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Newsletter im September 2023

Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte



Herzlich Willkommen zu unserem Newsletter im September– wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!



Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.



Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt.Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen.Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf Sehbehinderte haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiterinnen wenden.



Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte


Entscheidungen nationaler Spruchkörper


Urteil im Prozess gegen Juri Garawski Im Schweizer Kanton St. Gallen wurde nunmehr das Urteil gegen den belarussischen Angeklagten J. Garawski verkündet. Der Vorwurf ist auf die Beteiligung als Mitglied der SOBR-Spezialeinheit (Sondereinheit der schnellen Eingreiftruppe des Innenministeriums) an der im Jahr 1999 stattgefundenen Entführung und Ermordung belarussischer Oppositionspolitiker, unter anderem des ehemaligen Innenministers Juri Sacharenkos, gerichtet. Die Brisanz dieses Prozesses rührt vor allem daher, dass der amtierende Präsident A. Lukaschenko als Initiator dieser Operation angeführt wurde. Damit stellt eine Verurteilung des Angeklagten insofern einen Präzedenzfall dar, dass erstmalig solche Verbrechen in Belarus Gegenstand eines durch das Weltrechtsprinzip ermöglichten Prozesses sind. Das Weltrechtsprinzip konstatiert, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere international geschützte Rechtsgüter auch dann vor nationalen Gerichten angeklagt werden können, wenn diese keinen Inlandsbezug aufweisen. Wegen Art. 6, 264a des schweizerischen Strafgesetzbuches konnte die Schweizer Staatsanwaltschaft - abweichend vom grundsätzlich geltenden Territorialprinzip (Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches) - ein derartiges Verfahren in die Wege leiten. Der Angeklagte hatte 2019, nach seiner Flucht aus Belarus in die Schweiz 2018, ein Interview gegeben und seine Beteiligung zugegeben, wobei er im Prozess selbst Lukaschenko als Auftraggeber benannte. Da das Gericht angesichts diverser Ungereimtheiten in den Aussagen Garawskis ein Handeln auf staatlichen Auftrag hin als nicht erwiesen ansah, sondern vielmehr vermutete, dass der Angeklagte das aktuell laufende Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen suchte, wurde er freigesprochen. Quellen und weitere Informationen: DW, NZ, Spiegel, Tagesschau



Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen


EGMR: Türkische Gerichtsurteile verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) In tausenden Fällen hatten türkische Gerichte die Nutzung der Verschlüsselungs-App 'ByLock' als Beweis für die Mitgliedschaft in einer Terrorgruppe angeführt und dies zur Grundlage zahlreicher Verurteilungen wie Haftstrafen gemacht. Dabei wurden in dem vom EGMR nunmehr beispielhaft entschiedenen Fall keinerlei Einblicke in die den Betroffenen belastenden Unterlagen gewährt, zu keinem Zeitpunkt musste die türkische Staatsanwaltschaft den Terrorismus-Verdacht durch über die App-Nutzung hinausgehende Beweise stützen. Ein solches Verfahren verstoße gegen die Verfahrensgrundsätze, die in Art. 6 EMRK niedergelegt sind, gegen den Grundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) nach Art. 7 EMRK sowie gegen die Vereinigungsfreiheit gem. Art. 11 EMRK, und wurde somit vom EGMR als konventionswidrig abgeurteilt. Demnach ist für die 8500 vor dem EGMR anhängigen Verfahren, die alle in Zusammenhang mit der 'ByLock'-App stehen, insgesamt festzustellen, dass eine Verurteilung, die allein auf einer Nutzung dieser App beruht, als unrecht anzusehen ist. Dieses EGMR-Urteil ist für die Türkei bindend und muss daher von ihr umgesetzt werden. Damit müssen sämtliche Verfahren in der Türkei wiederaufgenommen werden - fraglich ist, ob auch die dadurch begründeten Haftstrafen aufgehoben werden. Hintergrund der türkischen Urteile ist das auf den Putschversuch in der Türkei 2016 folgende Dekret des Präsidenten R. Erdogan, wonach die Gülen-Bewegung als Terror-Organisation eingestuft wurde und die App als Nachweis für die Zugehörigkeit zu dieser galt. Quellen und weitere Informationen: BRAK, op, Tagesschau, Urteil des EGMR


EGMR: Bulgarien muss gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteile Bulgarien wegen der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Grund dafür war die Nichtanerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe durch die bulgarischen Behörden. Zwei bulgarische Frauen haben im Jahre 2016 in England geheiratet und wollten ihre Ehe 2019 in Bulgarien anerkennen lassen - dies wollte das zuständige Standesamt jedoch nicht gelten lassen. Die Ehe werde als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert, ein Pendant für homosexuelle Paare gäbe es nicht. Die Frauen klagten abschließend vor dem Verwaltungsgericht - und verloren, das Urteil wurde auch vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Den Sachverhalt beurteilten die Richter:innen des EGMR nun einstimmig anders: Es gäbe zwar keine Verpflichtung für die Vertragsstaaten zur Einführung einer "Ehe für alle". Indes bestehe jedoch eine positive Verpflichtung dahingehend, gleichgeschlechtliche Paare anzuerkennen und zu schützen. Dem ist der bulgarische Staat bislang nicht mit gesetzlichen Regelungen nachgekommen und hat Art. 8 EMRK somit verletzt. Die Frauen begehrten eine Schadensersatzzahlung in Höhe von umgerechnet 25.000 €. Der EGMR sah jedoch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem begehrten Schaden und wies diesen Antrag daher ab. Quellen und weitere Informationen: RSW Beck, taz, Urteil des EGMR (nur in französischer Sprache verfügbar)



Systemische Verschlechterungen

Äthiopien - Andauernde Kämpfe in der Amhara-Region Die militanten Auseinandersetzungen in der im nördlichen Teil Äthiopiens liegenden Amhara-Region gehen auch nach Ende des Bürgerkrieges weiter. Das Resultat des letztjährig geschlossenen Friedensvertrages zur Beendigung des zweijährigen Bürgerkrieges, das sog. Pretoria-Abkommen, sieht die Entwaffnung der TPLF (Volksbefreiungsfront von Tigray) vor. Da aber nicht alle Konfliktparteien an den von Präsident Abiy Ahmed 2022 geführten Friedensverhandlungen beteiligt wurden, entzündeten sich über die Ankündigung der Regierung, die Regionalarmeen der einzelnen Bundesstaaten im Vielvölkerstaat Äthiopien aufzulösen, erneut bewaffnete Konflikte. Mittlerweile wurde für die Region Amhara der Notstand ausgerufen. Die dort ansässige Fano-Miliz (Amhara People's Force) lehnt eine Überführung in die gesamtäthiopischen Streitkräfte ab. Da sich viele Menschen der Ethnie, welcher sie angehören, verbunden fühlen, sich mehr noch mit dieser identifizieren, und diese in ihren Autonomiebestrebungen unterstützen, wird aufgrund der zahlreichen Volksgruppen eine friedliche Konfliktlösung stark verkompliziert. Experten sprechen aufgrund der zahlreichen Tötungen von Zivilisten in der und um die Amhara-Region bereits von Völkermord, ein erneuter Krieg wird befürchtet. Quellen und weitere Informationen: DW, SZ


Bericht zur Versammlungsfreiheit in Deutschland Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International hat in einem aktuellen Bericht eine Einschätzung zur Lage der Versammlungsfreiheit weltweit gegeben - Deutschland wird dabei erstmals angeführt als Land, in dem das Recht auf Protest eingeschränkt wird. Anlass für den Bericht war die Veröffentlichung der "Protest Map" (zu deutsch: Protest-Weltkarte) von Amnesty, eine digitale Weltkarte zum Recht auf Versammlungsfreiheit. Auf dieser werden neben Deutschland einige andere westliche Staaten als "bedenklich" aufgeführt, wie zum Beispiel Spanien, Frankreich oder auch die Schweiz. Im Zuge der Recherchen für die Protest Map wurden insgesamt 156 Länder auf ihren Umgang mit dem (Grund-)Recht von Bürger:innen auf Protest und Versammlungsfreiheit im Jahr 2022 untersucht. Die Ergebnisse sind erschreckend, in mindestens 86 Ländern wurde demnach rechtswidrig Gewalt oder Repressionen gegen friedlich Protestierende eingesetzt. Grund für Deutschlands neue Platzierung sind vor allem repressive Gesetze, Polizeigewalt und Versammlungsverbote. Eine große Rolle spielt dabei auch Bayern mit der Präventivhaft gegen Klimaaktivist:innen, die im Untersuchungszeitraum gehäuft im Oktober 2022 während der Automobilausstellung IAA verhängt wurde. Diese Möglichkeit der 30-tägigen Präventivinhaftierung (siehe Art. 20 Abs. 2 S. 2 PAG) war ursprünglich als Mittel zur Vorbeugung und Verhinderung schwerster Gewaltdelikte gedacht; mittlerweile wird sie oftmals als Mittel der Einschüchterung missbraucht. Dies umgeht das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 6 EMRK) und stellt somit eine Menschenrechtsverletzung dar. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies entsprechende Klagen jedoch ab und sieht den Präventivgewahrsam als verfassungsgemäß an (vgl. zB Urteil vom 14.06.2023, Az. Vf. 15-VII-18). Quellen und weitere Informationen: Amnesty International, SZ, ZDF



Ausblick und Aktuelles


Aktuelle Lage in Bergkarabach Am 19. September startete Aserbaidschan einen lange erwarteten Angriff auf die umstrittene Region Bergkarabach. In offiziellen Erklärungen gab Baku bekannt, eine "Anti-Terror-Operation" in Bergkarabach durchgeführt zu haben, um "illegale armenische bewaffnete Gruppen" zu neutralisieren und das "illegale Regime" aufzulösen. Die militärische Intervention folgte auf monatelange Engpässe bei der Versorgung der Region, da Aserbaidschan den Verkehr in die Region seit der Blockade des Latschin-Korridors im Dezember 2022 (Anm.: Wir berichteten im Februar-Newsletter.) gestört hatte. Während der Blockade schloss die aserbaidschanische Armee den Latschin-Korridor - die einzige Straße, die Bergkarabach mit Armenien verbindet und über den die Armenier:innen in Karabach Nahrung, Medizin und Treibstoff aus Jerewan erhalten hatten. Seit den Militärangriffen sind Tausende von Zivilist:innen aus Bergkarabach, das zwar international als Gebiet Aserbaidschans anerkannt ist, aber Heimat vieler ethnischer Armenier:innen ist, nach Armenien geflohen. Fünf Tage nach Beginn des Angriffs öffnete Baku den Latschin-Korridor, was den Armenier:innen in Karabach die Flucht nach Armenien ermöglichte. Etwa 50.000 ethnische Armenier:innen haben die Region innerhalb weniger Tage verlassen. Deutschland erhöht den Druck auf Aserbaidschan, unabhängigen Beobachter:innen den Zugang nach Bergkarabach zu ermöglichen, um den Schutz der ethnischen Armenier:innen in dieser Region sicherzustellen. Am Mittwoch, den 20. September – einen Tag nach Beginn der aserbaidschanischen Offensive, bei der mindestens 200 Menschen getötet und viele weitere verletzt wurden – verkündete Baku die Bedingungen für das Ende seiner Anti-Terror-Operation: Kapitulation und Entwaffnung der bewaffneten Kräfte der Region sowie die Selbstauflösung des örtlichen Regimes. Armenien gab bekannt, dass sich keine armenischen Militärpersonen in Karabach befänden. Dies markierte das Ende jahrzehntelanger Konflikte und möglicherweise das Ende jahrhundertelanger armenischer Präsenz in der Region. Der Anführer von Bergkarabach, Samvel Shahramanyan, ordnete die Auflösung aller staatlichen Institutionen bis zum Ende des Jahres an. Er erklärte auch, dass die Republik Bergkarabach ab dem 1. Januar 2024 aufhört zu existieren. Die Bewohner von Bergkarabach, einschließlich derer außerhalb der Republik, wurden aufgefordert, sich mit den Integrationsbedingungen vertraut zu machen, die von Aserbaidschan vorgelegt wurden, um dann frei zu entscheiden, ob sie in der Region bleiben möchten. Teil dieser Vereinbarung ist auch die freie, freiwillige und ungestörte Abreise der Bewohner:innen von Bergkarabach, einschließlich der Militärpersonen, die ihre Waffen niedergelegt haben, mit ihrem Eigentum durch den Latschin-Korridor. Quellen und weitere Informationen: BBC, Carnegie Endowment, CNN 1, CNN 2, CSIS, Human Rights Watch, Open Democracy



Neues vom Verein


Nächstes Vereinsmeeting am 4. Oktober ab 18 Uhr Unsere Meetings sind aus der Sommerpause zurück! Mit dem Start des Wintersemesters treffen wir uns ab nächster Woche wieder regelmäßig zur Lagebesprechung innerhalb des Vereins. Unser nächstes Meeting findet am 4. Oktober ab 18 Uhr im Primo Café der Juristischen Fakultät der LMU statt. Komm' gerne vorbei, mit und ohne Voranmeldung, wir freuen uns! Falls Du lieber online dabei sein willst, sende uns gerne eine Nachricht über das Kontaktformular und das Mitgliederressort wird Dir den Zoom-Link zukommen lassen.








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