Newsletter im Oktober 2026

Unser monatlicher Rundumblick zum Thema Menschenrechte
Herzlich willkommen zu unserem Newsletter im Oktober 2026 (vereinzelt mit Beiträgen zu Ereignissen von Juli bis September) – wir freuen uns sehr, dass Du dabei bist!
Über uns: Als Student Division sind wir zwar unserer Mutterorganisation Lawyers Without Borders (LWOB) angehörig, agieren aber autonom und organisieren uns eigenständig. Wir arbeiten unserer Mutterorganisation zu und stehen in Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Organisationen. LWOB ist eine NGO mit Sitzen in Großbritannien, Kenia, Tansania und den USA. Ausschlaggebend für die Gründung war die Idee, Anwält:innen weltweit für Human Rights Work zu motivieren und ein globales pro bono-Netzwerk zu schaffen, das auf der ganzen Welt einen Zugang zu Recht garantiert. Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter möchten wir einen Einblick in unsere Tätigkeiten geben, laufende Projekte vorstellen und insbesondere Neuigkeiten zu Menschen- und Grundrechten auf der ganzen Welt teilen - besonders solche, die oftmals unbeachtet bleiben.
Disclaimer: Wir haben uns der Aufklärung im Bereich der Menschen- und Grundrechte verschrieben und sind weder politisch noch übernehmen wir Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit für die Rubrik „Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte“. Die Inhalte der Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Quellen und Literatur wurden bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags geprüft und berücksichtigt. Darüber hinaus distanzieren wir uns von jeglichen weiteren und zukünftigen Inhalten der angegebenen Websites und Institutionen. Aufgrund der höheren Lesbarkeit mit Rücksicht auf sehbehinderte Menschen haben wir uns für den Gender-Doppelpunkt entschieden. LWOB steht für alle Formen der geschlechtlichen Vielfalt ein. Für diesbezügliches Feedback könnt ihr euch gerne an die Ressortleiter:innen wenden.
Liebe Leserinnen und Leser,
wir hoffen, ihr hattet einen guten Start in das neue Semester! Nach einer längeren Pause ist der Human Rights Newsletter wieder zurück. Neben aktuellen Neuigkeiten aus dem Oktober greifen wir diesmal auch einige wichtige Ereignisse aus den Monaten Juli bis September auf.
Wie ihr sicher mitbekommen habt, finden derzeit zahlreiche Demonstrationen zu ganz unterschiedlichen Themen statt. Auch sonst ist in den vergangenen Monaten einiges passiert, das aus menschenrechtlicher Perspektive interessant und relevant ist. Von politischen Entscheidungen über internationale Entwicklungen bis hin zu aktuellen Gerichtsverfahren gab es wieder viele Themen, die wir in dieser Ausgabe aufgreifen möchten.
Über Feedback, Anregungen und Themenvorschläge freuen wir uns natürlich immer! Wenn ihr selbst gerne einen Beitrag für den Newsletter verfassen oder einen kurzen Blogbeitrag zu einem Thema schreiben möchtet, das euch besonders interessiert, meldet euch gerne bei uns.
Wir wünschen euch viel Spaß beim Lesen!
Euer Newsletterteam
Neuigkeiten im Bereich Menschenrechte
Neuigkeiten nationaler Spruchkörper und Organisationen
Jüdischer Verein vor dem BVerfG: Meinungsfreiheit bei israelkritischen und antizionistischen Äußerungen
Die „Jüdische Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost“ hat Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Der Verein versteht sich als antizionistisch und unterstützt die Israel-Boykott-Bewegung BDS. Er wendet sich dagegen, dass ihn das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Verfassungsschutzbericht 2024 als gesichert extremistisch eingestuft hat. Zudem greift er eine entsprechende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg an und beantragt eine einstweilige Anordnung.
Das BfV begründet seine Einstufung insbesondere mit Äußerungen zum Hamas-Angriff vom 7. Oktober 2023. So bezeichnete der Verein diesen als „Akt des Widerstands palästinensischer Guerillakämpfer“, ohne die Gewalt ausdrücklich als terroristisch oder illegitim zu verurteilen. Weitere Anhaltspunkte sah der Verfassungsschutz in einem Instagram-Beitrag, der den Abriss des Gaza-Sicherungszauns forderte, sowie in der Aussage, Israel habe das gleiche Existenzrecht wie die Sowjetunion oder Krebs. Rechtliche Grundlage der Einstufung sind §§ 3, 4 BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz). § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfasst Bestrebungen, die durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. § 3 Abs. 1 Nr. 4 betrifft Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker.
Das VG Berlin hatte die Einstufung zunächst für nicht gerechtfertigt gehalten. Eine israelfeindliche Haltung oder die Ablehnung des Existenzrechts Israels allein genüge nicht, vielmehr müsse der Verein Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagieren und fördern. Das OVG Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung jedoch auf und sah beide Tatbestände als erfüllt an.
Der Verein rügt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und seiner Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG. Mehrdeutige Äußerungen seien einseitig als Billigung oder Aufruf zu Gewalt ausgelegt worden. Die Bezeichnung des 7. Oktober als „Akt des Widerstands“ bedeute jedoch nicht, dass damit die Tötung von Zivilisten gebilligt werde.
Auch die Forderung nach dem Abriss des Gaza-Zauns und der Sperranlage im Westjordanland sei als Aufruf zur Beendigung von Blockade und Besatzung und nicht als Forderung nach der Beseitigung Israels zu verstehen. Zudem seien friedliche Boykottaufrufe als Gewaltbilligung gewertet und Äußerungen einzelner, teils ehemaliger Mitglieder dem Verein zugerechnet worden.
Schließlich macht der Verein eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG geltend: Das OVG habe die jüdische Identität seiner Mitglieder im Rahmen der Gefahrenprognose zu deren Nachteil berücksichtigt.
Es bleibt offen, ob sich das BVerfG überhaupt inhaltlich mit der Beschwerde befassen wird. Da die angegriffenen Entscheidungen bislang nur im Eilverfahren ergangen sind und sowohl in Berlin als auch in Köln noch Hauptsacheverfahren anhängig sind, könnte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen, weil der Rechtsweg noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Auch die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung ist fraglich, da inzwischen bereits der Verfassungsschutzbericht für 2025 erschienen ist, in dem der Verein erneut als gesichert extremistisch geführt wird.
Quellen und weitere Informationen: LTO (30.10.2026)
Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt: Besserer Schutz vor Deepfakes und heimlichen Aufnahmen (Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt)
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) beschlossen, um Betroffene digitaler Gewalt besser zu schützen und bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen. Der Entwurf sieht mehrere neue Straftatbestände sowie erleichterte Möglichkeiten zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung vor. Der Entwurf sieht hierfür mehrere neue Straftatbestände sowie Verbesserungen der rechtlichen Möglichkeiten für Betroffene vor. Über die Gesetzesänderungen muss nun noch der Bundestag entscheiden.
Das unbefugte Herstellen und Verbreiten sexualisierter, mittels künstlicher Intelligenz manipulierter Aufnahmen (z.B. Deepfakes) soll durch den neuen § 184k StGB ausdrücklich strafbar werden. Gleiches gilt für heimliche Aufnahmen intimer Körperbereiche, etwa in Saunen oder Umkleidekabinen. Erfasst werden sollen dabei auch Aufnahmen bekleideter intimer Körperstellen, sofern diese offensichtlich sexualisiert dargestellt werden. Hintergrund ist, dass solche Aufnahmen bislang nicht in jedem Fall strafrechtlich erfasst werden, insbesondere wenn sie zwar heimlich hergestellt, aber nicht verbreitet werden. Auch der Besitz, die Herstellung und die Verbreitung von Vergewaltigungsvideos sollen künftig unter Strafe stehen.
Weitere Änderungen betreffen den Identitätsmissbrauch und das Cyberstalking: So soll § 201c StGB künftig das Verbreiten ansehensschädigender Inhalte unter Vortäuschung der Identität einer anderen Person erfassen, etwa durch ein Fake-Profil. § 201b StGB soll zudem das Verbreiten ansehensschädigender Deepfakes unter Strafe stellen. Durch § 202e StGB soll insbesondere die unbefugte Überwachung mithilfe satellitengestützter GPS-Tracker strafrechtlich erfasst werden.
Neben der Ausweitung der Strafbarkeit sollen Betroffene ihre Rechte leichter gerichtlich durchsetzen können. Ein neues Auskunftsverfahren soll ihnen ermöglichen, die Identität von Tätern hinter anonymen Accounts festzustellen. Zudem sollen Gerichte die Sicherung vorhandener Nutzerdaten anordnen können. Betroffene sollen außerdem die Löschung rechtswidriger Inhalte beantragen können, ohne zuvor die Identität des Täters kennen zu müssen. Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr soll auch eine zeitweilige Accountsperre möglich sein.
Die Gesetzesinitiative steht auch im Zusammenhang mit der Debatte um den Fall der Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes, die öffentlich Vorwürfe wegen digitaler sexualisierter Gewalt und Identitätsmissbrauchs erhoben hat. Ihr ehemaliger Ehemann Christian Ulmen bestreitet die Anschuldigungen; es gilt die Unschuldsvermutung. Die Diskussion hatte bestehende Schutzlücken im Umgang mit manipulierten pornografischen Darstellungen und Fake-Profilen verstärkt in den Fokus gerückt.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (07.10.2026); BR24 (07.10.2026); LTO (07.10.2026); Pressemitteilung BMJV (07.10.2026)
Erbschaftssteuer vor dem BVerfG: Wie weit dürfen Steuervorteile für Unternehmenserben gehen? (BVerfG, Verhandlung v. 13.10.2026, Az. 1 BvR 804/22)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich im Oktober 2026 in einem mündlichen Verfahren grundlegend mit der Erbschaftsteuer befasst. Ausgangspunkt ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen. Während Erben von Privatvermögen grundsätzlich Erbschaftsteuer zahlen müssen, können Unternehmensnachfolger unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig davon befreit werden, damit keine Arbeitsplätze gefährdet werden.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in der sogenannten “Regelverschonung”, welche in § 13 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) verankert ist und die das BVerfG in einem Urteil im Dezember 2014 grundsätzlich gebilligt hat. Gem. dieser Regelung bleiben bei Fortführung des Unternehmens für mindestens fünf Jahre 85 Prozent des ererbten Betriebsvermögens steuerfrei, bei einer Fortführung über sieben Jahre fällt die Erbschafts- oder Schenkungssteuer vollständig weg.
Lediglich bei großen Unternehmenserbfällen i.H.v. mehr als 26 Millionen Euro pro Person muss eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage stattfinden, ob eine Versteuerung ohne Gefährdung des Unternehmenserfolgs möglich ist. Die “Verschonungsbedarfsprüfung” in § 28a ErbStG ermöglicht in diesen Fällen jedoch eine vollständige Steuerbefreiung, wenn der Unternehmenserbe für die Erbschaftssteuer nicht mit seinem Privatvermögen aufkommen kann. Dies führt dazu, dass Großunternehmenserben durchschnittlich lediglich 2,5 Prozent anstatt der in § 19 ErbStG gesetzlich vorgesehenen 30 Prozent Erbschaftssteuer bezahlen, da sie durch diese Regelung von dem Spitzensteuersatz ausgenommen sind.
Beschwerdeführer Heinrich Fischwasser sieht in den Privilegien für Unternehmenserben eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die sachliche Ungleichbehandlung von Unternehmenserben und sonstigen Erben. Er hatte rund 20 Prozent Erbschaftsteuer auf das von seiner Tante geerbte Privatvermögen zahlen müssen. Fischwasser kritisiert, dass die Verschonungsregeln nicht das Unternehmen und Arbeitsplätze, sondern vor allem das Vermögen der Erben schützen. Die Praxis ermöglicht es Firmenerben, sich am Stichtag durch gezielte Ausgestaltungen „arm zu rechnen“, indem etwa minderjährige Kinder als Erben eingesetzt oder Vermögen auf substanzlose Familienstiftungen übertragen werden, die über keine liquiden Mittel zur Steuerzahlung verfügen.
Das BVerfG muss nun klären, ob die weitreichenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit die Steuerbefreiungen tatsächlich erforderlich sind, um den Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen zu sichern. Eine Entscheidung wird in einigen Monaten erwartet.
Quellen und weitere Informationen: LTO (13.10.2026); Tagesschau (13.10.2026); BVerfG Pressemitteilung Nr. 48/2026
Irakisches Ehepaar wegen Völkermordes an Jesidinnen verurteilt (OLG München, Urteil v. 13.07.2026, Az. 8 St 4/24)
Das OLG München hat im Juli 2026 ein irakisches Ehepaar wegen der Versklavung und des sexuellen Missbrauchs zweier jesidischer Mädchen im Irak zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Mann erhielt eine lebenslange Freiheitsstrafe, seine Ehefrau eine Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Beide wurden unter anderem wegen Völkermordes, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten als Mitglieder der Terrorvereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zwei jesidische Mädchen gezielt versklavt, ausgebeutet und misshandelt hatten.
Die rechtliche Grundlage der Verurteilung bilden diese Vorschriften:
§ 6 Abs. 1 VStGB (Völkermord) setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 VStGB kann auch die gewaltsame Überführung eines Kindes der Gruppe in eine andere Gruppe den Tatbestand erfüllen. Eine Tötung von Gruppenangehörigen ist hierfür nicht erforderlich.
§ 7 Abs. 1 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) erfasst unter anderem Versklavung und Folter im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung. Daneben nahm das Gericht Kriegsverbrechen gemäß § 8 Abs. 1 VStGB an.
Weitere Schuldsprüche erfolten wegen Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 3 StGB, dem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (a.F.) beziehungsweise Beihilfe hierzu sowie wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b StGB.
Die Angeklagten Twana H. S. und Asia R. A. gehörten zwischen Oktober 2015 und Dezember 2017 dem IS an. Der 1981 im Irak geborene Mann war während der Taten zwischen 34 und 36 Jahre alt. Er kam bereits 2002 nach Deutschland und arbeitete dort als Friseur, bevor er 2015 in den Irak ausreiste. Seine Ehefrau handelte nach Auffassung des Gerichts teilweise als Heranwachsende. Im Herbst 2015 kaufte der Mann auf einem Basar in Mossul ein damals fünfjähriges jesidisches Mädchen als Sklavin. Im Oktober 2017 kam ein weiteres, zwölfjähriges Mädchen hinzu. Beide Kinder mussten im Haushalt des Ehepaares arbeiten und wurden körperlich sowie psychisch misshandelt. Der Mann vergewaltigte beide Mädchen wiederholt, wobei seine Ehefrau die Übergriffe unterstützte.
Eine zentrale Bedeutung kam der rechtlichen Einordnung als Völkermord zu. Das OLG sah die erforderliche Zerstörungsabsicht als gegeben an, da die Mädchen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft versklavt und missbraucht worden seien. Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Mädchen durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem Nicht-Jesiden aus ihrer Volksgruppe verstoßen würden. Damit hätten ihre Taten dem Ziel gedient, die jesidische Religionsgemeinschaft zumindest teilweise in ihrer sozialen Existenz zu zerstören. Die Taten standen im Zusammenhang mit dem systematischen Vorgehen des IS gegen die Jesiden im Nordwesten des Iraks seit August 2014. Die Terrororganisation verfolgte das Ziel, die jesidische Religionsgemeinschaft zu vernichten. Dazu wurden Angehörige getötet, verschleppt und versklavt, Frauen und Mädchen systematisch vergewaltigt. Der Deutsche Bundestag erkannte die Verbrechen Anfang 2023 als Völkermord an.
Obwohl die Taten im Irak und in Syrien begangen wurden, erfolgte die Strafverfolgung in Deutschland. Beide Angeklagten waren nach ihrer Rückkehr aus dem IS-Gebiet im Mai 2018 wieder nach Deutschland gekommen und im April 2024 in Bayern festgenommen. Auf die Spur der Angeklagten brachte die Ermittlungsbehörden die Aussage einer deutschen IS-Rückkehrerin, die das Paar kannte. Die Strafverfolgung stützte sich auf das Weltrechtsprinzip gemäß § 1 VStGB, das den deutschen Gerichten ermöglicht, Völkermord und weitere Völkerrechtsverbrechen auch ohne unmittelbaren Bezug zu Deutschland zu verfolgen.
Das OLG München betonte, dass die Verurteilung nicht stellvertretend für die Verbrechen des IS erfolgte, sondern ausschließlich auf den individuellen Tatbeiträgen der Angeklagten beruhte.
Quellen und weitere Informationen: LTO (13.07.2026); Tagesschau (13.07.2026); OLG München, Urteil v. 13.07.2026, Az. 8 St 4/24 (noch kein Volltext)
Neuigkeiten internationaler Spruchkörper und Organisationen
Deutschland verteidigt Waffenexporte nach Israel vor dem IGH: Nicaragua wirft Beihilfe zum Völkermord vor (IGH-Verfahren Nicaragua v. Deutschland, Anhörungen vom 7. bis 10. September 2026)
Vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag musste sich Deutschland wegen seiner Waffenlieferungen an Israel verantworten. Nicaragua wirft der Bundesrepublik vor, dadurch Beihilfe zu einem möglichen Völkermord an den Palästinensern im Gazastreifen zu leisten und gegen die Völkermordkonvention sowie das humanitäre Völkerrecht zu verstoßen. Deutschland weist die Vorwürfe zurück und verweist auf strenge Prüfverfahren bei Rüstungsexporten. Bereits 2024 hatte der IGH einen Eilantrag Nicaraguas auf einen sofortigen Exportstopp abgelehnt. Über die Klage selbst wurde damit jedoch noch nicht entschieden.
Rechtliche Grundlage der Klage sind insbesondere die Völkermordkonvention von 1948 sowie das humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle. Nach der Völkermordkonvention sind Staaten verpflichtet, einen Völkermord zu verhindern und zu bestrafen. Diese Präventionspflicht kann bereits verletzt sein, wenn ein Völkermord droht, eine rechtsverbindliche Feststellung muss nicht abgewartet werden. Im humanitären Völkerrecht sind unter anderem das Unterscheidungsgebot zwischen Zivilisten und Kombattanten sowie das Verbot des Aushungerns der Zivilbevölkerung als Mittel der Kriegsführung geregelt, insbesondere in Art. 54 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen.
Die Bundesrepublik hält den IGH für nicht zuständig und die Klage für unzulässig. Nicaragua stützt die Zuständigkeit auf Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts (fakultative Unterwerfungserklärung Deutschlands) und Art. IX der Völkermordkonvention. Deutschland bestreitet jedoch, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Rechtsstreit zwischen beiden Staaten bestanden habe. Zudem beruft es sich auf die sogenannte Monetary-Gold-Doktrin: Danach darf der IGH grundsätzlich nicht über einen Streit entscheiden, wenn die Rechte eines nicht beteiligten Drittstaates, hier Israels, den zentralen Gegenstand bilden. Nicaragua hält dem entgegen, dass es nicht um eine Entscheidung über Israels Verantwortung für einen Völkermord gehe, sondern um eigenständige Völkerrechtsverstöße Deutschlands. Dazu zählten die Verletzung der Pflicht zur Verhinderung eines Völkermordes und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht.
Der IGH muss zunächst über die Einwände Deutschlands zur Zuständigkeit und Zulässigkeit entscheiden, erst danach könnte eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Völkerrechtsverstöße erfolgen.
Quellen und weitere Informationen: ZEIT (07.09.2026); LTO (08.09.2026); LTO (04.09.2026); IGH, Alleged Breaches of Certain International Obligations in respect of the Occupied Palestinian Territory (Nicaragua v. Germany), Preliminary Objections, mündliche Verhandlungen vom 07.-10.09.2026
USA verhängen Sanktionen gegen IStGH
Die US-Regierung unter Präsident Donald Trump hat am 9. Oktober 2026 erstmals unmittelbar Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag verhängt. Nach Angaben von US-Außenminister Marco Rubio sollen sämtliche Geschäfte mit dem Gericht untersagt, seine Ressourcen eingeschränkt und seine Handlungsfähigkeit geschwächt werden. Zudem sollen Vermögenswerte des Gerichtshofs eingefroren werden. Betroffen sein könnten auch Unternehmen, die Dienstleistungen für den IStGH erbringen, etwa Banken, Versicherungen und Softwareanbieter.
Hintergrund der Maßnahmen ist insbesondere der Haftbefehl des IStGH gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Gazastreifen. Die US-Regierung wirft dem Gericht vor, politisiert zu sein und US-amerikanische sowie israelische Staatsangehörige zu Unrecht verfolgen zu wollen. Die USA sind selbst kein Vertragsstaat des IStGH und lehnen dessen Zuständigkeit für amerikanische Staatsbürger grundsätzlich ab. Bereits zuvor hatte die Trump-Regierung Sanktionen gegen insgesamt 13 Richter und Ankläger des Gerichtshofs verhängt. Rubio drohte nun sogar offen mit dessen Abschaffung: Entweder beende der IStGH seine Vorgehensweise oder die USA würden das Gericht beenden.
Der IStGH hat derzeit 125 Vertragsstaaten und verfolgt seit seiner Gründung im Jahr 2002 die schwersten internationalen Verbrechen, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Neben den USA gehören unter anderem auch China, Israel und Russland nicht zu seinen Mitgliedern. Der Gerichtshof kritisierte die neuen Sanktionen als Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundlagen der internationalen Rechtsordnung. Sie zielten darauf ab, die Arbeit der internationalen Justiz zu behindern und das Prinzip zu untergraben, dass niemand über dem Gesetz stehe. Aus Europa kam deutliche Kritik. Die EU-Kommission kündigte an, weiterhin mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, damit dieses seine Aufgaben erfüllen könne. Da die Sanktionen nach Angaben der Kommission erst mit einer Verzögerung von sechs Monaten in Kraft treten, hofft sie zudem auf einen Dialog mit den USA. Auch Deutschland und die Niederlande hatten dem Gericht bereits zuvor ihre Unterstützung zugesichert.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (09.10.2026); LTO (09.10.2026); ZEIT (09.10.2026)
EGMR: Vegane Ernährung in Haft fällt unter die Gewissensfreiheit (EGMR, Urt. v. 16.07.2026, Beschwerde-Nr. 55299/20 und 31515/22)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Schweiz die Rechte zweier Männer verletzt hat, denen während ihrer Untersuchungshaft beziehungsweise ihres Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik trotz entsprechender Anträge keine vegane Ernährung ermöglicht wurde. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sowie Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) fest. Den Beschwerdeführern sprach er insgesamt 16.000 Euro immateriellen Schadensersatz zu, einem der Männer wurden zusätzlich 10.000 Euro für Kosten und Auslagen zugesprochen.
Beide Männer ernährten sich aus ethischen Überzeugungen ausschließlich vegan. Der EGMR befasste sich damit erstmals mit der Frage, ob eine solche Lebensweise unter den Schutz des Art. 9 EMRK fällt, und bejahte dies. Voraussetzung sei, dass die Überzeugung ein ausreichendes Maß an Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung aufweise. Die ethisch motivierte vegane Lebensweise der Beschwerdeführer erfülle diese Anforderungen und sei daher als nichtreligiöse Weltanschauung vom Schutzbereich der Gewissensfreiheit umfasst.
Aus Art. 9 EMRK folgt allerdings kein allgemeiner Anspruch auf ein fertig zusammengestelltes veganes Menü in jeder Haftanstalt. Die Behörden müssen sich jedoch ernsthaft mit entsprechenden Anträgen auseinandersetzen und die betroffenen Überzeugungen in ihre Entscheidung einbeziehen. Da die Schweizer Behörden dies unterließen und die Gerichte die Beschwerden lediglich aus formellen Gründen abwiesen, sah der EGMR sowohl die Gewissensfreiheit als auch das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt. Die Beschwerdeführer hatten damit keine Möglichkeit, ihre Anliegen inhaltlich überprüfen zu lassen.
Quellen und weitere Informationen: Beck-aktuell (21.07.2026); LTO (21.07.2026); Schweizer Menschenrechtsinstitut (16.07.2026); EGMR, Urt. v. 16.07.2026, Beschwerde-Nr. 55299/20 und 31515/22
Systemische Verschlechterungen
Systemische Entrechtung von Frauen und Mädchen in Afghanistan
Fünf Jahre nach der erneuten Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 hat sich die Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan zunehmend verschlechtert. Durch mehr als 160 Erlasse wurden ihre Rechte auf Bildung, Arbeit, Bewegungsfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe massiv eingeschränkt. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat deshalb Haftbefehle gegen Taliban-Führer Haibatullah Achundsada, den obersten Richter Abdul Hakim Hakkani sowie gegen Bildungsminister Habibullah Agha und Hochschulminister Neda Mohammad Nadim wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit veröffentlicht. Ihre Vollstreckung gestaltet sich schwierig, da der IStGH über keine eigene Polizeigewalt verfügt und auf die Zusammenarbeit seiner Vertragsstaaten angewiesen ist. Diese sind grundsätzlich verpflichtet, die Gesuchten festzunehmen und an den Gerichtshof zu überstellen, sobald sie sich auf ihrem Hoheitsgebiet befinden.
Nach Auffassung des IStGH werden Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban gezielt ihrer Grundrechte und Freiheiten beraubt. Ihnen wird insbesondere der Zugang zu weiterführender Schul- und Hochschulbildung verwehrt. Darüber hinaus sind ihre Bewegungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingeschränkt. Auch andere Personen werden verfolgt, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. Nach einem Bericht von UN Women benötigen 90 Prozent der befragten Frauen die Erlaubnis eines männlichen Familienmitglieds, um das Haus verlassen zu dürfen. Mehr als die Hälfte verlässt das Haus nur ein- bis zweimal monatlich. Der Ausschluss von Bildung und Beruf verstärkt zudem ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Isolation.
Zusätzlich verschärft sich die humanitäre Lage. Nach Angaben von UNICEF und Hilfsorganisationen ist fast ein Drittel der afghanischen Bevölkerung von einem unzuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln betroffen. Rund eine Million Kinder leiden unter schwerer Mangelernährung. Durch Rückführungen aus dem Iran und Pakistan sowie die Kürzung internationaler Hilfsgelder droht sich die Situation im bevorstehenden Winter weiter zu verschlechtern.
Auch in Deutschland spiegelt sich die Situation in den Asylverfahren wider. Die bereinigte Schutzquote lag im ersten Halbjahr 2026 bei 47,4 Prozent, nachdem sie im Gesamtjahr 2025 noch 37,5 Prozent betragen hatte. Besonders hoch fiel sie bei afghanischen Schutzsuchenden mit 89,3 Prozent aus. Ein wesentlicher Grund für den Anstieg der Schutzquote ist der Familienschutz: Im ersten Halbjahr 2026 wurden fast 21.200 Schutzstatus auf dieser Grundlage vergeben, was 45,6 Prozent der positiven Entscheidungen entsprach. Die bereinigte Schutzquote berücksichtigt dabei nur inhaltlich entschiedene Asylverfahren und lässt insbesondere formelle Entscheidungen und Dublin-Fälle außer Betracht.
Der UN-Menschenrechtsrat hat einstimmig eine Resolution verabschiedet, in der die Taliban zur Beendigung der diskriminierenden Praktiken aufgefordert werden. Die Haftbefehle des IStGH sind ein wichtiger Schritt bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der Taliban-Herrschaft. Ob sie tatsächlich vollstreckt werden können, hängt maßgeblich von der internationalen Zusammenarbeit ab.
Quellen und weitere Informationen: New York Times (13.08.2026); ZEIT (13.09.2026); ZEIT (05.10.2026); Tagesschau (02.11.2026)
Ausblick und Aktuelles
Proteste in Frankreich und Deutschland: Strafrechtliche Konsequenzen
Die Protestwelle in Frankreich hat sich Ende Oktober 2026 weiter zugespitzt. Rund 320.000 Menschen demonstrierten landesweit gegen steigende Lebenshaltungskosten und Missstände im Bildungssystem. In der Nacht vom 31. Oktober kam es erneut zu gewaltsamen Ausschreitungen. Insgesamt nahm die Polizei 779 Personen fest, 116 Sicherheitskräfte wurden verletzt. Besonders schwer wog ein Angriff mit einem Molotowcocktail auf einen Gendarmen in Paris, weshalb die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen versuchten Mordes einleitete. Die Protestbewegung hatte Ende September mit studentischen Mobilisierungen begonnen und sich im Zuge der Haushaltsverhandlungen für 2027 ausgeweitet. Die französische Regierung reagierte mit verstärkten Polizeieinsätzen und teilweise verhängten Ausgangssperren. Die Behörden machten insbesondere linksextreme Gruppierungen für die Ausschreitungen verantwortlich.
Das französische Verfahren der comparution immédiate ermöglicht es, Beschuldigte bereits wenige Tage nach dem Polizeigewahrsam vor Gericht zu bringen. Ein durchschnittliches Verfahren dauert nach einer von der ZEIT dargestellten Untersuchung lediglich 29 Minuten. Den Verteidigern bleibt dadurch häufig wenig Zeit, die Ermittlungsakte auszuwerten und entlastende Beweise zusammenzutragen. Einer Studie zufolge führen diese Schnellverfahren achtmal häufiger zu Freiheitsstrafen als reguläre Strafprozesse. Justizminister Gérald Darmanin hatte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen, gegen festgenommene Demonstrierende verstärkt solche Verfahren einzusetzen. Zwar dient die comparution immédiate einer zeitnahen strafrechtlichen Ahndung und ist grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Die kurze Vorbereitungszeit kann jedoch die effektive Verteidigung beeinträchtigen. Insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK gewährleistet Beschuldigten das Recht auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Eine schnelle Verurteilung darf daher nicht zulasten der Verfahrensrechte gehen.
Auch in Deutschland hatte die Initiative „Gen Z regelt!“ Ende Oktober Demonstrationen in mehr als 30 Städten organisiert. Anders als bei früheren Jugendprotesten kam es dabei in mehreren Städten zu gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen. Die Ausschreitungen werfen auch die Frage nach den strafrechtlichen Konsequenzen auf. Bundeskanzler Friedrich Merz kündigte ein konsequentes Vorgehen gegen die Verantwortlichen an. Der Strafrechtler Matthias Jahn verwies jedoch auf die hohen Nachweisanforderungen insbesondere beim Landfriedensbruch (§ 125 StGB) und schweren Landfriedensbruch (§ 125a StGB). Zwar können bei Plünderungen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren drohen. Es müsse aber nachgewiesen werden, dass die Tat aus einer gewalttätigen Menschenmenge heraus begangen wurde und die beschuldigte Person daran beteiligt war. Videos aus sozialen Netzwerken könnten dabei helfen, zeigten jedoch häufig nur einzelne Ausschnitte des Geschehens. Deshalb seien solche Vorwürfe für beschleunigte Strafverfahren nur bedingt geeignet. Auch ein Verbot weiterer Demonstrationen der Initiative wäre an hohe rechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Quellen und weitere Informationen: ZEIT (27.10.2026); ZDF Heute (01.11.2026); ZDF Heute (02.11.2026)
Trump sagt Livestream einer Hinrichtung ab: UN hatten Verstoß gegen das Folterverbot kritisiert
US-Präsident Donald Trump hat die geplante Liveübertragung der Hinrichtung des verurteilten Attentäters Nidal Hasan am 15. Oktober 2026 abgesagt. Zuvor hatte US-Verteidigungsminister Pete Hegseth angekündigt, die für den 3. Dezember vorgesehene Exekution durch ein Erschießungskommando öffentlich zu übertragen. Die Pläne hatten international für Empörung gesorgt. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) hatte die Übertragung als Verstoß gegen das absolute Folterverbot kritisiert. Die Hinrichtung selbst soll weiterhin stattfinden.
Rechtliche Grundlage der Kritik ist insbesondere Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR). Die Vorschrift verbietet Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das Verbot gilt absolut und lässt keine Abwägung mit anderen Interessen zu. Nach Auffassung des OHCHR kommt eine Liveübertragung einer öffentlichen Hinrichtung gleich und stellt eine solche Behandlung dar. Zudem könne eine Missachtung des Folterverbots die Hinrichtung willkürlich machen und damit auch das Recht auf Leben aus Art. 6 IPbpR verletzen.
Trump begründete die Absage damit, dass viele Menschen nicht dabei zusehen wollten, wie Hasan stirbt. Eine Übertragung hätte seiner Ansicht nach zwar eine abschreckende Wirkung haben können, werde nun aber nicht stattfinden. Die engsten Angehörigen der Opfer sollen auf Wunsch persönlich anwesend sein können. Zuvor hatten sowohl Republikaner als auch internationale Stimmen Kritik geäußert. Unter anderem hatte Vizepräsident JD Vance erklärt, die Hinrichtung nicht ansehen zu wollen.
Hasan hatte 2009 auf dem Militärstützpunkt Fort Hood in Texas 13 Menschen getötet und 32 weitere verletzt. Ein Militärgericht verurteilte ihn 2013 zum Tode. Sollte die Exekution durchgeführt werden, wäre es die erste Militärhinrichtung in den USA seit 1961 und die erste Hinrichtung durch ein Erschießungskommando des US-Militärs seit dem Zweiten Weltkrieg. Hasan kann das Todesurteil noch vor Bundesgerichten anfechten, die Exekution ist weiterhin für den 3. Dezember 2026 auf dem Militärstützpunkt Fort Hood in Texas angesetzt.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (15.10.2026); ZEIT (09.10.2026); UN News (09.10.2026)
Konflikt um Unabhängigkeit und Besetzung von Polens Verfassungsgericht
In Polen ist der seit Jahren andauernde Konflikt um die Unabhängigkeit und Besetzung des Verfassungsgerichts Ende Oktober 2026 eskaliert. Im Zentrum steht der Konflikt zwischen der pro-europäischen Regierung von Ministerpräsident Donald Tusk und dem rechtskonservativen Präsidenten Karol Nawrocki über die Besetzung und Leitung des höchsten Gerichts des Landes. Während die Regierung die Justizreformen der früheren Regierung von Nawrocki rückgängig machen möchte, blockiert der Präsident die Vereidigung neu gewählter Verfassungsrichter. Die Auseinandersetzung wirft grundlegende Fragen hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit, der Gewaltenteilung und der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten bei der Richterernennung auf.
Ausgangspunkt sind die Justizreformen der nationalkonservativen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS), die Polen von 2015 bis 2023 regierte. Während ihrer Amtszeit besetzte sie das Verfassungsgericht mit ihnen politisch nahestehenden Richtern und missachtete dabei frühere Ernennungen. Der EGMR bewertete dieses Vorgehen im Jahr 2021 als rechtswidrig. Auch der EuGH stellte mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. C-448/23) fest, dass das polnische Verfassungsgericht aufgrund schwerwiegender Mängel bei der Ernennung dreier Richter und der damaligen Gerichtspräsidentin nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts angesehen werden könne. Darin sah er einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, der die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet.
Am 30. Oktober 2026 eskalierte der Konflikt innerhalb des Gerichts. Die Richterin Anna Korwin-Piotrowska erklärte, Gerichtspräsident Bogdan Święczkowski und dessen Stellvertreter für einen Monat von ihren Dienstgeschäften entbunden zu haben. Die bisherige Gerichtsleitung erkannte die Suspendierung nicht an. Nachdem Święczkowski der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert worden war, ließ er das Eingangstor mit einem Trennschleifer aufbrechen. Am darauffolgenden Tag verschaffte sich auch Präsident Nawrocki körperlich Zugang zum Gebäude und drängte dabei eine Richterin zur Seite. Ministerpräsident Tusk warf der Opposition daraufhin einen Angriff auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit vor. Nach Art. 130 des polnischen Gerichtsverfassungsgesetzes kommt eine vorläufige Entbindung eines Richters von seinen Dienstgeschäften unter anderem bei einer Gefährdung des Ansehens des Gerichts oder wesentlicher dienstlicher Interessen in Betracht. Allerdings ist fraglich, ob Korwin-Piotrowska überhaupt zur Anordnung befugt war. Die entsprechende Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Gerichtspräsidenten oder beim Justizminister. Korwin-Piotrowska beruft sich auf ihre Stellung als dienstälteste Richterin und die daraus abgeleitete Befugnis zur Übernahme der Gerichtsleitung. Hinzu kommt, dass auch ihre eigene Richterstellung umstritten ist, da Präsident Nawrocki ihre Vereidigung verweigert hatte. Es steht nicht nur die konkrete Besetzung des Verfassungsgerichts, sondern auch dessen institutionelle Handlungsfähigkeit auf dem Spiel.
Quellen und weitere Informationen: Tagesschau (01.11.2026); ZEIT (01.11.2026); LTO (30.10.2026)
Aktivismus und Engagement: Gute Neuigkeiten aus aller Welt
Globale Jugendproteste: Eine Generation fordert politische Mitbestimmung
Weltweit formiert sich eine neue Welle von Jugendprotesten. In Frankreich, Serbien, Albanien, Indien und zahlreichen weiteren Ländern demonstrieren junge Menschen gegen Korruption, soziale Ungleichheit, steigende Lebenshaltungskosten und fehlende Zukunftsperspektiven. Besonders bemerkenswert ist die Entwicklung in Serbien: Dort konnte die studentisch geprägte Bewegung „Student List“ bei den Parlamentswahlen einen Wahlerfolg erzielen und steht vor der Bildung einer neuen Regierung. Auch in Deutschland organisierte die Initiative „Gen Z regelt!“ Ende Oktober Demonstrationen in zahlreichen Städten. Der frühere britische Premierminister Gordon Brown spricht deshalb von einem globalen politischen Aufbruch einer Generation, deren Erwartungen an bessere Lebensbedingungen zunehmend enttäuscht worden seien.
Eine zentrale Rolle bei dieser Entwicklung spielen digitale Plattformen. Wie das UN-Regionalinformationszentrum erläutert, ermöglichen soziale Medien jungen Menschen, Informationen auszutauschen, gemeinsame Anliegen sichtbar zu machen und Proteste auch ohne etablierte Organisationen schnell zu koordinieren. Nach Angaben der Internationalen Fernmeldeunion nutzten 2025 weltweit 82 Prozent der 15- bis 24-Jährigen das Internet. Digitale Mobilisierung ersetzt dabei nicht die klassische politische Beteiligung, sondern ergänzt Demonstrationen, Petitionen und gesellschaftliches Engagement. Zugleich entstehen neue Risiken: Online-Hass, Überwachung, Desinformation und Einschränkungen des digitalen Zugangs können die Beteiligung erschweren.
Die Ursachen der Proteste unterscheiden sich zwar je nach Land, weisen aber gemeinsame Muster auf. Junge Menschen sehen sich mit unsicheren Beschäftigungsperspektiven, steigenden Wohnkosten, eingeschränkten Bildungschancen und unzureichender Klimapolitik konfrontiert. Die UN betont deshalb, dass digitale Sichtbarkeit allein nicht ausreicht. Entscheidend sei, jungen Menschen auch tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf politische Entscheidungen zu eröffnen. Die globale Protestbewegung stellt Regierungen damit vor die Frage, wie aus dem wachsenden Wunsch nach Mitbestimmung eine dauerhafte Beteiligung an demokratischen Prozessen werden kann.
Quellen und weitere Informationen: UN News (25.09.2026); The Guardian (02.11.2026)
Schwammstädte: Wie Europa Regenwasser als Ressource nutzen will
Städte sollen Regen nicht länger möglichst schnell ableiten, sondern speichern und wiederverwenden. Starkregen und lange Dürreperioden stellen europäische Städte zunehmend vor gegensätzliche Herausforderungen. Das Konzept der Schwammstadt (sponge city) setzt deshalb auf eine veränderte Stadtplanung: Grünflächen, durchlässige Böden, begrünte Dächer und natürliche Wasserspeicher sollen Regen aufnehmen, zurückhalten und nutzbar machen, statt ihn unmittelbar in die Kanalisation abzuleiten. Entwickelt wurde das Konzept Anfang der 2000er-Jahre vom chinesischen Landschaftsarchitekten Kongjian Yu. Nach schweren Überschwemmungen in Peking 2012 gewann seine Idee an Bedeutung. China führte 2014 nationale Leitlinien ein und verfolgt inzwischen das Ziel, bis 2030 rund 80 Prozent seiner bebauten Stadtgebiete nach dem Schwammstadtprinzip zu gestalten.
Auch in Europa gibt es bereits erfolgreiche Beispiele. Im schwedischen Malmö wurden im Stadtteil Augustenborg begrünte Dächer, Rückhaltebecken und Wasserkanäle angelegt, wodurch die Hochwasserschäden bei späteren Starkregenereignissen geringer ausfielen. In Rotterdam dienen spezielle Wasserplätze bei trockenem Wetter als Freizeitflächen und können bei Starkregen große Wassermengen aufnehmen. Die EU-Kommission möchte solche naturbasierten Lösungen weiter fördern. Auf Grundlage ihrer Wasserresilienzstrategie von 2025 entwickelt sie eine sogenannte „Sponge Facility“, die Städte bei der Umsetzung entsprechender Projekte unterstützen soll.
Allerdings sind Schwammstädte kein vollständiger Schutz vor Extremwetter. Bei besonders starken Niederschlägen können Böden gesättigt und Speicheranlagen überlastet sein. Deshalb bleiben konventionelle Entwässerungssysteme, größere Rückhaltebecken und zusätzliche Abflusswege notwendig. Auch die Umgestaltung bestehender Stadtzentren ist wegen dichter Bebauung, historischer Gebäude und unterirdischer Versorgungsleitungen schwierig. Das Konzept kann jedoch dazu beitragen, Städte widerstandsfähiger gegen Überschwemmungen und Dürren zu machen. Entscheidend ist dabei, Wasser künftig von Anfang an als Bestandteil der Stadtplanung zu berücksichtigen.
Quellen und weitere Informationen: Euronews (17.10.2026); EU Webseite
Neuigkeiten zu weiteren Menschenrechtslagen & Themengebieten
Hier findet ihr weitere aktuelle Quellen, die ihr euch durchlesen / anhören könnt, wenn euch die Themen interessieren.
Drohnen und KI in der Kriegsführung: ECCHR Podcast (71 min)
Ob automatisierte Zielerfassung, algorithmengestützte Luftangriffe oder autonome Waffensysteme: Immer häufiger entscheiden technische Systeme darüber, wer ins Visier gerät. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn Algorithmen über Leben und Tod mitentscheiden? Und welche Grenzen setzen Menschenrechte und Völkerrecht dem Einsatz solcher Technologien? In dieser Podcastfolge diskutieren die Wissenschaftlerin Jutta Weber und der Völkerrechtsexperte Andreas Schüller mit Anne Schroeter (European Center for Constitutional and Human Rights) über die rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Folgen einer zunehmend automatisierten Kriegsführung.
https://loa.ecchr.eu/de/podcasts/toedliche-algorithmen-drohnen-und-ki-in-der-kriegsfuehrung/
EU und Migration: WDR Diskussion über Umgang der EU mit Ceuta
Binnen kurzer Zeit überquerten rund 50.000 Menschen die Grenze zur spanischen Exklave Ceuta. Die Ereignisse führten zu Forderungen mehrerer EU-Mitgliedstaaten nach einem verstärkten Grenzschutz. Italien setzte zudem das Schengen-Abkommen gegenüber Spanien aus. Wie ist die Situation in Ceuta einzuordnen? Welche Auswirkungen hat sie auf die europäische Migrationspolitik und die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten? Darüber diskutieren ARD-Korrespondent Thomas Spickhofen und Moderator Wolfgang Meyer im WDR 5 Tagesgespräch.
Übersicht der WHO über aktuelle Gesundheitskrisen und humanitäre Krisen weltweit:
Neuigkeiten von LWOB
Die Ersti-Woche war ein voller Erfolg, einen kleinen Einblick zu unserem Stand bei der diesjährigen Get-Involved-Messe und unserer Human Rights Schnitzeljagd mit der Fachschaft gibt es auf Insta :) Unser erstes Interessierten-Get-Together findet am 4. November im CADU statt, wir planen aber auch noch weitere Gelegenheiten für Treffen, für Dezember steht auch wieder ein gemeinsamer Weihnachtsmarktrundgang an.
Leider müssen wir unsere Russland-Veranstaltung, die wir schon seit Längerem planen, wegen terminlicher und organisatorischer Schwierigkeiten auf Januar verschieben. Bis Ende dieses Jahres wollen wir aber auf jeden Fall noch ein Event veranstalten, geplant ist ein Human Rights Kinoevent. Wir werden euch dazu auf dem Laufenden halten!
Darüber hinaus bieten sich auch in diesem Jahr wieder neue Möglichkeiten, gemeinsam mit NGOs zu recherchieren und an verschiedenen Themen zu arbeiten. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und sind gespannt auf die kommenden Projekte!




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