Newsletter im Mai 2026
- lwob_lmu

- 12. Juni
- 18 Min. Lesezeit
Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte
Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im Mai 2026 – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!
Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.
Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.
Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte
Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen
Asylbewerberleistungen teilweise verfassungswidrig bemessen – keine Nachzahlungen trotz Verfassungsverstoß (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. April 2026 entschieden, dass die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 teilweise auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhten. Ursache war die Verwendung veralteter statistischer Daten. Rückwirkende Nachzahlungen an die Betroffenen ordnete das Gericht jedoch nicht an.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer alleinerziehenden Mutter aus Eritrea und ihres minderjährigen Kindes. Beide lebten mit einer Duldung in Deutschland und bezogen Grundleistungen nach dem AsylbLG. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen legte dem BVerfG die Frage vor, ob die Höhe der Leistungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sei.
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht für Asylsuchende und Geduldete ein eigenständiges Leistungssystem vor. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielten Leistungsberechtigte zunächst für 15 Monate reduzierte Grundleistungen. Erst danach bestand Anspruch auf höhere Leistungen, die sich an der Sozialhilfe orientieren. Zudem werden bestimmte Bedarfe im Bereich Freizeit, Kultur und Bildung bei der Berechnung der Grundleistungen nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber begründete dies mit der Annahme, dass bei Personen mit noch unsicherer Aufenthaltsperspektive ein geringerer Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe bestehe.
Diese Grundentscheidung beanstandete das BVerfG nicht. Zwar gelte das menschenwürdige Existenzminimum grundsätzlich für alle Menschen gleichermaßen. Der Gesetzgeber dürfe jedoch bei einem voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmte soziokulturelle Bedarfe geringer gewichten. Auch die damals geltende Wartefrist von 15 Monaten bis zum Bezug höherer Leistungen hielt das Gericht für verfassungsgemäß. Der Verfassungsverstoß lag vielmehr in der Berechnung der Leistungshöhe. Die Leistungen wurden im Jahr 2018 weiterhin auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2008 bemessen, obwohl die aktuelleren Daten der EVS 2013 bereits seit Herbst 2016 vorlagen. Ein entsprechender Gesetzentwurf war zwar vorbereitet worden, wurde jedoch vor Ende der Legislaturperiode nicht verabschiedet und fiel dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer.
Die Karlsruher Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Pflicht des Gesetzgebers, existenzsichernde Leistungen zeit- und realitätsgerecht zu bemessen. Zwar müsse dem Parlament ein gewisser Zeitraum für politische Beratungen und Kompromisse eingeräumt werden. Mehr als zwei Jahre nach Vorliegen neuer Daten sei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen jedoch überschritten. Das Scheitern eines Gesetzgebungsvorhabens entbinde den Gesetzgeber nicht von seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. Nach den Berechnungen des Gerichts hätten die Leistungen bei Verwendung der EVS 2013 monatlich um rund 15 Euro in der Bedarfsstufe 1 und um rund 30 Euro in der Bedarfsstufe 5 höher ausfallen müssen. Die maßgeblichen Vorschriften des AsylbLG wurden deshalb für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes erklärte das BVerfG die Regelungen nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Eine rückwirkende Aufhebung hätte dazu geführt, dass für die gewährten Leistungen überhaupt keine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Da die Leistungen zudem nicht „evident unzureichend“ gewesen seien und der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlage bereits zum 1. September 2019 aktualisiert habe, seien Nachzahlungen nicht erforderlich.
Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Bemessung existenzsichernder Leistungen. Zwar bestätigt das BVerfG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung eines eigenständigen Leistungssystems für Asylbewerber. Zugleich stellt es jedoch klar, dass die Menschenwürdegarantie eine regelmäßige und realitätsgerechte Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen verlangt. Politische oder parlamentarische Verzögerungen können diese Pflicht nicht suspendieren.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (21.05.2026); LTO (21.05.2026); Pressemitteilung Nr. 32/2026 des BVerfG
Co-Mutterschaft und Abstammungsrecht: Verfassungsrechtliche Klärung weiter ausstehend (BVerfG, anhängige Verfahren seit 2021)
Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung in Zwei-Mütter-Familien bleibt in Deutschland weiterhin ungeklärt und ist Gegenstand mehrerer beim BVerfG anhängiger Verfahren. Während Kinder verheirateter verschiedengeschlechtlicher Paare kraft Gesetzes zwei rechtliche Elternteile haben, wird die Ehefrau der Mutter bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Ehen nicht automatisch als zweiter Elternteil anerkannt.
Eine rechtliche Elternschaft entsteht in diesen Fällen derzeit regelmäßig nur über eine Stiefkindadoption. Diese Konstruktion führt dazu, dass Kinder in Zwei-Mütter-Konstellationen rechtlich zunächst nur einem Elternteil zugeordnet sind – mit erheblichen Folgen für ihre Absicherung. Denn an die rechtliche Elternschaft knüpfen zentrale Rechte an, darunter Unterhalt, Sorge, Erbrecht, Staatsangehörigkeit sowie sozialrechtliche Hinterbliebenenansprüche. Bis zum Abschluss eines Adoptionsverfahrens bleibt die familiäre Absicherung daher unvollständig und im Einzelfall auch fragil. Die Praxis der Stiefkindadoption ist zudem nicht nur zeitaufwendig, sondern mit einer umfassenden gerichtlichen Eignungsprüfung verbunden. Sie kann sich über Monate, teilweise Jahre erstrecken. Kommt es in dieser Zeit zu einer Trennung der Eltern oder zu einem sonstigen Bruch der familiären Konstellation, bleibt die zweite Elternstelle dauerhaft unbesetzt.
Seit Jahren wird daher eine Reform des Abstammungsrechts diskutiert. Bereits der vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht legte 2017 Vorschläge vor, die eine automatische Zuordnung auch der Ehefrau der Mutter vorsahen. Auch der Deutsche Juristentag (djt) hatte sich zuvor für eine rechtliche Gleichstellung ausgesprochen. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition war eine entsprechende Reform ausdrücklich angekündigt, wurde jedoch nicht mehr umgesetzt. Der aktuelle Koalitionsvertrag enthält hierzu keine konkreten Regelungen.
Parallel dazu ist diese Thematik nun verfassungsrechtlich beim BVerfG anhängig. Seit 2021 wurden mehrere Verfahren aus der Fachgerichtsbarkeit sowie eine Verfassungsbeschwerde vorgelegt, die die geltenden Regelungen als verfassungswidrig einordnen. Im Kern steht dabei die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Kindern in gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Kritisiert wird insbesondere, dass bei heterosexuellen Ehen der Ehemann der Mutter automatisch rechtlicher Vater wird (§ 1592 Nr. 1 BGB), während eine entsprechende automatische Zuordnung im Fall der Ehefrau der Mutter gesetzlich nicht vorgesehen ist. Diese Differenzierung wird als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gewertet. Darüber hinaus wird eine Verletzung des Rechts des Kindes auf Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG diskutiert, ebenso eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Mit-Mutter aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die fehlende rechtliche Anerkennung wirkt sich dabei nicht nur symbolisch aus, sondern hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen für die Absicherung der familiären Lebensgemeinschaft.
Der Erste Senat des BVerfGs hat bislang keine Entscheidung getroffen. In der öffentlichen Diskussion wird dies teilweise als abwartende Haltung verstanden, die dem Gesetzgeber erneut Gelegenheit zur Reform geben soll. Angesichts der weiterhin ausstehenden gesetzlichen Anpassung wächst jedoch der Druck auf eine verfassungsgerichtliche Klärung. Für die betroffenen Familien bleibt die Rechtslage damit vorerst unverändert. Die zentrale Frage, ob das geltende Abstammungsrecht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung und zum Schutz der Familie noch vereinbar ist, bleibt offen, die Entscheidungen des BVerfG waren bereits für 2025 angekündigt worden, werden nun jedoch bis zum Ende des Jahres 2026 erwartet.
Quellen und weitere Informationen: LTO (10.05.2026);, KG Berlin Senat für Familiensachen, Vorlagenbeschluss v. 24.03.2021, Az. 3 UF 1122/20); OLG Celle, Beschl. v. 24.03.2021, Az. 21 UF 146/20; BVerfG, geplante Entscheidungen für das Jahr 2026
Kabinettsbeschluss des Gesetzesentwurfes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur umfassenden Reform des Menschenhandels- und Ausbeutungsstrafrechts beschlossen. Ziel ist es, Menschenhandel und Zwangsausbeutung in Deutschland effektiver zu bekämpfen und bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen. Zugleich soll die EU-Richtlinie (EU) 2024/1712 in nationales Recht umgesetzt werden.
Ausgangspunkt der Reform sind nach Angaben der Bundesregierung sowohl praktische Schwierigkeiten der Strafverfolgung als auch wissenschaftliche Evaluationen, die insbesondere auf niedrige Verurteilungszahlen im Bereich des Menschenhandels hinweisen. Die derzeitigen Vorschriften im Strafgesetzbuch gelten als unübersichtlich und in der Anwendung teilweise schwer beweisbar. Kern der Reform ist eine grundlegende Neustrukturierung der §§ 232 ff. StGB, die Menschenhandel, Zwangsarbeit und Ausbeutung erfassen. Die Tatbestände sollen klarer gefasst und systematisch neu geordnet werden, um Ermittlungsbehörden und Gerichten eine effektivere Anwendung zu ermöglichen. Zugleich ist eine deutliche Verschärfung der Strafrahmen vorgesehen: Für den Grundtatbestand des Menschenhandels soll künftig eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren gelten (statt bisher fünf Jahren).
Besondere Aufmerksamkeit erhält zudem die sogenannte „Nachfragestrafbarkeit“. Mit einem neuen § 232a StGB soll erstmals umfassend unter Strafe gestellt werden, wenn Dienstleistungen von ausgebeuteten Personen wissentlich in Anspruch genommen werden. Anders als bislang, wo eine solche „Freierstrafbarkeit“ vor allem im Bereich der sexuellen Ausbeutung bekannt ist, soll sie künftig auch für andere Formen der Zwangsausbeutung gelten, etwa in der Arbeitswelt. Als Beispiele werden unter anderem Tätigkeiten in Nagelstudios, auf dem Bau oder in der Landwirtschaft genannt. Die Reform reagiert damit auch auf Fälle moderner Ausbeutung, bei denen Betroffene unter Zwang oder Abhängigkeit arbeiten und die Nachfrage nach diesen Dienstleistungen bislang nicht strafrechtlich erfasst war. Künftig sollen damit nicht nur die unmittelbaren Täter, sondern auch diejenigen adressiert werden, die solche Strukturen bewusst in Anspruch nehmen.
Ergänzend sieht der Entwurf eine bessere Verankerung des sog. Non-Punishment-Prinzips vor. Opfer von Menschenhandel sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Straftaten belangt werden, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbeutung gezwungen wurden. Zudem sind spezielle Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sowie neue Einstellungsregelungen in der Strafprozessordnung vorgesehen, um die besondere Zwangslage der Betroffenen stärker zu berücksichtigen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betonte in diesem Zusammenhang, Menschenhandel sei eine Form moderner Sklaverei, die auch in Deutschland in verschiedenen Branchen stattfinde. Der Rechtsstaat müsse konsequent gegen diese Form der Kriminalität vorgehen und insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen.
Der Gesetzentwurf wurde am 27. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Er setzt zugleich europarechtliche Vorgaben zur Bekämpfung des Menschenhandels um und knüpft an frühere Reformen aus dem Jahr 2016 an, die nach Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr ausreichen.
Quellen und weitere Informationen: LTO (27.05.2026);, Pressemeldung Bundesministerium für Arbeit und Soziales (27.05.2026); Pressemitteilung DIMR (27.05.2026); Gesetzesentwurf der Bundesregierung; Infopapier: Der Gesetzesentwurf auf einen Blick (BMJV)
Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen
EGMR verurteilt Türkei wegen Terrorverurteilung und Haftbedingungen nach Putschversuch im Jahr 2016 (EGMR, Urt. v. 05.05.2026, Nr. 7389/20 bzw. 17389/20)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Türkei im Fall Yasak wegen einer rechtsstaatswidrigen Terrorverurteilung sowie wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen verurteilt. Im Zentrum steht die strafrechtliche Aufarbeitung des gescheiterten Putschversuchs vom 15. Juli 2016 und die daran anschließenden Massenverfahren gegen mutmaßliche Angehörige der sogenannten „FETÖ/PDY“.
Der Beschwerdeführer Şaban Yasak war 2018 von türkischen Gerichten wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Die innerstaatlichen Gerichte stützten die Verurteilung auf verschiedene Indizien, darunter berufliche Tätigkeiten im Bildungsbereich einer der FETÖ zugerechneten Einrichtung, Kontakte zu mutmaßlichen Mitgliedern sowie organisatorische Verbindungen. Die behaupteten Handlungen lagen allerdings zeitlich vor der offiziellen Einstufung der Organisation als terroristische Vereinigung.
Der EGMR stellte in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK fest (Grundsatz „nulla poena sine lege“). Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung setze voraus, dass der Täter die terroristischen Ziele der Organisation kennt und sich diese bewusst zu eigen macht. Eine bloße Zugehörigkeit zu einer – zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls teilweise legal auftretenden – Struktur reiche hierfür nicht aus. Die türkischen Gerichte hätten insbesondere keine ausreichende individuelle Prüfung des Vorsatzes vorgenommen und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Organisation bereits vor ihrer Einstufung als terroristisch als solche erkannt und unterstützt haben sollte. Der Gerichtshof betonte zudem, dass die FETÖ im maßgeblichen Zeitraum in Teilen der türkischen Gesellschaft, insbes. im Bildungsbereich, sichtbar und rechtlich unauffällig tätig gewesen sei. Gerade deshalb hätten nationale Gerichte besonders sorgfältig zwischen tatsächlicher terroristischer Unterstützung und sozial oder beruflich erklärbaren Kontakten differenzieren müssen. Eine solche differenzierte Subsumtion sei jedoch unterblieben.
Neben der strafrechtlichen Verurteilung beanstandete der EGMR auch die Haftbedingungen im türkischen Strafvollzug als Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung). Der Beschwerdeführer war über einen längeren Zeitraum in einem Gefängnis in der Provinz Çorum untergebracht. Dort kam es nach den Feststellungen des Gerichtshofs zu massiver Überbelegung, unzureichender sanitärer Versorgung sowie fehlender individueller Schlafmöglichkeit. Über einen Zeitraum von rund 14 Monaten verfügte der Inhaftierte zeitweise über kein eigenes Bett.
Der EGMR qualifizierte diese Bedingungen insgesamt als menschenunwürdig und erniedrigend. Besonders hervorgehoben wurde die strukturelle Überbelegung der Haftanstalt nach dem Putschversuch, die jedoch keine Rechtfertigung für eine dauerhafte Unterschreitung elementarer Mindeststandards darstellen könne. Die Große Kammer stellte die Verletzung von Art. 7 EMRK mit elf zu sechs Stimmen und die Verletzung von Art. 3 EMRK mit neun zu acht Stimmen fest. Die Türkei wurde zur Zahlung von Entschädigung sowie zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von EGMR-Verfahren ein, die sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Putschversuchs und den anschließenden Massenverfahren in der Türkei befassen. Sie konkretisiert insbesondere die Anforderungen an den Vorsatznachweis bei Terrorismusdelikten sowie die Mindeststandards menschenwürdiger Haftbedingungen auch unter Bedingungen systemischer Überlastung.
Quellen und weitere Informationen: LTO (05.05.2026); Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer (07.05.2026), EGMR, Urt. v. 05.05.2026, Beschwerde-Nr. 7389/20)
Internationaler Strafgerichtshof erlässt neue Haftbefehle und weitet die Völkerrechtsstrafverfolgung aus
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat im Mai 2026 seine Ermittlungs- und Verfolgungstätigkeit in mehreren zentralen Konfliktfeldern weiter ausgebaut und dabei erneut Haftbefehle gegen hochrangige staatliche und nichtstaatliche Akteure erlassen. Im Fokus stehen insbesondere systematische Tötungen im Rahmen des sog. „War on Drugs“ auf den Philippinen sowie schwerste Menschenrechtsverbrechen im libyschen Bürgerkrieg.
Am 11. Mai 2026 erließ der IStGH einen Haftbefehl gegen den ehemaligen philippinischen Polizeichef und heutigen Senator Ronald Dela Rosa. Ihm werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 7 des Römischen Statuts des IStGH (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) vorgeworfen, insbesondere vielfacher Mord im Kontext der staatlich geführten Anti-Drogen-Operationen zwischen 2011 und 2019. Nach Darstellung der Anklage war Dela Rosa als enger Vertrauter des damaligen Präsidenten Rodrigo Duterte maßgeblich an der Umsetzung eines repressiven Sicherheitsapparats beteiligt, in dessen Rahmen außergerichtliche Tötungen systematisch erfolgt sein sollen. Menschenrechtsorganisationen gehen von bis zu 30.000 Todesopfern aus. Der Fall ist Teil eines umfassenderen Verfahrenskomplexes gegen die frühere politische und polizeiliche Führung der Philippinen. Bereits gegen Ex-Präsident Duterte selbst wird vor dem IStGH verhandelt, nachdem dieser im Jahr 2025 aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und nach Den Haag überstellt worden war. Die Verfahren markieren eine konsequente strafrechtliche Aufarbeitung staatlich organisierter Gewalt im Rahmen innerstaatlicher Sicherheitspolitik und konkretisieren die Anforderungen an die Schwelle „systematischer Angriffe gegen die Zivilbevölkerung“ im Sinne des Völkerstrafrechts.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die erste umfassende Anklage im sog. Libyen-Komplex: Am 19. Mai 2026 wurde ein führendes Mitglied der Rada-Miliz, das im Umfeld des Mitiga-Gefängnisses in Tripolis tätig gewesen sein soll, wegen 17 Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen angeklagt. Die Vorwürfe umfassen unter anderem Folter, Vergewaltigung, Mord und politische Verfolgung über einen Zeitraum von 2015 bis 2020. Nach Angaben der Anklage soll der Beschuldigte sowohl selbst Täterhandlungen begangen als auch systematische Misshandlungen in dem Gefängnissystem befehligt haben. Der Fall ist prozessual bedeutsam, da er als erster Libyen-Fall vor dem IStGH gilt, nachdem der UN-Sicherheitsrat den Gerichtshof mit der Verfolgung der dort begangenen Völkerrechtsverbrechen beauftragt hatte. Im nächsten Schritt prüft das Gericht im Rahmen einer Vorverfahrenskammer, ob die Beweislage gemäß Art. 61 Römisches Statut (Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren) für die Eröffnung eines Hauptverfahrens ausreicht.
Im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt wird über weitere mögliche Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen israelische Regierungsmitglieder und Militärs berichtet, darunter insbesondere gegen Finanzminister Bezalel Smotrich sowie weitere hochrangige Amtsträger. Eine Bestätigung durch den IStGH oder die Anklagebehörde liegt bislang nicht vor. Der IStGH äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden Prüf- oder Beantragungsverfahren, um die Ermittlungen und eine spätere Vollstreckung nicht zu gefährden. Auch die Bundesregierung erklärte, ihr lägen keine Erkenntnisse über entsprechende neue Haftbefehle oder konkrete Ermittlungen gegen israelische Staatsangehörige vor. Hintergrund sind bereits bestehende Haftbefehle aus dem Jahr 2024 gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu sowie den damaligen Verteidigungsminister Joav Galant und einen Hamas-Führer. Diese betreffen den Verdacht von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg. Rechtlich steht erneut die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen politische und militärische Entscheidungsträger nach dem Römischen Statut individuell strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Neben unmittelbarer Tatbegehung rückt dabei insbesondere die Verantwortlichkeit über Befehls- und Kontrollstrukturen in den Fokus.
Die aktuellen Verfahren verdeutlichen damit einerseits die wachsende Reichweite des IStGH bei der individuellen Verantwortlichmachung für schwerste Völkerrechtsverbrechen. Andererseits treten die strukturellen Grenzen des Systems deutlich hervor: Die effektive Durchsetzung von Haftbefehlen bleibt auf die Kooperation der Vertragsstaaten angewiesen und ist damit weiterhin stark politisch determiniert. In der Gesamtschau bestätigt sich die Entwicklung des IStGH hin zu einem zentralen, zugleich aber konfliktanfälligen Instrument internationaler Strafrechtspflege, dessen Wirksamkeit maßgeblich von staatlicher Zusammenarbeit und politischer Akzeptanz abhängt.
Quellen und weitere Informationen: LTO (11.05.2026); LTO (19.05.2026); New York Times (19.05.2026); LTO (20.05.2026)
Systemische Verschlechterungen
Weltweite Zunahme von Hinrichtungen auf Höchststand seit 1981 (Amnesty International Todesstrafenbericht 2025)
Nach dem aktuellen Amnesty International-Bericht („Death Sentences and Executions 2025“) wurden im Jahr 2025 weltweit mindestens 2.707 Menschen hingerichtet. Damit wurde der höchste Stand seit 1981 erreicht; im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Anstieg von rund 78 Prozent. Die Zahlen beruhen auf Erhebungen in 17 Staaten und stützen sich auf offizielle Statistiken, Gerichtsdaten sowie Berichte von NGOs und Medien. Aufgrund fehlender oder geheim gehaltener Daten – insbesondere aus China, Vietnam und Nordkorea – ist von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen.
Den maßgeblichen Anteil an dem Anstieg trägt die Islamische Republik Iran, die allein mindestens 2.159 Hinrichtungen vollstreckte und damit mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. Auch Saudi-Arabien (mindestens 356) sowie die USA (47) zählen zu den Staaten mit hohen Vollstreckungszahlen. In mehreren Ländern wird die Todesstrafe zudem weiterhin im Zusammenhang mit Drogendelikten angewandt, obwohl dies nach internationalem Menschenrecht als unverhältnismäßig gilt und regelmäßig als Verstoß gegen das Recht auf Leben bewertet wird. Rechtlich problematisch ist insbesondere die systematische Nutzung der Todesstrafe zur Einschüchterung bestimmter Bevölkerungsgruppen. Amnesty International und weitere Berichte heben hervor, dass sie in einzelnen Staaten nicht nur als strafrechtliche Sanktion, sondern auch als politisches Repressionsinstrument eingesetzt wird, etwa zur Unterdrückung von Protesten oder oppositionellen Stimmen. Dies wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, insbesondere aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), auf.
In den USA wurde zudem eine Ausweitung der Hinrichtungspraxis diskutiert: Das US-Justizministerium kündigte an, künftig auch Erschießungskommandos als Vollstreckungsmethode auf Bundesebene zuzulassen und bestehende Vollzugsverfahren zu beschleunigen. Die Todesstrafe bleibt dort in über 20 Bundesstaaten zulässig, wird jedoch unterschiedlich intensiv angewandt.
Trotz der hohen Zahlen bleibt die globale Entwicklung ambivalent: Mehr als zwei Drittel aller Staaten haben die Todesstrafe gesetzlich oder faktisch abgeschafft. Der aktuelle Anstieg konzentriert sich damit auf eine kleine Gruppe von Staaten, während der weltweite Trend langfristig weiterhin in Richtung Abschaffung weist.
Quellen und weitere Informationen: Amnesty International Pressemitteilung (18.05.2026); Amnesty International Todesstrafenbericht 2025; Tagesschau (18.05.2026); ZEIT (18.05.2026)
Ausblick und Aktuelles
China exportiert Sicherheits- und Überwachungsmodelle in den Südpazifik – Beispiel Solomon Islands
In den Salomonen zeichnet sich ein Konflikt um die Ausweitung chinesischer Sicherheits- und Überwachungspraktiken im Ausland ab. Chinesische Polizeikräfte haben in dem Inselstaat ein lokal gefordertes Projekt zur Kriminalitätsbekämpfung genutzt, um ein an chinesischen Vorbildern orientiertes Community-Surveillance-System einzuführen. Vorgesehen war unter anderem die Erhebung personenbezogener Daten wie Namen, Adressen, Geburtsdaten sowie Finger- und Handabdrücke der Bewohner. Das Modell orientiert sich laut Bericht an der in China entwickelten „Fengqiao Experience“, die auf umfassende soziale Kontrolle und Nachbarschaftsüberwachung setzt.
Das Konzept steht im Kontext einer umfassenderen außenpolitischen Strategie der Volksrepublik China, die laut Bericht neben klassischer Entwicklungs- und Sicherheitszusammenarbeit zunehmend Elemente staatlicher Überwachung exportiert. Dazu zählen Polizeiausbildung, die Lieferung von Überwachungstechnik sowie die Einbindung chinesischer Sicherheitsberater in lokale Polizeistrukturen. Ziel sei es, staatliche Ordnungssysteme zu stärken, zugleich aber auch politische Kontrolle und Stabilität im Sinne des jeweiligen Regimes zu fördern.
Aus menschen- und verfassungsrechtlicher Perspektive wirft dieser Ansatz erhebliche Fragen auf. Die Erhebung biometrischer Daten ohne klare gesetzliche Grundlage und unabhängige Datenschutzaufsicht berührt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz vor willkürlicher staatlicher Überwachung. In Staaten ohne ausgeprägte Datenschutzgesetzgebung besteht zudem das Risiko einer Zweckentfremdung solcher Daten zur politischen Kontrolle oder zur Einschränkung von Freiheitsrechten. Der Pilotversuch im Dorf Fighter One wurde nach öffentlicher Kritik ausgesetzt, nachdem lokale Akteure und Beobachter vor einer Übertragung autoritärer Überwachungspraktiken in einen fragilen demokratischen Kontext gewarnt hatten. Kritiker sahen darin den Versuch, ein in China etabliertes Sicherheitsmodell unter dem Deckmantel der Kriminalitätsprävention zu normalisieren und langfristig institutionell zu verankern.
Während China Sicherheitskooperation und Infrastrukturprojekte anbietet, verweisen insbesondere Australien und andere regionale Akteure auf Risiken für rechtsstaatliche Standards und demokratische Kontrolle. Mit dem Regierungswechsel auf den Salomonen durch die Wahl eines eher China-kritischen Premierministers könnte sich die sicherheitspolitische Ausrichtung des Landes künftig neu gestalten. Erste Ankündigungen deuten auf eine Überprüfung bestehender Sicherheitsabkommen mit China und eine engere Kooperation mit Australien hin.
Quellen und weitere Informationen: New York Times (27.05.2026); Deutschlandfunk (16.05.2026), Reuters (03.05.2026)
Aktivismus und Engagement: Gute Neuigkeiten aus aller Welt
Fußball im Gaza-Streifen: Ein Gefühl von Normalität im Ausnahmezustand
Trotz der weiterhin sehr angespannten humanitären Lage im Gaza-Streifen entstehen in den Zeltlagern und zerstörten Städten immer wieder kleine Räume, in denen Alltag für kurze Zeit spürbar wird. Besonders deutlich zeigt sich das beim Fußball: In improvisierten Spielen zwischen Vertriebenencamps wird der Sport zu einem seltenen Moment von Leichtigkeit und sozialem Miteinander. In der Region Al-Mawasi westlich von Khan Younis organisieren ehemalige Spieler regelmäßig spontane Turniere zwischen verschiedenen Lagern. Gespielt wird auf sandigen Flächen, meist ohne klare Markierungen, mit provisorischer Ausrüstung und unter einfachen Bedingungen. Mannschaften werden kurzfristig zusammengestellt, und rund um die Spielfelder versammeln sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die durch die Spiele Abstand vom Alltag nehmen. Der Sport schafft trotz der prekären Bedingungen im Gazastreifen ein soziales Miteinander und kleine Momente von Normalität.
Durch den Krieg ist der organisierte Sport in der Region weitgehend zum Erliegen gekommen. Vereine existieren nur noch eingeschränkt, Trainingsplätze sind zerstört oder anderweitig genutzt, und zahlreiche Sportler mussten ihre Laufbahn unterbrechen. Umso bemerkenswerter ist, dass der Fußball in dieser Form weiterbesteht. Für viele junge Spieler verbindet der Sport sie mit ihrer Vergangenheit in Vereinen und Trainingsgruppen vor dem Krieg. Auch unter schwierigen Bedingungen wird jede Möglichkeit genutzt, um zu spielen. Dabei steht weniger der sportliche Wettbewerb im Vordergrund als das gemeinsame Erlebnis und die Möglichkeit, für kurze Zeit wieder ein Gefühl von Leichtigkeit zu verspüren.
Quellen und weitere Informationen: UN News (30.05.2026); Al Jazeera (10.05.2026)
UN-Projekt verbindet Notfallhilfe und den langfristigen Wiederaufbau der ukrainischen Stadt Kharkiv
Die ukrainische Stadt Kharkiv steht seit Beginn des russischen Angriffskriegs unter anhaltendem Beschuss und zählt zu den am stärksten zerstörten urbanen Zentren des Landes. Nach Angaben der Stadtverwaltung wurden rund 13.000 Gebäude beschädigt oder zerstört, darunter etwa 10.000 Wohngebäude; rund 160.000 Menschen haben ihre Wohnungen verloren. Trotz der fortdauernden Angriffe arbeitet die Stadt gemeinsam mit internationalen Organisationen an langfristigen Wiederaufbaukonzepten. Im Mittelpunkt steht dabei die Initiative UN4UkrainianCities der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), die Kharkiv und weitere Städte bei der parallelen Bewältigung von Notfallmaßnahmen und strukturellem Wiederaufbau unterstützt.
Ausgangspunkt des Ansatzes ist die Überlegung, dass Wiederaufbau nicht erst nach dem Ende der Kampfhandlungen beginnen kann. Vielmehr sollen kurzfristige Reparaturen bereits so gestaltet werden, dass sie in eine langfristige Stadtentwicklung übergehen. Ziel ist eine resilientere, energieeffiziente und sozial nachhaltige Stadtstruktur. Geplant ist unter anderem ein neuer “Masterplan” für Kharkiv, der auf nachhaltige Infrastruktur, modernen Wohnungsbau und wirtschaftliche Erneuerung setzt. Pilotprojekte umfassen die Sanierung stark zerstörter Wohngebiete wie North Saltivka, die Umgestaltung industrieller Flächen zu grünen Korridoren sowie die Entwicklung eines Wissenschafts- und Technologiestandorts zur langfristigen wirtschaftlichen Stabilisierung.
Ein zentrales Element der Planungen ist zudem die bauliche Anpassung an die Kriegsrealität: Neue Gebäude sollen verstärkt dual genutzt werden können, etwa indem unterirdische Bereiche im Alltag als Park- oder Lernräume dienen und im Ernstfall als Schutzräume fungieren. Dieses Konzept der „doppelten Nutzung“ wird als Beispiel für eine breitere Neuausrichtung urbaner Resilienz verstanden. Die Stadtverwaltung betont zugleich die psychologische und soziale Dimension des Wiederaufbaus. Neben der physischen Infrastruktur geht es auch darum, Perspektiven für Rückkehr und Verbleib der Bevölkerung zu schaffen. Der Wiederaufbau wird damit nicht nur als technische, sondern auch als gesellschaftliche und menschenrechtlich relevante Aufgabe verstanden, die auf den Erhalt von Lebensgrundlagen unter Kriegsbedingungen zielt.
Trotz der massiven Zerstörungen bleibt die zentrale Leitidee der Stadtplanung, dass Wiederaufbau und Krieg nicht als getrennte Phasen behandelt werden können. Vielmehr müsse beides parallel gedacht werden, um den Verlust urbaner Strukturen und sozialer Bindungen nicht irreversibel werden zu lassen.
Quellen und weitere Informationen: UN News (31.05.2026)
Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten
Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren :)
“Die NS-Vergangenheit des Bundesverfassungsgerichts” - Die Justizreporter*innen (SWR) Podcast Folge zur Studie “Verwandlung durch Recht” (44-minütiger Podcast)
Eine neue Studie der Zeithistoriker:innen Frieder Günther und Eva Balz im Auftrag des BVerfG relativiert den Mythos eines „unbelasteten“ Neubeginns. Die erste Richtergeneration von 1951 war demnach stärker NS-geprägt als lange angenommen und umfasste sowohl Verfolgte als auch angepasste Juristen. Trotz dieser Spannungen arbeiteten beide Gruppen im Gericht weitgehend konfliktarm zusammen und prägten die frühe Rechtsprechung des Gerichts. Insgesamt ergibt sich ein ambivalentes Bild zwischen personeller Kontinuität und klarer rechtlicher Abgrenzung vom NS-Unrecht.
Die Hintergründe dieser Studie werden in der Podcastfolge näher untersucht und es wird mit Frieder und Balz gesprochen.
https://www.ardsounds.de/sendung/die-justizreporter-innen/urn:ard:show:8e3e202c41bc9ace/
Autokratie und Gewalt im Vergleich: strukturelle Parallelen zwischen politischer Herrschaft und häuslicher Kontrolle - New York Times Podcastfolge von “The Opinions” (35-minütiger Podcast)
In einem Gespräch in der New York Times Opinion-Reihe analysieren M. Gessen und Rachel Louise Snyder die strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen autokratischen Herrschaftsformen und Mustern häuslicher Gewalt. Im Mittelpunkt stehen Mechanismen wie Kontrolle durch Unsicherheit, Isolation, „coercive control“ sowie das gezielte Erzeugen eines Zustands permanenter Bedrohung. Beide Phänomene sind nicht primär durch offene Gewalt, sondern durch psychologische Steuerung, Abhängigkeit und systematische Destabilisierung wirken.
https://www.nytimes.com/2026/05/14/opinion/trump-domestic-violence-authoritarian.html
Übersicht der WHO über aktuelle Gesundheitskrisen und humanitäre Krisen weltweit:
Nachrichten zum Gaza-Streifen
Nachrichten zum Bürgerkrieg und der humanitären Krise im Sudan
Nachrichten zum Krieg in der Ukraine
Nachrichten zu Syrien
Nachrichten zum Krieg in Iran
Nachrichten zum Jemen
Nachrichten zu Afghanistan
Nachrichten zum Thema Migration
Nachrichten zum Thema digitale Gewalt
Nachrichten zum Thema Pressefreiheit
Nachrichten zum Thema Kriegsverbrechen
Neuigkeiten von LWOB
Laufende Recherchen
Amnesty International: „Systematisches Verschwindenlassen als Instrument staatlicher Gewalt in Syrien und die Aufarbeitung von schweren internationalen Verbrechen“
Aktuell arbeiten wir zusammen mit Amnesty International an einer Recherche zum Thema “Systematisches Verschwindenlassen als Instrument staatlicher Gewalt in Syrien und Aufklärung und Aufarbeitung von schweren internationalen Verbrechen” - das Recherchepaper wird anschließend zu unseren bereits abgeschlossenen Rechercheprojekten auf unserer Website hochgeladen :)
Veranstaltungen:
Die Russland-Veranstaltung, die wir ursprünglich für letztes Semester geplant hatten, soll dieses Semester stattfinden, sobald der Raum gebucht ist: Als Termin haben wir Anfang Juni anvisiert. Die Veranstaltung soll Einblicke in Russlands Regierungssystem und das Selbstverständnis der Bürger geben.
Ebenfalls in Planung steht wie auch schon im letzten Newsletter angekündigt ein Event in Zusammenarbeit mit MLTech zum Thema KI in Zusammenhang mit Menschenrechten.
Was das Human Rights Kino betrifft, werden wir euch auf dem neuesten Stand halten: Wir haben bereits Kontakt zum Regisseur des Dokumentarfilms “Butscha Unbroken”. In dem Film geht es um die Besetzung der ukrainischen Stadt Butscha durch russischen Truppen im Frühjahr 2022 und es geht um die mutigen Rettungsaktionen des Flüchtlings Konstantin Gudauskas, der seinen kasachischen Pass nutzte, um Zugang zu den besetzten Gebieten zu erhalten und 200 Zivilisten aus Butscha und anderen Städten zu evakuieren.
Am Konzept des Human Rights Bookclubs wird noch gearbeitet: wenn ihr gerne lest und Interesse am Bookclub habt, könnt ihr euch bei Ideen, Anregungen und Buchempfehlungen gerne bei uns melden :)
Gedanken zum Abschluss
Liebe Leserinnen und Leser,
bestimmt sind viele von gerade mitten in der Klausurenphase - hoffentlich habt ihr die Klausuren bisher gut überstanden und wir wünschen euch noch viel Erfolg für alles, was noch ansteht!
Die Kommentarfunktion sollte für den Beitrag freigeschaltet sein, ganz unten könnt ihr also eure Meinung, Wünsche, Kritik und Anregungen gerne mit uns teilen.
Wenn ihr Lust habt, selber etwas zu verfassen, könnte ihr uns über unser Kontaktformular und auf Insta erreichen - oder ihr tragt euch einfach im Google-Formular ein.
Danke fürs Lesen und bis zur nächsten Ausgabe!
Euer Newsletter-Team
(Anna & Masa)



Kommentare