfahren berührt grundlegende Fragen der Gewaltenteilung und der parlamentarischen Beteiligungsrechte in migrationspolitisch sensiblen Bereichen. Sollte Karlsruhe der Klage stattgeben, dürfte die neue Verordnungsregelung verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.

Die Entscheidung wird damit nicht nur migrationspolitische Auswirkungen haben, sondern auch klären, wie weit der parlamentarische Gesetzesvorbehalt reicht, wenn es um Eingriffe in grundrechtsrelevante Schutzregime geht.

Quellen und weitere Informationen: LTO (28.01.2026), ZEIT (27.01.2026), RSW Beck (28.01.2026)


Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen


US-Justizministerium veröffentlicht neue Epstein-Akten

Das US-Justizministerium hat über drei Millionen Seiten an Dokumenten, Tausende Fotos und Videos aus den Ermittlungsakten zum verstorbenen Sexualstraftäters Jeffrey Epstein freigegeben. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage des Epstein Files Transparency Act (EFTA), der die Regierung verpflichtet, Informationen über Epsteins Missbrauchsnetzwerk und seine Vertrauten, darunter Ghislaine Maxwell, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Dokumente legen detaillierte Einblicke in Epsteins weitreichendes Umfeld offen. Neben internen E-Mails und Korrespondenzen werden Einladungen, Treffen und Kontakte zu bekannten Persönlichkeiten der Politik, Wirtschaft und Technologie nachgezeichnet. In mehreren Fällen ergeben sich Hinweise auf Treffen zwischen Epstein und prominenten Figuren wie dem früheren US-Präsidenten Donald Trump, dem früheren britischen Prinzen Andrew Mountbatten-Windsor, Microsoft-Gründer Bill Gates oder Unternehmer Elon Musk.

Das Justizministerium betonte, dass die Nennung oder Abbildung einer Person in den Dokumenten kein Fehlverhalten belegt. Zugleich wurden Hunderte von Anwälten beauftragt, Inhalte zu prüfen und sensible Informationen, insbesondere die Identität von Opferinnen, zu schwärzen. So wurden alle Frauen außer Maxwell aus den Fotos und Videos entfernt.

Die Veröffentlichung ergänzt frühere Aktenfreigaben aus Dezember 2025 und Dezember 2021, in denen unter anderem Zeugenaussagen von Opfern dokumentiert sind. Virginia Roberts Giuffre, eine der zentralen Klägerinnen gegen Epstein, beschrieb in Gerichtsverfahren und posthum in ihrem Buch „Nobody’s Girl“ ihre Erfahrungen, einschließlich der Vorwürfe gegenüber prominenten Persönlichkeiten. Giuffre starb 2025 im Alter von 41 Jahren.

Die Freigabe der Akten erfolgt nach monatelangem politischen Druck und Verspätungen, da die Behörden zunächst die immense Menge an Dokumenten prüfen mussten. Insgesamt zeigen die Unterlagen das Ausmaß von Epsteins Netzwerk und die Vernetzung mit einflussreichen Personen, ohne dass bislang jemand öffentlich für Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Missbrauchsvorwürfen angeklagt wurde.

Die Veröffentlichung verdeutlicht erneut die Spannungsfelder zwischen öffentlichem Informationsinteresse, Opferschutz und Persönlichkeitsrechten prominenter Erwachsener. Die US-Behörden betonen, dass die Dokumente primär der Transparenz und der Aufarbeitung von Epsteins Missbrauchsnetzwerk dienen, während mögliche juristische Konsequenzen gegen Beteiligte weiterhin offen sind.


EuGH stärkt Rechte von Spielern bei illegalem Online-Glücksspiel (EuGH, Urt. v. 15.01.2026 – C-77/24)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Spieler Verluste aus illegal angebotenen Online-Glücksspielen grundsätzlich nach dem Recht ihres Wohnsitzstaates geltend machen können. Maßgeblich sei der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist – also dort, wo der Spieler wohnt und spielt.

Hintergrund ist ein Fall aus Österreich: Ein Spieler hatte auf der Plattform „drueckglueck.comrund 18.500 Euro verloren. Betreiberin war die maltesische Titanium Brace Marketing Limited, die in Österreich keine Glücksspielkonzession besaß. Der Spieler verklagte daher nicht die Gesellschaft selbst, die inzwischen insolvent war, sondern deren Geschäftsführer persönlich nach österreichischem Recht wegen unerlaubter Handlung (§§ 1301, 1311 ABGB).

Die Geschäftsführer bestritten die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und argumentierten, dass sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta lägen und maltesisches Recht anzuwenden sei, das eine persönliche Haftung von Geschäftsführern gegenüber Gläubigern nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH stellte klar:

  • Die geltend gemachte Haftung betrifft eine deliktische Pflichtverletzung durch ein Verbot, nicht gesellschaftsrechtliche Organpflichten.

  • Nach der Rom-II-Verordnung richtet sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Ort des Schadenseintritts. Bei Online-Glücksspiel sei dies der Wohnsitz des Spielers, nicht der Sitz des Anbieters oder der Serverstandort.

  • Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn eine „offensichtlich engere Verbindung“ zu einem anderen Staat besteht, etwa bei gezielter Ausrichtung des Angebots auf diesen Markt.

Damit können Spieler Verluste aus illegalen Online-Glücksspielen grundsätzlich am eigenen Wohnsitz geltend machen, selbst wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Österreichische Gerichte müssen nun prüfen, ob im konkreten Fall eine engere Verbindung zu Malta vorliegt.

Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern in Europa deutlich und setzt ein wichtiges Zeichen gegen Betreiber illegaler Glücksspielplattformen, die sich bislang auf das Ausland verlagerten, um persönliche Haftungsansprüche zu umgehen.


Systemische Verschlechterungen


EU-Migrationspolitik im Sudan: Der Khartum-Prozess und Folgen für Flüchtlinge

Die Europäische Union verstärkt ihre Zusammenarbeit mit Staaten und Akteuren, die selbst für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, um Migration nach Europa zu steuern. Im Zentrum steht der sogenannte Khartum-Prozess, ein Abkommen zwischen der EU und ostafrikanischen Staaten, darunter der Sudan, Äthiopien, Somalia und Eritrea. Offiziell soll das Abkommen Schleusung und Menschenhandel bekämpfen; in der Praxis werden aber autoritäre Regime gestärkt, die Millionen Menschen zur Flucht zwingen.

Im Sudan kämpfen seit Oktober 2021 zwei verfeindete Machtblöcke um die Kontrolle: die nationale Armee unter Abdel Fattah Burhan und die paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) unter Kommandant Mohammed Hamdan Daglo („Hemeti“). Beide Seiten verursachen die derzeit größte Hunger- und Flüchtlingskrise der Welt. Durch den Khartum-Prozess erhielten die EU-Partner, einschließlich Hemeti, neue Legitimität und Ressourcen für die Kontrolle von Migrationsrouten – die gleiche Macht, die zuvor genutzt wurde, um Gewalt, Vertreibung und systematischen Missbrauch zu begehen.

Die EU stellt Mittel, Schulungen und Ausrüstung bereit, die direkt von RSF und anderen Sicherheitskräften verwaltet werden. Berichte aus der Region dokumentieren Misshandlungen, Erpressung und Schleusung von Migranten, die so ein lukratives Geschäftsmodell der Migrationsabwehr schaffen. Viele Flüchtlinge, darunter junge Sudanesen wie der Aktivist Basel, überleben die Überfahrten über Wüsten und das Mittelmeer nur knapp, werden in Libyen teils gefoltert und in Auffanglager verkauft, bevor sie wieder auf die Flucht geschickt werden.

Die Zusammenarbeit verstärkt den Kreislauf von Gewalt und Vertreibung: Die von der EU geförderten Kräfte kontrollieren die wichtigsten Migrationsrouten, während die Bevölkerung weiterhin unter Luftangriffen, Massakern und ethnischer Säuberung leidet. Mehr als 150.000 Menschen sind getötet, über 13 Millionen vertrieben. Humanitäre Hilfe wird immer wieder behindert oder überfallen, internationale Geberländer kürzen Mittel.

Die Entscheidung Europas, mit Akteuren wie Hemeti zusammenzuarbeiten, wirft grundlegende Fragen auf: Wie kann die EU Menschenrechte verteidigen, während sie gleichzeitig Regime legitimiert, die für die Krise verantwortlich sind? Und welchen Wert misst Europa dem Leben derjenigen bei, die gezwungen werden zu fliehen?

Aya Elsammani, die 2023 aus dem Sudan fliehen musste, beschreibt, wie sie während der Revolution 2018/2019 gegen das Regime von Omar al-Baschir aktiv war und später unter dem Machtkampf zwischen der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) litt. Elsammani schildert die tödliche Gewalt, die Zerstörung von Städten wie Khartum, die Massaker in Darfur und die gezielte Vertreibung von Zivilisten. Sie erzählt zudem von der gefährlichen Flucht über die Sahara und das Mittelmeer, den Misshandlungen in libyschen Auffanglagern und dem Ausbeuten von Flüchtlingen durch Schleuser. Ihr Bericht verdeutlicht, wie die EU-Kooperation mit genau diesen Kriegsmächten die Lebensrealität von Millionen Menschen verschärft und gleichzeitig das „System Migration“ für diese Akteure lukrativ macht.

Die Praxis zeigt, dass Migrationsabwehr für die EU oft Vorrang vor Menschenrechten hat – mit verheerenden Folgen für Millionen Betroffene im Sudan und der gesamten Region.

Quellen und weitere Informationen: ZEIT (03.01.2026)


Ausblick und Aktuelles


US-Angriff auf Venezuela: Völkerrechtlich umstrittene Operation

Die USA haben eine umfassende militärische Operation in Venezuela durchgeführt, bei der Präsident Nicolás Maduro gefangen genommen und nach New York gebracht wurde. Laut US-Präsident Donald Trump handelte es sich um einen „erfolgreichen groß angelegten Schlag“. Experten sehen das Vorgehen jedoch als völkerrechtlich problematisch an.

Nach Artikel 2 der UN-Charta gilt das Gewaltverbot nach dem Souveränitätsprinzip: Staaten dürfen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit anderer Länder nicht verletzen. Einzige Ausnahme ist das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UN-Charta). Völkerrechtsprofessor Christoph Safferling (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen) betont: „Luftangriffe und Truppen auf fremdem Staatsgebiet stellen eine Verletzung des Gewaltverbots dar.“ Auch der Völkerrechtler Mehrdad Payandeh von der Bucerius Law School bestätigt, dass weder eine UN-Autorisierung noch ein bewaffneter Angriff gegen die USA vorlag. Die von den USA angeführte Zusammenarbeit Maduros mit Drogenkartellen reicht rechtlich nicht aus, um Selbstverteidigung zu begründen.

Die militärische Operation in Caracas begann in der Nacht von Freitag auf Samstag. Flugzeuge bombardierten Militärstützpunkte, Flugplätze, Kommunikationsanlagen und Häfen. Maduro und seine Frau wurden in einem stark bewachten Gebäude gefangen genommen und anschließend nach New York überführt. Dort sollen sie sich am 05.01.2026 einem Bundesgericht stellen. Laut US-Angaben war die Operation monatelang geplant und umfasste 150 Flugzeuge, Helikopter, Spezialkräfte und Geheimdienst-Agenten.

Rechtlich umstritten bleibt auch die Festnahme Maduros. Zwar erlaubt das humanitäre Völkerrecht die Gefangennahme von Kombattanten, doch Maduro war amtierender Präsident Venezuelas und genießt daher Immunität. Völkerrechtsprofessor Kai Ambos (Universität Göttingen) verweist auf die Doktrin „Male captus, bene detentus“ – auch nach einer rechtswidrigen Entführung könne ein Prozess stattfinden, solange Inhaftierung und Verfahren fair sind.

Politisch reagierten Staaten unterschiedlich: Brasilien, Russland, Kuba und der Iran verurteilten den US-Angriff als Verletzung der Souveränität und internationalen Rechtsordnung. Bundeskanzler Friedrich Merz betonte die komplexe rechtliche Einordnung, verwies aber auf die Notwendigkeit eines geordneten Übergangs zu einer legitimierten Regierung. EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas forderte Einhaltung des Völkerrechts. Papst Leo XIV. mahnte, das Wohl der venezolanischen Bevölkerung müsse im Vordergrund stehen.

Der US-Angriff ist die größte militärische Operation in Lateinamerika seit der Invasion Panamas 1989, die zur Absetzung von Manuel Noriega führte. Die Entscheidung Washingtons, Venezuela vorübergehend selbst zu kontrollieren und US-Ölfirmen zu beteiligen, verdeutlicht den strategischen und wirtschaftlichen Hintergrund der Aktion.

Insgesamt wirft die Operation grundlegende völkerrechtliche Fragen auf: Die USA agierten ohne UN-Mandat und ohne Vorliegen eines bewaffneten Angriffs, wodurch das Vorgehen formell einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellt. Der Fall dürfte nicht nur die juristische Diskussion um die Grenzen von Interventionen in souveränen Staaten befeuern, sondern auch die politische Stabilität in Lateinamerika langfristig beeinflussen.


Streit um Grönland: USA, Dänemark und das Völkerrecht

Die strategische Bedeutung Grönlands ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen, vor allem durch seine Lage in der Arktis und die wachsende Präsenz von Russland und China. Im Januar 2026 sorgte ein Vorschlag von US-Präsident Donald Trump für Aufsehen, Teile der Insel unter US-Militärkontrolle zu bringen. Die Idee eines „Kaufs“ Grönlands ist jedoch völkerrechtlich höchst problematisch: Grönland ist ein autonomes Gebiet innerhalb Dänemarks und damit kein eigenständiges Völkerrechtssubjekt. Ein Gebietsübergang an die USA wäre nur mit Zustimmung Dänemarks und der grönländischen Bevölkerung möglich.

Grönland ist ein autonomer Teil Dänemarks. Die Insel hat eigenes Parlament und eigene Regierung, während Dänemark Außen- und Sicherheitspolitik übernimmt.

Völkerrechtlich gilt: Jede Übertragung von Hoheitsrechten oder militärische Nutzung durch die USA bedarf der Zustimmung Dänemarks und der Bevölkerung. Ein Gebietserwerb ohne freie Zustimmung verstößt gegen das Vertragsrecht nach Art. 52 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK). Das Selbstbestimmungsrecht der Grönländer ist durch Art. 1 Abs. 2 der UN-Charta und internationale Menschenrechtsverträge geschützt.

Historische Abkommen wie das Thulesag-Abkommen von 1951 erlauben den USA bereits militärische Präsenz auf der Insel. Ein neuer „Deal“ könnte die Kooperation im NATO-Rahmen erweitern, eine vollständige Souveränitätsübertragung ist völkerrechtlich ausgeschlossen. Ein militärisches Vorgehen wäre klar verboten: Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verbietet Gewalt gegen andere Staaten, und Art. 1 NATO-Vertrag verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur friedlichen Streitbeilegung. Ein Angriff innerhalb der NATO wäre rechtlich höchst problematisch.

Die geplanten Vereinbarungen zwischen den USA, Dänemark und der NATO zielen derzeit eher auf eine engere militärische Zusammenarbeit und den Ausbau der Verteidigungspräsenz in der Arktis ab. Dänemark hat klar betont, dass Souveränitätsrechte nicht vollständig abgegeben werden. Grönländer und Grönländerinnen sollen weiterhin über wichtige innenpolitische Entscheidungen selbst bestimmen, etwa über Rohstoffnutzung oder die Frage einer künftigen Unabhängigkeit. Europäische Partner, darunter die EU und einzelne Mitgliedstaaten wie Deutschland und Litauen, haben ihre Unterstützung für Dänemark und das Selbstbestimmungsrecht der Grönländer signalisiert. Auch die EU plant verstärkte Investitionen in die Arktisregion, unter anderem in Infrastruktur und Sicherheitsmaßnahmen.

In den Gesprächen zwischen Washington, Kopenhagen und Nuuk geht es aktuell vor allem um einen diplomatischen Rahmen für die künftige Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Arktis. Ein tatsächlicher Transfer von Territorium an die USA ist nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen.

Jede Vereinbarung über Grönland muss sowohl dänische Zustimmung als auch die Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Grönländerinnen und Grönländer beinhalten. Völkerrechtlich gibt es für ein „einfaches Kaufen“ oder forciertes Vorgehen keinen legalen Spielraum. Selbst finanzielle Angebote könnten ohne Zustimmung der Bevölkerung nicht rechtmäßig sein. Die politische Lage bleibt dynamisch. Die juristischen Rahmenbedingungen, die das Selbstbestimmungsrecht und das Gewaltverbot betonen, setzen klare Grenzen für alle Beteiligten und zeigen, dass Grönlands Zukunft nicht einfach über die Köpfe der Menschen hinweg entschieden werden kann.

Quellen und weitere Informationen: LTO (23.01.2026), Tagesschau (23.01.2026), ZEIT (22-23.01.2026)



Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten


Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)


  • Politikteil-Roundtable der ZEIT: “Hoffnung in der Politk: 2026 – und wenn doch alles gut wird?”








Neuigkeiten von LWOB

Nach Monaten harter Arbeit sind die Rechercheteams von LWOB nun fertig mit ihren juristischen Gutachten! Dabei ging es um:

  • GfbV: „Extraterritoriale Verantwortung Deutschlands für die Rechte indigener Menschen“

  • IJM: „Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet“

Die Ergebnisse werden bald auf unserer Webseite veröffentlicht.

Aktuell läuft außerdem ein Rechercheprojekt in Zusammenarbeit mit Amnesty International zum Thema Syrien. 

Darüber hinaus möchten wir unseren Buchclub wiederbeleben und planen in Kooperation mit IGFM eine Veranstaltung im Rahmen des Human Rights Kinos: Gezeigt wird eine Doku über Butscha.

Wer Lust hat, bei einem der Projekte aktiv mitzuwirken oder selbst zu recherchieren, kann sich jederzeit über unser Google Formular (unten verlinkt) eintragen, oder uns per E-Mail oder Insta anschreiben! ;)



Gedanken zum Abschluss

 

Liebe Leserinnen und Leser,

wir hoffen, ihr seid gut ins neue Jahr gestartet und habt die Klausurenphase erfolgreich hinter euch gebracht! Für alle, die gerade Semesterferien genießen: Wir wünschen erholsame Tage und viel Energie für die kommenden Wochen.

Kaum zu glauben, aber obwohl wir gerade erst Februar schreiben, ist schon wieder viel passiert – besonders in den USA überschlagen sich die politischen Entwicklungen.

Auch zum Thema Russland wird es eine Veranstaltung geben, die eigentlich Ende Januar stattfinden sollte, nun aber auf die Zeit nach den Semesterferien verschoben wurde. Wir informieren euch, sobald der Termin feststeht!

Und wie immer gilt: Wer Lust hat, selbst zu recherchieren oder Beiträge zu Themen wie z.B. bestimmten Menschenrechtskrisen, oder größeren Themenbereichen wie Umweltvölkerrecht oder Cybercrime zu verfassen, kann sich jederzeit über unser Google-Formular eintragen.

Danke fürs Lesen und bis zur nächsten Ausgabe!

Euer Newsletter-Team

(Anna & Masa)


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