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Newsletter im November 2025

  • Autorenbild: lwob_lmu
    lwob_lmu
  • 10. Dez. 2025
  • 13 Min. Lesezeit

Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte


Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im November – wir freuen uns sehr, dass du dabei bist!


Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.


Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.



Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte


Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen


Triage-Regelungen verfassungswidrig – Bund hatte keine Kompetenz (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2025, Az. 1 BvR 2284/23, Az. 1 BvR 2285/23)

Die Verfassungsbeschwerde von 18 Ärzt:innen gegen die Triage-Regelungen war erfolgreich. Das BVerfG erklärte die Triage-Regelungen des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie das Verbot der Ex-Post-Triage mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit dem GG unvereinbar und nichtig.

Triage heißt, dass Ärzt:innen in bestimmten Situationen – wie z.B., einer Pandemie, bei der die Krankenhäuser überfüllt und ausgelastet sind – entscheiden müssen, wer zuerst behandelt wird.


In der Verfassungsbeschwerde wurden vor allem zwei Regelungen beanstandet, die in einer Neuregelung aus dem Jahr 2022 zur Corona -Zeit beschlossen wurde.

  • Die erste Regelung ist ein Kriterienkatalog, nach welchem die Behandlungskapazitäten bei einem Engpass der ärztlichen Versorgung verteilt werden sollen (§ 5c Abs. 1 S. 1 + Abs. 2 IfSG).

  • Die zweite Regelung ist das Verbot der Ex-post-Triage, d.h. einer nachträglichen Triage: eine einmal begonnene Behandlung darf nicht wieder abgebrochen werden, auch wenn danach Patienten eintreffen, bei denen eine medizinische Versorgung erfolgversprechender wäre.

Die Ärzte sehen dieses Verbot als einen Konflikt mit ihrem Berufsethos. Sie können so in einer Notsituation nicht die größtmögliche Zahl an Menschenleben retten.


Das BVerfG stellte fest, dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, vorliegt. Die Triage-Regelungen schränken des § 5c Abs. 1-3 IfSG schränken die Therapiefreiheit von Ärzt:innen ein und das Verbot der Ex-post-Triage hindert sie daran, aus der bisherigen Behandlung Schlüsse zu ziehen und eigenständig einen Stopp zu beschließen.

Der Eingriff in das Grundrecht ist auch nicht gerechtfertigt, da die Regelungen schon formell verfassungswidrig sind. Das bedeutet, dass der Gesetzgebungsprozess schon nicht rechtmäßig war: Der Bund hatte keine Gesetzgebungskompetenz, die Bundesländer wären für die Regelung der Triage zuständig gewesen.


Im Jahr 2021 entschied das BVerfG während der Pandemie, dass der Gesetzgeber tätig werden müsse, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung im Fall begrenzter medizinischer Kapazitäten zu schützen. Allerdings blieb mit der Formulierung “Gesetzgeber” offen, ob Bund oder Länder Regelungen erlassen sollten.

Der Bund kann sich gem. dem BVerfG nicht auf die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von “Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten stützen” (Infektionsschutzbekämpfung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG). Dieser Kompetenztitel ist ein Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. der Bund hat ihn gemeinsam mit den Ländern inne.

Die Regelungen des § 5c IfSG dienten zwar dem Schutz von Menschen mit Behinderungen sowie das BVerfG es verlangte, allerdings sind die Regelungen nicht vom Kompetenztitel der Infektionsschutzbekämpfung  erfasst.

Denn es wird die Behandlungsreihenfolge im Fall einer Triage und somit der Kern ärztlicher Berufsausübung und krankenhausrechtlicher Verfahrenspflichten geregelt. Für genau diesen Bereich wird dem Bund durch das GG nur beschränkt eine Gesetzgebungskompetenz zugewiesen, insbes. die Kompetenz der Infektionsschutzbekämpfung.

Diese liegt nach Auffassung des BVerfG hier aber nicht vor: die Entscheidung des Verfassungsgebers dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Kompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge weit ausgelegt wird.


Dadurch, dass das BVerfG die Triage-Regelungen für verfassungswidrig erklärte, besteht nun wieder das rechtliche Vakuum, das das BVerfG mit seinem Urteil von 2021 beanstandet hat – ob die Länder, die diese Regelungen nun erlassen müssen, sich an den für nichtig erklärten Regelungen des Bundes orientieren dürfen, bleibt unklar.

Auf die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Triage-Regelungen – also insbes. Die Frage, ob der Eingriff in die Berufsfreiheit auch verhältnismäßig ist – kam es aufgrund der formellen Verfassungsmäßigkeit nicht mehr an und das BVerfG prüfte diese auch nicht.



Auch Zimmer in Asylbewerberunterkünften sind von der Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt (BVerfG, Beschl. v. 30.09.2025, Az. 2 BvR 460/25)

Das BVerfG stuft die Ergreifung eines Ausländers im Zimmer einer Geflüchtetenunterkunft als Durchsuchung ein – fehle es an einer richterlichen Durchsungsanordnung, so ist diese verfassungswidrig. Ein Mann aus Guinea, der 2019 nach Italien abgeschoben werden sollte, hat vor den Verwaltungsgerichten dagegen geklagt, dass Polizisten in sein Zimmer eindrangen, um ihn abzuschieben.

Der Kläger war zu früheren Zeiten nicht in seiner Unterkunft antreffbar gewesen und war auch nicht zu behördlichen Terminen erschienen. Die Polizei klopfte um acht Uhr morgens mehrfach an der Tür seines Zimmers, welches er sich mit einem anderen Bewohner teilte. Da sie Geräusche vernahmen, vermuteten sie, dass sich der Gesuchte im Zimmer aufhielt und verschafften sich mithilfe eines Rammbocks Zutritt.


Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) wies seine Klage umfassend ab (Urt. v. 07.02.2024, Az. OVG 3 B 17/22) mit der Begründung, die polizeiliche Maßnahme sei schon keine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG gewesen. Somit sei gem. dem OGV auch unerheblich, ob von einem ex-ante-Standpunkt (d.h. mit dem damaligen Wissen, dass die Polizei zum damaligen Zeitpunkt hatte) auszugehen war, dass eine solche Maßnahme zum Auffinden der Person erforderlich sein könnte. In der Folge entschied auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass eine Suche stetes auch ein Aufdecken und Erforschen erfordere, da sonst die Grenze zwischen Betreten und Durchsuchen nicht mehr erkennbar wäre (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2025, Az. 1 B 20.24).


Das BVerfG hat allerdings grundlegend anders entschieden: die Ergreifung des Klägers wird als Durchsuchung gewertet.

Eine Durchsuchung liegt nach Maßstäben des BVerfG vor, wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird. Das gelte, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der Person besteht.

Für die Ergreifung des Klägers, die eine Durchsuchung darstellt, wäre eine richterliche Anordnung nötig gewesen, denn Art. 13 GG steht unter einem Richtervorbehalt, Art. 13 Abs. 2 GG. Da keine Anordnung vorliegt, wurde der Kläger in Art. 13 GG – seinem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung – verletzt.

Der Schutzzweck des Richtervorbehalts ist, die Gefahr einer Grundrechtsverletzung präventiv vorzubeugen, nicht um auf eine bereits erfolgte Verletzung zu reagieren. Der Ansatz des BVerwG, aus der ex-ante-Perpektive (also aus der Rückschau) auf den Verlauf der Maßnahme abzustellen sei nicht tragfähig und würde zu zufälligen Ergebnissen führen, was mit diesem Schutzzweck unvereinbar sei.


Christoph Tometten – der Anwalt des Klägers – ergänzt, dass dem im Jahr 2019 eingeführten

§ 58 Abs. 5 AufenthG, der es der Polizei erlaubt auch ohne Durchsuchungsbeschluss ein Zimmer zu betreten, nun durch das Urteil des BVerfG nahezu kein Anwendungsbereich mehr bleibe.


“Abschiebungen sind kein Freibrief und Schlafzimmer von Geflüchteten keine rechtsfreie Zone, sondern als einziger und elementarer Rückzugsraum grundrechtlich besonders geschützt. Wenn die Polizei hier eindringen will, braucht sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss”, betont Sarah Lincoln, Rechtsanwältin und Juristin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).


Nur bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn die Sache besonders eilig ist, kann auf einen solchen Beschluss verzichtet werden. Bei geplanten Abschiebungen ist dies allerdings i.d.R. nicht der Fall, ein richterlicher Beschluss muss in diesen Fällen also vorab beantragt werden.




Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen


UN-Sicherheitsrat unterstützt Trumps Gaza-Friedensplan – breite Zustimmung, aber zentrale Konfliktpunkte bleiben offen

Der UN-Sicherheitsrat hat eine Resolution zur Absicherung des Gaza-Friedensplans von US-Präsident Donald Trump verabschiedet.

13 von den insgesamt 15 Mitgliedern stimmten für den von den USA und weiteren Staaten (darunter Katar und Ägypten) eingebrachten Vorschlag, der unter anderem eine Truppe internationaler Soldaten zur Stabilisierung der Waffenruhe und die Möglichkeit eines zukünftigen Palästinenserstaates erwähnt. Die Resolution befürwortet Trumps Friedensplan, der die Entwaffnung der Hamas und eine Übergangsregierung aus palästinensischen Technokraten (unpolitischen palästinensischen Fachleuten) sowie die Bildung eines Friedensrates vorsah.


Russland und China enthielten sich, vor der Verabschiedung der Resolution hatte man ein Scheitern dieser durch ein Veto von einem der beiden Staaten befürchtet. Bei dem von Russland eingebrachten Resolutionsentwurf kam es nicht zur Abstimmung. Resolutionsentwürfe waren zuvor oft am Veto der USA gescheitert, das Israel schützen wollte.


Allerdings bestehen noch einige Punkte, bei denen Uneinigkeit herrscht – z.B. die Entwaffnung der Terrororganisation Hamas, der komplette Abzug von Israels Armee aus dem Gebiet, sowie die Zukunft des Gazastreifens. Aus Israel hatte es Stimmen der Kritik gegeben, da die Resolution “einen glaubwürdigen Weg zur palästinensischen Selbstbestimmung und Staatlichkeit” erwähnt.

Die Möglichkeit eines zukünftigen Palästinenserstaats ist allerdings aus Sicht von Russland und China unzureichend konkret formuliert. Die UN-Botschafter dieser Staaten bemängelten die schwache Verankerung der Zwei-Staaten-Lösung und den unklaren Zeitplan für eine Machtübernahme der Palästinensischen Autonomiebehörde.


Zuvor hatte die US-Regierung gewarnt, dass die Waffenruhe durch die anhaltende Gewalt im Westjordanland untergraben könnte: in den letzten Tagen hatten unter anderem israelische Siedler in dem besetzten Gebiet Häuser und Autos angezündet. 

ZDF-Korrespondent Thomas Reichart erklärt, dass die Zahl von aggressiven jüdischen Siedlern auf Palästinenser in diesem Jahr einen Höchststand erreicht hätte, weil Israels Armee und die Polizei nicht richtig etwas dagegen unternahmen. Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu prangerte die Gewalt israelischer Siedler an.



Die Hamas lehnte die Resolution be reits ab, auf Telegram schrieb die Terrororganisation, dass die Resolution nicht den politischen und humanitären Forderungen und den Rechten der Palästinenser gerecht werde.

Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) befürwortet die Resolution hingegen und hält eine unverzügliche Umsetzung der Resolution vor Ort für dringend erforderlich, um

  • das Volk im Gazastreifen zu schützen,

  • Vertreibungen zu verhindern,

  • den vollständigen “Rückzug der Besatzungstruppen” sicherzustellen,

  • den Wiederaufbau des großflächig zerstörten Gebiets zu ermöglichen

  • und die Aushöhlung der Zweistaatenlösung zu stoppen.


Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (18.11.25), ZDFheute (18.11.25)


Systemische Verschlechterungen


USA boykottierten UN-Prüfverfahren zu ihrer Menschenrechtslage

Für alle 193 UN-Mitgliedsstaaten ist der “Universal Periodic Review” (UPR) der UN zu der Menschenrechtslage in ihrem Land im Fünf-Jahres-Rhythmus Pflicht. Die USA haben sich jedoch dieser Prüfung verweigert: sie haben keinen Bericht zu ihrer Menschenrechtslage eingereicht und wie angekündigt ist bei einer Sitzung der zuständigen Arbeitsgruppe in Genf keine Delegation aus den USA zu schicken.

Bereits kurz vor Trumps Amtsantritt waren die USA aus dem UN-Menschenrechtsrat ausgetreten – dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, sich dem UPR zu unterziehen. Bislang hatte sich nur Israel im Jahr 2013 einmal geweigert, sich der Prüfung zu unterziehen, hatte dies aber ein paar Monate später nachgeholt.


Die Trump-Regierung wirft den UN vor, ein Interesse für Menschenrechtsfragen nur vorzutäuschen, weil sie bekannten Menschenrechtsverletzern erlaube, UN-Strukturen zu nutzen, um sich selbst vor Untersuchungen zu schützen. Dass sich die Zusammensetzung des UN-Menschenrechtsrates jährlich ändert, wodurch ihm auch regelmäßig Staaten mit desolater Menschenrechtslage angehören, steht schon länger unter Kritik.

Oft bilden in dem Rat autokratische Staaten die Mehrheit gegenüber demokratischen Rechtsstaaten.


Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) kritisierte den Boykott mit Verweis auf die sich verschlechternde Menschenrechtslage in den USA.

HRW rügt

  • die “rechtswidrigen” Angriffe der US-Streitkräfte in der Karibik (denen die USA vorwerfen, Drogen zu transportieren),

  • die “gewaltsame Kampagne von Razzien und Festnahmen” der US-Einwanderungsbehörde ICE

  • und die von den US-Sicherheitsbehörden angewandte “exzessive Gewalt” gegen Protestierende.


Der Boykott der USA könne Vorbildcharakter für autokratische Diktaturen und Regierungen weltweit haben, so die Menschenrechtsexpertin und Leiterin des Human Rights Hub der Friedrich-Naumann-Stiftung Michaela Lissowsky.

Der amerikanische Menschenrechtsanwalt Jamil Dakwar von der Menschenrechtsorganisation American Civil Liberties Union (ACLU)sieht den Boykott der USA ebenfalls als gefährlichen Präzedenzfall. Er fordert, dass Länder, die den USA nahe stehen, nicht tatenlos zusehen dürften.


Bislang war die einzige Reaktion westlicher Länder auf den Boykott jedoch lediglich ein “Bedauern” der Entscheidung der USA. Ein offizielles Statement der EU-Vertreter in Genf soll erst erfolgen, wenn tatsächlich wie angekündigt keine US-amerikanische Delegation zur Sitzung in Genf erscheint.


Trotz des Boykotts der US-Regierung sind US-Amerikaner aus Alaska, New York und Kalifornien nach Genf gekommen, um über die Menschenrechtslage in ihrem Land zu berichten. Die Menschenrechtsbeauftragte des Bezirks Los Angeles, Holly J. Mitchell, berichtet über das brutale Vorgehen der US-Einwanderungsbehörde ICE und betont: “Wir sind hier beim Menschenrechtsrat in Genf, damit die internationale Gemeinschaft Bescheid weiß, auch wenn die US-Regierung nicht kommt.”


Quellen und weitere Informationen: Tagesschau, 07.11.25, ZEIT (07.11.25)


Ausblick und Aktuelles


Weltklimagipfel (COP30) in Belém, Brasilien, endet ohne Bekenntnis zum Ausstieg aus fossilen Energien, Abschlussplenum wird von Protesten unterbrochen

Das Ergebnis der UN-Weltklimakonferenz (COP30) enttäuscht viele Staaten: die Abschlusserklärung enthält keinen Fahrplan für einen globalen Ausstieg aus fossilen Energien, obwohl insbes. die EU darauf gedrängt hatte.

Die Abschlusserklärung hebt die Notwendigkeit der drastischen Verringerung globaler Treibhausgasemissionen, um das Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Die mehr als 190 Staaten versprechen zudem bis zum Jahr 2035 die Verdreifachung von Hilfen für Entwicklungsländer für die Anpassung an die Folgen der Erderwärmung.


Bei den UN-Klimakonferenzen werden Entscheidungen nach dem Konsensprizip getroffen – es reicht ein einziges Veto eines Landes, um den Beschluss zu verhindern. 

Vor allem das Öl-Exportland Saudi-Arabien, aber auch Russland wehren sich gegen ambitionierte Beschlüsse.


Die Delegierten hatten sich am Ende nur auf einen Minimalkompromiss verständigt. Die anschließende Plenardiskussion wurde aufgrund der protestierenden Einsprüche mehrerer Staaten, besonders die der kolumbianischen Vertreter, unterbrochen.

Die EU und weitere Staaten, vor allem lateinamerikanische Länder und kleinere Inselstaaten hatten am Tag zuvor gedroht, einer Abschlusserklärung ohne Plan für den globalen Ausstieg aus fossilen Energien nicht zuzustimmen.


Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) war “ein bisschen enttäuscht”, dass nicht mehr für eine Abkehr von fossilen Energien erreicht wurde. Grund dafür sei, dass die Ölländer als Koalition “sehr stark auftraten”. 

Schneider betont jedoch, dass der Beschluss kein Rückschritt, sondern ein Zwischenschritt sei und dass Deutschland und die EU nun zusammenarbeiten müssten, um aus fossilen Energien auszusteigen.


Nach dem Ende der Konferenz kündigte Brasilien jedoch einen Fahrplan für seinen freiwilligen Ausstieg aus Kohle, Öl und Gas und eine weitere Bekämpfung der Waldzerstörung an.


Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (22.11.25), ZEIT (22.11.25)


Bangladeschs Ex-Ministerpräsidentin Hasina zum Tode verurteilt

Bangaldeschs ehemalige Regierungschefin Sheikh Hasina wurde vom Internationalen Straftribunal in Bangladesch, das Gericht in Dhaka, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Tode verurteilt. Sheik Hasina hat Bangladesch 15 Jahre autoritär regiert, bevor sie Anfang August 2024 nach Massenprotesten gegen ihre Regierung und Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften zurückgetreten und ins Nachbarland Indien per Hubschrauber geflohen ist.

Das Verfahren gegen die 78-jährige wurde nach ihrer Flucht nach Indien eingeleitet, bei der Verkündung des Urteils ein Jahr nach ihrer Flucht, welches live übertragen wurde, war sie nicht anwesend. Sie hatte sich geweigert, für den Prozess zurückzukehren und bezeichnete das Urteil als “politisch motiviert”.


Nach UN-Angaben wurden bei dem Versuch, die von Studenten angeführten Proteste gewaltsam niederzuschlagen, 1.400 Menschen getötet. Auslöser für die Proteste war ein Quotensystem bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst gewesen: die Regierung hatte geplant, 30% der Stellen an Nachkommen von Kriegsveteranen vergeben werden, die 1971 für die Unabhängigkeit des Landes gekämpft hatten.

Aufgrund des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstrierende kam es zu einem Volksaufstand und die Regierung wurde am 5. August 2024 gestürzt – die Übergangsregierung wurde von Friedensnobelpreisträger Mohammed Yunus geleitet.

Im Februar 2025 veröffentlichte die UN-Menschenrechtskommission einen Untersuchungsbericht und wertete die Reaktion der ehemaligen Regierung als systematsiche, schwere Menschenrechtsverletzungen. UN-Menschenrechtskommissar Volker Türk sprach von einer kalkulierten und gut koordinierten Strategie zur Machtsicherung angesichts der Massenopposition.


Die Ex-Ministerpräsidentin Hasina wurde vom Gericht als schuldig befunden, für die zahlreichen Todesfälle verantwortlich zu sein, da sie direkte Befehle gegeben haben soll, die zu

  • Massentötungen,

  • schwere Verletzungen,

  • gezielter Gewalt gegen Frauen und Kinder,

  • die Verbrennung von Leichen

  • und der Verweigerung medizinischer Versorgung für Verletzte

geführt haben. 


Hasina bestreitet die Zahlen und bezeichnet das Straftribunal als Schauprozess. Es wurde auch der ehemalige Innenminister Asaduzzam Khan Kamal zum Tode verurteilt, zurzeit lebt er ebenfalls im Exil in Indien. Ein dritter Verdächtiger – ein ehemaliger Polizeichef – wurde zu fünf Jahren Haft verurteilt, nachdem er sich als Kronzeuge zur Verfügung gestellt und sich schuldig bekannt hatte.


Die Regierung in Dhaka hat die sofortige Auslieferung von Hasina und Kamal gefordert – das Außenministerium in Neu-Dehli erklärte jedoch lediglich, es habe das Urteil zur Kenntnis genommen und dass es den besten Interessen der bangladeschischen Bevölkerung verpflichtet sei, äußerte sich jedoch nicht zur geforderten Auslieferung.


Die UN begrüßen die juristische Aufarbeitung durch die Verurteilung, kritisieren jedoch die Verhängung der Todesstrafe.


Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (17.11.25), RSW Beck (18.11.25), ZEIT (17.11.25)



Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten


Hier findet ihr weitere aktuelle Artikel / Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)


  • Experten warnen, Politiker räumen ein: Meinungsfreiheit gerät unter die Räder (RSW Beck)

    • In dem Artikel von RSW Beck kommen

      • der ehemalige BVerfG-Richter und LMU Juraprofessor Peter M. Huber,

      • der amerikanisch-deutsche Juraprofessor Russel A. Miller,

      • Justiziar der Unions-Bundestagsfraktion Ansgar Hevelig,

      • die Juraprofessorin Elisa Hoven

      • und Bundestagsabgeordneter Tijen Ataoglu von der CDU

zu Wort.








Neuigkeiten von LWOB


Letzte Woche Donnerstag fand unser Neumitgliedertreffen im Atzinger statt – vielen Dank an alle, die da waren, es hat uns gefreut, vor allem euch neue Mitglieder kennenzulernen!

Ihr habt viele neue Ideen eingebracht und wir freuen uns darauf, viele neue Projekte mit euch auf die Beine zu stellen. 


Wir haben bereits eine Veranstaltungsreihe zur US-amerikanischen Politk mit zwei Vorträgen durchgeführt – nun planen wir auch eine Veranstaltung zu Russland!

Ihr könnt also gespannt sein, als Idee wurde auch in den Raum geworfen, eine Podcastfolge mit einem russischen Politikwissenschaftsprofessor als Interviewgast aufzunehmen.


Gute Nachrichten aus dem Rechercheressort: Wir haben nun ein neues Rechercheprojekt zusammen mit Amnesty International zum Thema Syrien am Laufen!

Das neue Konzept mit den Blogartikeln und Minirecherchen setzen wir auch noch gerade um, wir freuen uns auf Interessierte <3


Unser Bookclub wird auch bald wieder am Start sein – wir halten euch auf dem Laufenden!


Vielleicht gibt es auch bald eine Kommentarfunktion für den Newsletter ;)



Gedanken zum Abschluss

 

Liebe Leserinnen und Leser,


wir freuen uns, dass ihr dabei seid!

Falls ihr unseren Newsletter noch nicht abonniert habt, könnt ihr dies hier tun.

Wie ihr sehen könnt, haben wir diesmal auch einen Abschnitt mit Links zu weiteren Themen in den Newsletter eingefügt, die wir nicht im Newsletter unterbringen konnten.


Wen eines der Rechtsgebiete/Themen oder auch ein anderes, das nicht erwähnt wurde, interessiert, dem bieten wir die Möglichkeit eine eigenständige Minirecherche oder einen ganzen Blog zu einem Thema der Wahl zu starten, den wir dann auf unserer Website veröffentlichen werden!


Zurzeit suchen wir auch noch Leute, die Lust hätten, einen Länderbericht zur aktuellen Menschenrechtslage für ein Land in der Human Rights Map zu schreiben – wir haben noch längst nicht zu allen Ländern einen Bericht und die meisten sind auch schon etwas veraltet.

Füllt hierfür einfach unser Google-Formular aus – wir melden uns zurück :)

Wir wünschen euch schonmal einen guten Rutsch ins neue Jahr!


Euer Newsletter-Team

(Anna & Masa)


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